Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Rettet unser Schweizer Gold (Gold-Initiative)» vom 20. Juni 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 20. März 20132 eingereichten Volksinitiative «Rettet unser Schweizer Gold (Gold-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20133, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 20. März 2013 «Rettet unser Schweizer Gold (GoldInitiative)», ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 99a (neu) 1

Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank

Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind unverkäuflich.

Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind in der Schweiz zu lagern.

2

Die Schweizerische Nationalbank hat ihre Aktiven zu einem wesentlichen Teil in Gold zu halten. Der Goldanteil darf zwanzig Prozent nicht unterschreiten.

3

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

1 2 3

SR 101 BBl 2013 2911 BBl 2013 9329

2013-1872

5075

Volksinitiative « Rettet unser Schweizer Gold (Gold-Initiative)». BB

Art. 197 Ziff. 94 (neu) 9. Übergangsbestimmung zu Art. 99a (Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank) Für die Erfüllung von Absatz 2 gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 99a durch Volk und Stände.

1

Für die Erfüllung von Absatz 3 gilt eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Annahme von Artikel 99a durch Volk und Stände.

2

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 20. Juni 2014

Nationalrat, 20. Juni 2014

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

4

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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