Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 17 Abs. 3 des BG vom 28. Sept. 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, StAhiG; SR 672.5) Gestützt auf Artikel 26 des Abkommens vom 2. November 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet der Ministry of Finance, Foreign Tax & Tax Research Division, Hudco Vishala Building, 14, Bhikaji Cama Place, New Delhi-110066, Indien, Amtshilfe betreffend Ritika Sharma, letzte bekannte Adresse: H. No. 29, Anand Lok, Andrews Ganj, New Delhi, Indien.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Ministry of Finance, Foreign Tax & Tax Research Division, Hudco Vishala Building, 14, Bhikaji Cama Place, New Delhi-110066, Indien, folgende, von [...] edierte Informationen betreffend Ritika Sharma, letzte bekannte Adresse: H. No. 29, Anand Lok, Andrews Ganj, New Delhi, Indien: [...]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird die Ministry of Finance, Foreign Tax & Tax Research Division, Hudco Vishala Building, 14, Bhikaji Cama Place, New Delhi-110066, Indien, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Ritika Sharma, letzte bekannte Adresse: H. No. 29, Anand Lok, Andrews Ganj, New Delhi, Indien, für den im Ersuchen vom 21. Oktober 2013 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-indische Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. November 1996 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Zu eröffnen (im Bundesblatt): Ritika Sharma, letzte bekannte Adresse: H. No. 29, Anand Lok, Andrews Ganj, New Delhi, Indien

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, CH-3003 Bern, eingesehen werden.

2014-0993

3307

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, CH-9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff.

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

29. April 2014

3308

Eidgenössische Steuerverwaltung