Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Entwurf

(Militärgesetz, MG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20141, beschliesst: I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 54 Absatz 1, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19934, Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 1

Erster Titel: Aufgaben der Armee Art. 1 1

Die Armee: a.

dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;

b.

verteidigt das Land und seine Bevölkerung;

c.

wahrt die schweizerische Lufthoheit.

2

Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.

3

Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland:

1 2 3 4

a.

bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;

b.

bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen;

BBl 2014 6955 SR 510.10 SR 101 BBl 1993 IV 1

2014-2016

7063

Militärgesetz

4

5

c.

beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen);

d.

bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;

e.

bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;

f.

bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.

Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland: a.

beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;

b.

bei humanitären Hilfeleistungen.

Sie kann zivilen Behörden und Dritten: a.

für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;

b.

mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.

Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz ... Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.

3

Art. 6 Abs. 1 Bst. c 1

Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden: c.

Ersatzpflichtige mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, die aus medizinischen Gründen für militär- und schutzdienstuntauglich erklärt wurden und ein Gesuch um Dienstleistung anstatt der Wehrpflichtersatzabgabe stellen.

Art. 9 Abs. 2­4 Die Rekrutierung ist frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird, zu absolvieren.

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann.

3

Das Aufgebot richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem die Stellungspflichtigen die Rekrutenschule zu absolvieren haben (Art. 49 Abs. 1).

4

7064

Militärgesetz

Art. 10 Abs. 1 Bei der Rekrutierung der Stellungspflichtigen werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die notwendigen Daten bearbeitet für die:

1

a.

Ermittlung des Leistungsprofils;

b.

Beurteilung der Tauglichkeit für den Militär- oder den Schutzdienst;

c.

Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe;

d.

Zuteilung zu einer militärischen Funktion.

Gliederungstitel vor Art. 12

2. Abschnitt: Militärdienst Art. 13 1

2

Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht

Die Militärdienstpflicht dauert: a.

für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule;

b.

für höhere Unteroffiziere: 1. die nicht in Stäben von Truppenkörpern oder von grossen Verbänden eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, 2. die in Stäben von Truppenkörpern eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, 3. die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

c.

für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;

d.

für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;

e.

für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

f.

für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden;

g.

für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

h.

für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a­g.

Der Bundesrat kann: a.

zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen; 7065

Militärgesetz

b.

für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen;

c.

vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Stabsoffiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c, d, f, h und j Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:

1

c.

die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendigen Medizinalpersonen, die von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden;

d.

Betrifft nur den französischen Text.

f.

Betrifft nur den französischen Text.

h.

Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind;

j.

das für die Sicherstellung des Betriebs der zivilen Flugsicherungsdienste unentbehrliche Personal, das nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt wird.

Art. 20 Abs. 1, 1bis und 1ter Der Militärärztliche Dienst kann von Amtes wegen eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit anordnen.

1

1bis

1ter

Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung stellen können:

a.

die zu beurteilende Person;

b.

die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung;

c.

die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte;

d.

die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung;

e.

die militärischen Strafbehörden;

f.

die Vollzugsstelle für den Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich.

Bisheriger Abs. 1bis

7066

Militärgesetz

Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Nichtrekrutierung 1

Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn: a.

sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: 1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, 2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;

b.

ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).

Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:

2

a.

in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;

b.

in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.

Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Ausschluss aus der Armee 1

Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: a.

sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: 1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, 2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;

b.

ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).

Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:

2

a.

in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;

b.

in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.

Art. 29 Abs. 2 Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen.

2

7067

Militärgesetz

Art. 30 Abs. 1 Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall. Die Zeit zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten wird besoldet, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.

1

Art. 35 Abs. 2 und 3 Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen.

2

3 Er kann Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee freiwillige Blutuntersuchungen und Impfungen anbieten.

Art. 35a

Medizinische Routineuntersuchungen

Das VBS kann für die höheren Stabsoffiziere, für das militärische Personal der Militärpolizei sowie für das oberste Kader der Militärverwaltung des Bundes regelmässige medizinische Routineuntersuchungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt oder durch den ärztlichen Dienst vorsehen.

Gliederungstitel vor Art. 40c

7. Kapitel: Ombudsstelle Art. 40c 1

Organisation

Das VBS richtet eine Ombudsstelle ein.

