Notifikation eines Beschwerdeentscheides (Art. 36 Bst. b BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021) Stefan Pohle, geb. 26. November 1982, letzte bekannte Adresse; Golschower Strasse 10, 03116 Drebkau, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Die Eidg. Zollverwaltung hat am 22. August 2014 entschieden, auf Ihre Beschwerde nicht einzutreten, da Sie die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht haben.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid ist eine Verfügung im Sinne des VwVG und kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch eine im Doppel einzureichende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden. Gemäss Artikel 52 VwVG hat eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Die Beschwerdefrist steht still (Art. 22a VwVG): a)

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b)

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c)

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2. September 2014

Eidgenössische Zollverwaltung: Oberzolldirektion Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben Postfach 3003 Bern

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