Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 20152021 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 43 Buchstabe b des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 20032, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 20143, beschliesst:
Art. 1 Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum wird ein Rahmenkredit von 1900 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen bewilligt.
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Der Rahmenkredit nach Absatz 1 kann insbesondere verwendet werden für die Gewährung von:
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a.
Bürgschaften des Bundes für Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger;
b.
Rückbürgschaften des Bundes zugunsten der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft gemeinnütziger Wohnbauträger.
Der Rahmenkredit gilt ab 1. Juli 2015 und bis zum 31. Dezember 2021.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 842 BBl 2014 6441
2014-1419
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Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 20152021. BB
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