Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen: Information an die betroffene Person Die ESTV informiert gemäss Artikel 14 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 672.5) wie folgt: 1.

Basierend auf Art. 25 des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA KR-CH, SR 0.673.928.11) hat die zuständige Behörde von Korea ein Amtshilfeersuchen an die ESTV übermittelt.

2.

Die vom Ersuchen betroffene Person konnte nicht kontaktiert werden.

3.

Hiermit fordert die ESTV die Mozolines Group Inc., letzte bekannte Adresse 53 E Street, Urbanizacion Marbella, MMG Tower, 16th Floor, Panama, auf, innerhalb von zehn Tagen ab Publikation der vorliegenden Mitteilung einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen oder der ESTV die aktuelle Adresse in der Schweiz mitzuteilen.

4.

Den Namen und die Adresse des Zustellungsbevollmächtigten oder die aktuelle Adresse der betroffenen Person in der Schweiz müssen der ESTV entweder per E-Mail an sei@estv.admin.ch oder per Post an die folgende Adresse mitgeteilt werden: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern

3. Juni 2014

2014-1338

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

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