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des Großen Rathes des Kantons Zürich, betreffend

heitere Verlängerung einer durch den ^. 8 der Konzession sur eine Eisenbahn von Zürich längs des linken Seeufers bis zur Kantonsgrenze bei Richtersweil vom 3. Heumonat 18^7 angesehen Frist.

(Von 30. Brachmonat l 863.)

D e r G r osse R a t h , nach Einsicht eines Gesuches der Konzessionäre der Eingangs be.zeichneten Eisenbahnunternehmung um Erstreckung der durch den ^. 8 des Konzessionsbeschlusses vom 3. Henmouat 1857 ^) angesehen dreijährigen Frist für die Kautionsleistung , den Beginn der Erdarbeiten und den Ausweis über die gehorige Fortführung der Unternehmung,

beschliesst.

Die durch den ^. 8 des Grossrathsbeseh lusses betretend Ertheilung .einer Konzession sur eine Eisenbahn von Zürich längs des linken See-

.users bis zur Kantonsgrenze bei Riehtersweil angesetzte dreijährige Frist

für die Kantionsleistnng, den Beginn der Erdarbeiten und den Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung des Unternehmens, welche durch Beschluß des Grosseu Rathes vom 25. Brachmonat 1860 bis zum ^5. Bra.hmouat 1863 verlängert wurde, ^) wird aus weitere drei Jahre erstreckt.

Zürich, den 30. Brachmonat 1863.

Jm Ramen des Grossen Rathes, Der Präsident .

Dr. u. Zehnder.

Der erste Sekretär.

Bosshardt.

.^) Siehe Bundesblatt .... J. 1857, Band Il, Seite 1.^1.

^^) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band ^l, Seile 5.^2.

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Beschluss des Großen Rathes des Kantons Zürich, betreffend heitere Verlängerung einer durch den. 8 der Konzession für eine Eisenbahn von Zürich längs des linken Seeufers bis zur Kantonsgrenze bei Richtersweil vom 3. Heumonat 1857 angesehen Frist. (Vo...

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1863

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1863

Date Data Seite

662-662

Page Pagina Ref. No

10 004 209

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