Die Ombudsstelle ist weisungsungebunden und dem VBS nur administrativ unterstellt.

2

Art. 40d

Aufgaben

Die Ombudsstelle vermittelt auf Ersuchen von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee oder Angehörigen dieser Personen zwischen der ersuchenden Person und militärischen Stellen im Zusammenhang mit der Stellungs- und der Militärdienstpflicht.

1

2

Sie kann zu diesem Zweck insbesondere: a.

mit Einwilligung der ersuchenden Person schriftliche oder mündliche Auskünfte und die Herausgabe von Urkunden und Akten verlangen;

b.

Augenscheine vornehmen;

c.

Sachverständige beiziehen;

d.

die Truppe und die Militärbehörden besuchen.

Sie erstattet dem VBS jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten. Der Bericht wird veröffentlicht.

3

7068

Militärgesetz

Art. 40e

Verfahren, Mitwirkung

Das Verfahren vor der Ombudsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Es ersetzt nicht die Eingaben bei militärischen Stellen, Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen und hemmt keine Rechtsmittelfristen. Es ist formlos und unentgeltlich.

1

Die betroffenen militärischen Stellen sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

2

3

Die Ombudsstelle kann Dritte anhören.

Sie gibt ihre Schlussfolgerungen der ersuchenden Person und den betroffenen militärischen Stellen bekannt.

4

Art. 41 Abs. 2 und 4 Offiziere, höhere Unteroffiziere und Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten.

2

4

Aufgehoben

Art. 42

Ausbildungsdienstpflicht

Die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.

1

2

Sie beträgt für die Mannschaft höchstens 280 Tage.

Der Bundesrat bestimmt die Zahl für die übrigen Angehörigen der Armee. Diese darf höchstens 1700 Tage betragen.

3

Art. 44

Freiwillige Ausbildungsdienste

Angehörige der Armee können zur freiwilligen Leistung von Ausbildungsdiensten zugelassen werden, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht.

1

Freiwillig geleistete Ausbildungsdienste werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

2

Art. 46 Abs. 1 1

Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach den Aufgaben der Armee.

Art. 47 Abs. 4 erster Satz Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet. ...

4

Art. 49

Rekrutenschule

Militärdienstpflichtige absolvieren die Rekrutenschule frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens in dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden.

Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die Wünsche der Stellungspflichtigen werden so weit wie möglich berücksichtigt.

1

7069

Militärgesetz

Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, nicht geleistet haben, werden aus der Armee entlassen.

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann.

3

Die Rekrutenschule dauert 18 Wochen. Der Bundesrat kann für Formationen mit einem besonderen Ausbildungsbedürfnis eine um höchstens sechs Wochen kürzere oder längere Dauer vorsehen.

4

Art. 51 Abs. 2 und 3 Pro Jahr ist ein Wiederholungskurs zu leisten. Dieser dauert für die Mannschaft längstens 19 Tage, für Militärdienstpflichtige mit Schlüsselfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere längstens 26 Tage.

2

Der Bundesrat legt Dauer und Turnus im Einzelnen fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen.

3

Art. 52

Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland

Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen:

1

a.

zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse;

b.

zivilen Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler Bedeutung.

2

Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang.

3

Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:

4

a.

die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung von anerkannten militärischen Vereinen oder Verbänden oder des Zivilschutzes durchführen können;

b.

die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und

c.

die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.

Zur Verfügung gestellt werden dürfen: a.

Truppen im Ausbildungsdienst;

b.

Berufsformationen;

c.

die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes;

d.

das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a­c vorhandene militärische Material.

7070

Militärgesetz

Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn:

5

6

a.

mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist;

b.

keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 92 voraussetzen;

c.

die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und

d.

die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann: a.

für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen;

b.

Gesuchsteller, die mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn erwirtschaften, verpflichten, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen;

c.

das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.

7

Gliederungstitel vor Art. 55

4. Kapitel: Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere Art. 55 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text.) und Abs. 3 Bst. b 3

Der Bundesrat regelt: b.

welche besonderen Dienste Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere zu leisten haben;

Art. 59 Abs. 4 Dienste in der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone, die militärisches Personal oder Angestellte dieser Militärverwaltung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leisten, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

4

Art. 61 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Verwendung im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Sicherheitsverbundes Schweiz oder den Stützpunkt-Feuerwehren für eine Führungs- oder Spezialistenfunktion zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.

