Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2014 vom 12. Dezember 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 20132, beschliesst: Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2014 wird genehmigt.

1

2

Sie schliesst ab mit: Franken

a.

Aufwänden von

65 641 053 700

b.

Erträgen von

66 136 849 800

c.

einem Ertragsüberschuss von

Art. 2

495 796 100

Investitionsbereich

Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2013 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken

a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

Art. 3

7 859 629 000 189 031 700

Kreditverschiebungen; Personalaufwand

Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen.

1

Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.

2

Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbei-

3

1 2

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht.

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Voranschlag für das Jahr 2014. BB I

träge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

Art. 4

Kreditverschiebungen; IKT-Bereich

Das EFD (ISB) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen.

1

Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. Sie werden ebenfalls ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen vorzunehmen.

2

Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand und für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen Verschiebungen vorzunehmen.

3

Art. 5

Übrige Kreditverschiebungen; Einlage in den Gripen-Fonds

Das VBS (Verteidigung, armasuisse Immobilien) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) den Kredit «Einlage in den Gripen-Fonds» zulasten folgender Kredite zu erhöhen:

1

a.

Verteidigung: 1. Aufwandkredit «Rüstungsmaterial», 2. Aufwandkredit «Ausrüstung und Erneuerungsbedarf (AEB)», 3. Aufwandkredit «Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung (PEB)»;

b.

Armasuisse Immobilien: Investitionskredit «Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte» (Globalbudget).

Tritt das Gripen-Fondsgesetz 2014 nicht in Kraft, so kann das VBS (Verteidigung) den Kredit «Einlage in den Gripen-Fonds» im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zur Beschaffung von Rüstungsmaterial (inkl. MIMP) verwenden.

2

Art. 6

Übrige Kreditverschiebungen

Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

1

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Voranschlag für das Jahr 2014. BB I

Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.

2

Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zwischen dem Aufwandkredit für die bestimmten Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit und dem Aufwandkredit für die finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.

3

Art. 7

Ausgaben und Einnahmen

Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2014 genehmigt: Franken

a.

Gesamtausgaben von

66 123 706 500

b.

Gesamteinnahmen von

66 244 859 000

c.

ein Einnahmenüberschuss in der Finanzierungsrechnung von

Art. 8

121 152 500

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 66 576 083 295 Franken zu Grunde gelegt.

Art. 9

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:

1

Franken

2

a.

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

85 200 000

b.

Beziehungen zum Ausland ­ internationale Zusammenarbeit

c.

Landesverteigung

d.

Bauprogramm 2014 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)

174 020 000

e.

Soziale Wohlfahrt

221 439 000

f.

Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

284 000 000

g.

Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatische Sonderflüge, pro Einsatz

300 000 000

51 740 000 1 066 500 000

Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:

ETH-Bauten 2014 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)

90 000 000 1485

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Art. 10

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken

a.

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

10 720 000

b.

Bauprogramm 2014 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)

30 300 000

c.

Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

Art. 11

6 700 000

Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2014 des ETH-Bereichs

Das WBF wird ermächtigt, zwischen den zwei Verpflichtungskrediten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 10 Buchstabe b sowie dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2014 des ETH-Bereichs nach Artikel 9 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen.

1

Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.

2

Art. 12

Der Ausgabenbremse unterstellte Zahlungsrahmen

Folgende Zahlungsrahmen werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken

a.

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

b.

Bildung und Forschung

14 000 000

c.

Umwelt und Raumordnung

41 000 000

Art. 13

2 645 000

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 12. Dezember 2013

Nationalrat, 12. Dezember 2013

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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