Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung Mit dem Bundesbeschluss werden diejenigen Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt, welche die Grundsätze der vollen Marktöffnung enthalten (vgl. Art. 34 Abs. 3 StromVG). Im voll geöffneten Strommarkt wird der Netzzugang allen Marktteilnehmern gewährt, das heisst jeder Kunde kann seinen Stromlieferanten frei wählen. Für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte besteht weiterhin die Möglichkeit, sich zu regulierten Tarifen von ihrem bisherigen Versorgungsunternehmen mit Strom beliefern zu lassen.

Datum der Eröffnung: 8. Oktober 2014 Vernehmlassungsfrist: 22. Januar 2015 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Telefon 058 462 6659, Fax 058 463 56 00, www.bfe.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

28. Oktober 2014

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Bundeskanzlei

2014-2804