1

7071

Militärgesetz

Der Bundesrat kann Angehörige der Armee zivilen Behörden auf Dauer zur Koordination zur Verfügung stellen, damit die Armee Unterstützungsaufgaben rasch und wirksam erfüllen kann.

3

Art. 62 Abs. 1 und 3 Der Bund unterstützt die Tätigkeiten der anerkannten militärischen Verbände und Vereine für die vor- und ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung zum Nutzen der Armee.

1

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2. Er bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.

3

Art. 63 Abs. 1 Bst. a Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:

1

a.

höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;

Art. 65b

Milizformationen mit hoher Bereitschaft

Der Bundesrat kann für Milizformationen, die besonders rasch für Einsätze zur Verfügung stehen müssen, eine erhöhte Bereitschaft vorsehen.

Art. 65c

Einsatz von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes

Das VBS kann für Angestellte der Militärverwaltung des Bundes, die für einen Einsatz der Armee unentbehrliche Leistungen erbringen, den militärischen Einsatz anordnen.

1

Diese Angestellten leisten den militärischen Einsatz als Militärdienst. Nicht militärdienstpflichtige Angestellte werden dafür der Armee zugewiesen, sofern der Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung vorsieht.

2

3

Das VBS regelt die Unterstellungsverhältnisse für die Dauer des Einsatzes.

Art. 67 1

Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden

Im Inland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden: a.

bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen, in denen die innere Sicherheit nicht schwerwiegend bedroht ist;

b.

beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von kritischen Infrastrukturen;

c.

bei der Bewältigung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;

7072

Militärgesetz

d.

bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;

e.

bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.

Die Unterstützung erfolgt auf Gesuch der betroffenen Behörden von Bund oder Kantonen, jedoch nur soweit:

2

a.

die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt; und

b.

die zivilen Behörden die Aufgabe in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nur mit einem unverhältnismässigen Einsatz von Mitteln erfüllen könnten.

Zur Unterstützung können Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich, kann Personal des Bundes oder von ausserhalb der Bundesverwaltung beigezogen werden.

3

Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall, welche Bewaffnung der Truppe für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.

4

Art. 69 1

Assistenzdienst im Ausland

Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden: a.

beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind;

b.

bei der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen, auf Ersuchen des betroffenen Staates oder internationaler Organisationen.

Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.

2

Der Bundesrat bestimmt für Einsätze nach Absatz 1 Buchstabe a im Einzelfall, welche Bewaffnung für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.

3

Er kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen des Einsatzes abschliessen.

4

Art. 70 Abs. 3 Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig höchstens zehn Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. Er erstattet über diese Aufgebote jährlich Bericht an die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen.

3

7073

Militärgesetz

Art. 72 Aufgehoben Art. 73 Abs. 2 und 3 Für Assistenzdienste im Ausland, die Angestellte der Bundesverwaltung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses leisten, kann der Bundesrat, soweit sachliche Gründe dies erfordern, besondere personalrechtliche Bestimmungen vorsehen für die Bereiche:

2

a.

Lohn, Zuschläge zum Lohn und Sozialleistungen;

b.

Höchstarbeitszeit, Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit;

c.

Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind;

d.

Ersatz der Auslagen und Vergütung für Inkonvenienzen.

Der Beizug von Personal von ausserhalb der Bundesverwaltung wird vertraglich geregelt.

3

Art. 81 Abs. 2 Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen.

2

Art. 82 Aufgehoben Art. 92a

Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann im Einzelfall einen Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge anordnen.

1

Das VBS erlässt nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Einsatzvorschriften.

2

Gliederungstitel vor Art. 93

Sechster Titel: Organisation der Armee 1. Kapitel: Grundsätze Art. 93

Ziel

Die Armee ist so zu organisieren, auszurüsten und auszubilden, dass sie ihre Aufgaben zeitgerecht vollumfänglich erfüllen kann.

