Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Steinberg Walter, Tamboerskloof, 12 Hildene Road, ZA-8001 Cape Town, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 27. September 2013 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 22. August 2014 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

In Bezug auf die Prüfung des Beitritts in die freiwillige Versicherung ist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

9. September 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2014-2298

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