Bundesgesetz über die Stromversorgung

Entwurf

(Stromversorgungsgesetz, StromVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 31. März 20141, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 20142, beschliesst: I Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20073 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 Bst. ebis 1

In diesem Gesetz bedeuten: ebis. Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug bzw. der Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug bzw. deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird;

Art. 14 Abs. 3 Bst. d und Abs. 3bis 3

Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt: d.

Aufgehoben

Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.

3bis

Art. 15a

Individuell in Rechnung gestellte Kosten für Ausgleichsenergie

Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Kosten für die Ausgleichsenergie individuell in Rechnung.

1

Sie legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz besteht, gesamtschweizerisch Regelenergie und Regelleistung effizient einzusetzen, und dass Missbräuche verhindert werden. Die Preise für die Ausgleichsenergie orientieren sich an den Kosten für Regelenergie.

2

1 2 3

BBl 2014 3967 BBl 2014 3977 SR 734.7

2014-1154

3975

Stromversorgungsgesetz

Resultiert aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie ein Gewinn, so ist er mit den Kosten der Systemdienstleistungen zu verrechnen.

3

Art. 33a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Anlastung von Kosten für die Ausgleichsenergie, die gestützt auf das bisherige Recht erfolgt ist, behält ihre Gültigkeit.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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