7074

Militärgesetz

Art. 94 1

Milizprinzip

Die Organisation der Armee nach dem Milizprinzip beruht auf: a.

einer Militärdienstpflicht, die für die Mehrheit der Angehörigen der Armee mehrere Jahre dauert;

b.

einer Aufteilung der Ausbildungsdienstpflicht auf eine Grundausbildung und wiederkehrende kurze Ausbildungsdienste für die Mehrheit der Angehörigen der Armee;

c.

einer festen Einteilung der Angehörigen der Miliz;

d.

dem Grundsatz, dass die Milizangehörigen auf allen Kader- und Kommandantenstufen sowie bei den Generalstabsoffizieren, mit Ausnahme der Stäbe der Armeestufe, die Mehrheit bilden;

e.

einer Beschränkung der Anzahl von stehenden Bereitschaftstruppen und von Berufsmilitärs auf das Notwendige;

f.

einer zivilen Militärverwaltung des Bundes;

g.

einem System zur Erhöhung der Bereitschaft.

Vom Grundsatz des Milizprinzips darf nur abgewichen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen und für die Aufgabenerfüllung der Armee zwingend notwendig ist.

2

Art. 95

Sollbestand der Armee

1

Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 Militärdienstpflichtigen.

2

Nicht zum Sollbestand der Armee zählen: a.

die Rekruten;

b.

die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;

c.

die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;

d.

der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.

Art. 96

Gliederung der Armee

Die Armee gliedert sich in: a.

den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;

b.

das Kommando Operationen, einschliesslich: 1. des militärischen Nachrichtendienstes, 2. des Heeres, einschliesslich zweier mechanisierter Brigaden und des Kommandos Spezialkräfte, 3. vier Territorialdivisionen, 4. des Kommandos Militärpolizei, 7075

Militärgesetz

5.

der Luftwaffe, einschliesslich des Kommandos Einsatz Luftwaffe sowie einer Luftwaffenausbildungs- und -trainingsbrigade;

c.

die Logistikbasis der Armee, einschliesslich: 1. einer Logistikbrigade, 2. des Bereichs Sanität;

d.

die Führungsunterstützungsbasis, einschliesslich einer Führungsunterstützungsbrigade;

e.

das Kommando Ausbildung, einschliesslich: 1. der höheren Kaderausbildung, 2. fünf Lehrverbänden, 3. des Personellen der Armee.

Art. 97

Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates

Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.

1

Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee.

2

Gliederungstitel vor Art. 98

2. Kapitel: Zuständigkeiten Art. 98 1

Zuständigkeiten des Bundesrates

Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest.

Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.

2

Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen.

3

Art. 98a

Zuständigkeiten des VBS

1

Das VBS regelt im Rahmen der Strukturen die Detailorganisation.

2

Es regelt den Ausgleich der Bestände zwischen den Formationen der Armee.

Es sorgt dafür, dass die Stellungspflichtigen in angemessene Funktionen eingeteilt werden.

3

7076

Militärgesetz

Gliederungstitel vor Art. 99

3. Kapitel: Nachrichtendienst und Militärische Sicherheit Art. 100 1

Militärische Sicherheit

Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben: a.

Sie beurteilen in enger Zusammenarbeit mit anderen Stellen die militärische Sicherheitslage und tauschen mit diesen Stellen entsprechende Informationen aus.

b.

Sie sorgen für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie für die Personen- und Informatiksicherheit.

c.

Sie erfüllen kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich.

d.

Sie treffen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen vorsorgliche Massnahmen und beschaffen die dafür erforderlichen Nachrichten, wenn: 1. die Armee zu Friedensförderungs- oder Aktivdienst aufgeboten ist, 2. die Armee zu Assistenzdienst aufgeboten ist und diese Aufgabe im Auftrag für den Einsatz ausdrücklich vorgesehen ist.

Sie können auf Gesuch hin den zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps Spontanhilfe leisten.

2

3

4

5

Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen sind berechtigt: a.

Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern;

b.

mit Zustimmung der betroffenen Personen Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weiterzugeben;

c.

bei der Aufgabenerfüllung angefallene Informationen über Personen in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterzugeben, soweit diese Informationen für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können;

d.

bei der Spontanhilfe zugunsten der zivilen Polizeiorgane und des Grenzwachtkorps polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen gegenüber Zivilpersonen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20085 anzuwenden.

