Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Jamaika über den Schutz der geografischen Angaben

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV), nach Einsicht in die im Bericht vom 15. Januar 20142 zur Aussenwirtschaftspolitik 2013 enthaltene Botschaft des Bundesrates, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 23. September 20133 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Jamaikas über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die später an den Anhängen des Abkommens vorgenommenen Änderungen selbstständig zu genehmigen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

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SR 101 BBl 2014 1185 1439 SR ...; BBl 2014 1453

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Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Jamaika über den Schutz der geografischen Angaben. BB

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