2 Bundesbeschluss Entwurf über die Festlegung der Grundbeiträge des Lastenausgleichs für die Beitragsperiode 2016­2019 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142, beschliesst:

Art. 1

Grundbeitrag des Bundes für den geografisch-topografischen Lastenausgleich

Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2016­2019 einen Grundbeitrag von 364 384 742 Franken pro Jahr.

Art. 2

Grundbeitrag des Bundes für den soziodemografischen Lastenausgleich

Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre soziodemografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2016­2019 einen Grundbeitrag von 364 384 742 Franken pro Jahr.

Art. 3

Anpassung durch den Bundesrat

Der Bundesrat wird beauftragt, die Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 der Teuerung in den Jahren 2014 und 2015 anzupassen. Er nimmt diese Anpassung zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum Referenzjahr 2016 vor.

Art. 4

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

SR 613.2 BBl 2014 6579

2014-2005

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Festlegung der Grundbeiträge des Lastenausgleichs für die Beitragsperiode 2016­2019. BB

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