Der Bundesrat regelt: a.

die Aufgaben der für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen im Einzelnen und deren Organisation;

b.

die Zusammenarbeit dieser Stellen mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nachrichtendienst und den Datenschutz;

SR 364

7077

Militärgesetz

c.

für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes: 1. den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten, 2. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würden.

Gliederungstitel vor Art. 102

5. Kapitel: Grade und besondere Funktionen Art. 102 Bst. a In der Armee gibt es folgende Grade: a.

Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter;

Art. 104 Abs. 1 erster Satz Höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden. ...

1

Art. 104a

Spezialistinnen und Spezialisten

Angehörige der Armee, die aufgrund besonderer Kenntnisse, vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik, oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für die Armee oder den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrliche Leistungen erbringen, können zu Spezialistinnen und Spezialisten ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden.

1

Der Bundesrat bezeichnet und umschreibt die Funktionen im Einzelnen in einer Verordnung.

2

Art. 109a Abs. 4 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mit einer Botschaft die Ausserdienststellung oder Liquidation von Rüstungsgütern, deren Beschaffung die Bundesversammlung beschlossen hat, zur Genehmigung.

4

Art. 112 Abs. 3 Ehemalige Angehörige der Armee sind verpflichtet, die persönliche Ausrüstung bis zu deren Rückgabe sicher aufzubewahren und zu unterhalten.

3

Art. 114 Abs. 5 Das VBS regelt das ausnahmsweise Tragen der Uniform durch Personen, die nicht Angehörige der Armee sind.

5

7078

Militärgesetz

Art. 116 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Soweit er sie nicht selber wahrnimmt, wird sie vom VBS ausgeübt.

Art. 119

Zusammenarbeit der Armee mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz

Die Armee arbeitet mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz so zusammen, dass der Sicherheitsverbund flexibel, umfassend, rechtzeitig und wirkungsvoll auf sicherheitspolitische Bedrohungen und Gefahren in der Schweiz und im grenznahen Ausland reagieren kann.

Art. 121 Abs. 1 Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Militärdienstpflichtigen Kreiskommandanten.

1

Art. 123 Abs. 3 3

Sie erheben keine Gebühren für: a.

die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen;

b.

die Mitwirkung in Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen.

Art. 128a Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 130c

Genehmigungsvorbehalt

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mit einer Botschaft die Ausserbetriebnahme oder Liquidation von Kampf- und Führungsbauten, deren Erstellung die Bundesversammlung beschlossen hat, zur Genehmigung.

Art. 144 Abs. 3 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Vereinbarkeit von ziviler Ausbildung und der Rekrutenschule sowie den Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant.

3

Art. 145

Dispensation, Urlaub

Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.

7079

Militärgesetz

Art. 146 Sachüberschrift Militärische Informationssysteme Art. 146a

Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken

Bei der Rekrutierung und im Verlauf der Ausbildung können Stellungspflichtige und Angehörige der Armee im Auftrag des VBS zu wissenschaftlichen Zwecken befragt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz sind dabei zu wahren.

Gliederungstitel vor Art. 148j

8a. Titel: Finanzielle Mittel für die Armee Art. 148j Die Bundesversammlung beschliesst für jeweils vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die finanziellen Mittel der Armee.

Art. 149 Aufgehoben Art. 149a zweiter Satz ... Er kann für solche Massnahmen auch juristische Personen unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 151

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Der Bundesrat führt die Neuordnung der Armee gemäss der Änderung vom ...

innerhalb von längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung durch.

1

Aus zwingenden Gründen kann er während dieser Dauer abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:

2

a.

die Altersgrenzen für die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung (Art. 9 Abs. 2);

b.

die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13);

c.

die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage (Art. 42 Abs. 2 und 3);

d.

die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1);

e.

den Sollbestand der Armee (Art. 95 Abs. 1).

Er regelt für diese Dauer durch Verordnung die Ausbildung und Organisation der Armee sowie deren Zusammenarbeit und Koordination mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz.

