Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2014 vom 12. Dezember 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 20132, beschliesst: Art. 1
Erfolgsrechnung
Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2014 wird genehmigt.
1
2
Sie schliesst ab mit: Franken
a.
Aufwänden von
65 641 053 700
b.
Erträgen von
66 136 849 800
c.
einem Ertragsüberschuss von
Art. 2
495 796 100
Investitionsbereich
Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2013 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken
a.
Investitionsausgaben von
b.
Investitionseinnahmen von
Art. 3
7 859 629 000 189 031 700
Kreditverschiebungen; Personalaufwand
Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen.
1
Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.
2
Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbei-
3
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SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht.
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Voranschlag für das Jahr 2014. BB I
träge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
Art. 4
Kreditverschiebungen; IKT-Bereich
Das EFD (ISB) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen.
1
Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. Sie werden ebenfalls ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen vorzunehmen.
2
Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand und für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen Verschiebungen vorzunehmen.
3
Art. 5
Übrige Kreditverschiebungen; Einlage in den Gripen-Fonds
Das VBS (Verteidigung, armasuisse Immobilien) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) den Kredit «Einlage in den Gripen-Fonds» zulasten folgender Kredite zu erhöhen:
1
a.
Verteidigung: 1. Aufwandkredit «Rüstungsmaterial», 2. Aufwandkredit «Ausrüstung und Erneuerungsbedarf (AEB)», 3. Aufwandkredit «Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung (PEB)»;
b.
Armasuisse Immobilien: Investitionskredit «Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte» (Globalbudget).
Tritt das Gripen-Fondsgesetz 2014 nicht in Kraft, so kann das VBS (Verteidigung) den Kredit «Einlage in den Gripen-Fonds» im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zur Beschaffung von Rüstungsmaterial (inkl. MIMP) verwenden.
2
Art. 6
Übrige Kreditverschiebungen
Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
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Voranschlag für das Jahr 2014. BB I
Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.
2
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zwischen dem Aufwandkredit für die bestimmten Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit und dem Aufwandkredit für die finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.
3
Art. 7
Ausgaben und Einnahmen
Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2014 genehmigt: Franken
a.
Gesamtausgaben von
66 123 706 500
b.
Gesamteinnahmen von
66 244 859 000
c.
ein Einnahmenüberschuss in der Finanzierungsrechnung von
Art. 8
121 152 500
Schuldenbremse
Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 66 576 083 295 Franken zu Grunde gelegt.
Art. 9
Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:
1
Franken
2
a.
Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
85 200 000
b.
Beziehungen zum Ausland internationale Zusammenarbeit
c.
Landesverteigung
d.
Bauprogramm 2014 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)
174 020 000
e.
Soziale Wohlfahrt
221 439 000
f.
Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen
284 000 000
g.
Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatische Sonderflüge, pro Einsatz
300 000 000
51 740 000 1 066 500 000
Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:
ETH-Bauten 2014 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)
90 000 000 1485
Voranschlag für das Jahr 2014. BB I
Art. 10
Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken
a.
Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
10 720 000
b.
Bauprogramm 2014 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)
30 300 000
c.
Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen
Art. 11
6 700 000
Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2014 des ETH-Bereichs
Das WBF wird ermächtigt, zwischen den zwei Verpflichtungskrediten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 10 Buchstabe b sowie dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2014 des ETH-Bereichs nach Artikel 9 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen.
1
Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.
2
Art. 12
Der Ausgabenbremse unterstellte Zahlungsrahmen
Folgende Zahlungsrahmen werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken
a.
Beziehungen zum Ausland Internationale Zusammenarbeit
b.
Bildung und Forschung
14 000 000
c.
Umwelt und Raumordnung
41 000 000
Art. 13
2 645 000
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 12. Dezember 2013
Nationalrat, 12. Dezember 2013
Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol
Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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