Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 17 Abs. 3 des BG vom 28. Sept. 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, StAhiG; SR 672.5) Gestützt auf Artikel 2 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA DE-CH; SR 0.672.913.62) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, Amtshilfe betreffend Richard Riedlinger, HermannHesse-Strasse 12, 72348 Rosenfeld, Deutschland.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, Amtshilfe betreffend Renate Riedlinger, HermannHesse-Strasse 12, 72348 Rosenfeld, Deutschland.

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, folgende, von [...] edierte Informationen betreffend Richard und Renate Riedlinger, Hermann-Hesse-Strasse 12, 72348 Rosenfeld, Deutschland: [...]

4.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird das Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 3 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Richard und Renate Riedlinger, Hermann-HesseStrasse 12, 72348 Rosenfeld, Deutschland, für den im Ersuchen vom 7. Februar 2014 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 fallenden Steuern befasst sind.

5.

Es werden keine Kosten erhoben.

6.

Zu eröffnen (im Bundesblatt): Richard und Renate Riedlinger, Hermann-Hesse-Strasse 12, 72348 Rosenfeld, Deutschland

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, CH-3003 Bern, eingesehen werden.

2014-1506

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, CH-9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff.

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

17. Juni 2014

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Eidgenössische Steuerverwaltung