3

7080

Militärgesetz

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7081

Militärgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19976 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 19 Abs. 3 Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird. Die Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn die betreffende Person ihre Einwilligung gegeben hat. Angehörige der Armee dürfen auch ohne Einwilligung überprüft werden, sofern die Prüfung für die Ausübung der aktuellen oder vorgesehenen militärischen Funktion erforderlich ist. Der Bundesrat kann die periodische Wiederholung vorsehen.

3

Art. 20 Abs. 2 Bst. d 2

Die Daten können erhoben werden: d.

durch Einholen von Auskünften und Akten bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Strafvollzugsbehörden über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge;

2. Strafgesetzbuch7 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 367 Absätze 2 Buchstabe d und 2bis Buchstabe a wird «der Führungsstab der Armee» durch «die Gruppe Verteidigung» ersetzt.

Art. 367 Abs. 2ter Einleitungssatz Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet der Gruppe Verteidigung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n­q laufend die folgenden neu in VOSTRA registrierten Daten von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen: 2ter

6 7

SR 120 SR 311.0

7082

Militärgesetz

3. Strafprozessordnung8 Art. 75 Abs. 3bis 3bis Die Verfahrensleitung informiert die Gruppe Verteidigung über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnten.

4. Militärstrafprozess vom 23. März 19799 Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 1­3 Einteilung in die Militärjustiz Als Justizoffiziere können Angehörige der Armee eingeteilt werden, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.

1

Für Aufgaben, die kein juristisches Fachwissen verlangen, können auch andere Angehörige der Armee in die Militärjustiz eingeteilt werden.

2

3

Aufgehoben

Art. 3 Aufgehoben Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Die Einteilung als Justizoffizier bei der Militärjustiz ist Voraussetzung zur Bekleidung der folgenden Funktionen:

1

2

Aufgehoben

8 9

SR 312.0 SR 322.1

7083

Militärgesetz

Gliederungstitel nach Art. 4

Drittes Kapitel: Strafbehörden Erster Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden Art. 4a

Untersuchungsrichter

Der Untersuchungsrichter leitet die vorläufige Beweisaufnahme und die Voruntersuchung.

1

Die Führung der Untersuchung erfolgt ohne Einmischung der militärischen Vorgesetzten des Beschuldigten oder Verdächtigen.

2

Art. 4b

Auditor

Der Auditor erlässt die Einstellungsverfügung oder das Strafmandat; gegebenenfalls erhebt er Anklage und vertritt die Anklage vor Gericht.

Art. 4c

Zahl und Organisation

Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Untersuchungsrichter und der Auditoren sowie ihre Organisation unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.

Gliederungstitel vor Art. 5

Erster a Abschnitt: Militärgerichte Art. 6 Abs. 1 und 3 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärgerichte und allenfalls ihrer Abteilungen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.

1

3

Aufgehoben

Art. 8 Abs. 2 und 3 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft.

2

3

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1 1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärappellationsgerichte und allenfalls ihrer Abteilungen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.

Art. 12 Abs. 2­4 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft.

2

3

Aufgehoben

7084

Militärgesetz

Für Disziplinargerichtsbeschwerden nach Artikel 209 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) bildet das Militärappellationsgericht einen Ausschuss, bestehend aus dessen Präsidenten, einem Offizier sowie einem Unteroffizier oder einem Angehörigen der Mannschaft.

4

Art. 15 Abs. 2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft. Dem Militärkassationsgericht gehören ferner vier Ersatzrichter an, von denen zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft sind.

2

Art. 16 Abs. 3 3

Er teilt den Gerichten die Gerichtsschreiber zu.

Art. 17 Abs. 2 Der Oberauditor bekleidet den Grad eines Brigadiers, sein Stellvertreter den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants.

2

Art. 18 Abs. 1 und 2 1

Die militärischen Strafbehörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.

Ebenso haben die militärischen Strafbehörden und die zivilen Gerichts-, Straf- und Verwaltungsbehörden von Bund und Kantonen sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.

2

Art. 26

Grundsatz

Die Zuständigkeit der Strafbehörden richtet sich nach der Sprache des Beschuldigten oder Verdächtigen. Ist diese Sprache weder Deutsch noch Französisch noch Italienisch, so bezeichnet der Oberauditor die zuständige Strafbehörde.

1

Ist der Täter unbekannt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Strafbehörden nach dem Ort der Begehung.

2

Ist der Ort der Begehung nicht bekannt oder unbestimmt, so bezeichnet der Oberauditor die zuständige Strafbehörde.

3

Art. 27­29 Aufgehoben

10

SR 321.0

7085

Militärgesetz

Art. 30

Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei Mittäterschaft

Fallen mehrere strafbare Handlungen einer Person in die Zuständigkeit verschiedener Strafbehörden, so ist der Gerichtsstand bei der für die schwerste Tat zuständigen Strafbehörde begründet. Sind mehrere dieser Handlungen als gleich schwer zu betrachten, so ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde.

1

Bei Mittäterschaft ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde.

2

3

Für Anstifter und Gehilfen ist die Strafbehörde des Täters zuständig.

Art. 31

Besonderer Gerichtsstand

Der Oberauditor kann beim Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise eine andere als die zuständige Strafbehörde mit der Verfolgung und Beurteilung eines Straffalles beauftragen.

Art. 32

Streitiger Gerichtsstand

Ist der Gerichtsstand zwischen militärischen Strafbehörden streitig, so entscheidet der Oberauditor endgültig.

Art. 106 und 107 Aufgehoben Art. 151 Abs. 4 Die Vergütungen an Richter, Angehörige der Militärjustiz, Dolmetscher und Übersetzer trägt der Bund.

4

5. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200811 Art. 2 Abs. 2 Für die Armee gilt das Gesetz nur, soweit sie im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für zivile Polizeiorgane des Bundes oder der Kantone oder das Grenzwachtkorps leistet.

2

11

SR 364

7086

Militärgesetz

6. Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 201112 Art. 16 Abs. 2 Bst. c 2

Er ergreift dazu insbesondere folgende Massnahmen: c.

Er schafft für Spitzensportlerinnen und -sportler sowie für Angehörige der Armee oder des Zivilschutzes, die als Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer oder Funktionärinnen und Funktionäre zugunsten von Spitzensportlerinnen und -sportlern eingesetzt werden, die Möglichkeit, obligatorischen und freiwilligen Militär- oder Schutzdienst für die Leistungsentwicklung und Wettkämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler zu nutzen.

7. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200213 Art. 5 Abs. 5 Er regelt die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei drohenden Gefahren. Er kann dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:

5

a.

der Zuständigkeiten und Abläufe bei der Warnung und Alarmierung;

b.

der Verbreitung von Verhaltensanweisungen im Rahmen des Bevölkerungsschutzes;

c.

der technischen Aspekte in Zusammenhang mit den Systemen zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung der Bevölkerung.

Art. 28 Abs. 1 Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes.

1

Art. 43 Abs. 1bis und 2 1bis Der Bundesrat legt fest, welche Kosten der Bund zur Sicherstellung nach Absatz 1 Buchstabe a trägt.

Er legt Art und Umfang des standardisierten Materials nach Absatz 1 Buchstabe d fest.

2

Art. 58a

Rechtsetzungsdelegation

Der Bundesrat kann dem BABS im Bereich der Schutzbauten Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Aspekte übertragen.

12 13

SR 415.0 SR 520.1

7087

Militärgesetz

Art. 66b Abs. 1 In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann, ausser im Bereich des Aufgebotswesens, gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

1

Art. 72 Abs. 1 Einleitungssatz erster Satz sowie Abs. 1ter, 3 und 4 Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Rekrutierung (Art. 16) und der Kontrollaufgaben (Art. 28) Personendaten von Schutzdienstpflichtigen im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes. ...

1

1ter

Aufgehoben

Die Daten nach Absatz 2 sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht zu vernichten.

3

4

Aufgehoben

Art. 75a

Übertragung von Vollzugsaufgaben

Der Bund kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihnen Vollzugsaufgaben übertragen.

8. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199514 Art. 10

Beginn der Zivildienstpflicht

Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.

1

Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.

2

Art. 11 Abs. 2 Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:

2

14

a.

Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;

b.

Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.

SR 824.0

7088

Militärgesetz

Art. 16c Bst. c Die zuständige Amtsstelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) liefert der Vollzugsstelle auf deren Gesuch hin die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person: c.

Einteilung in die Armee und voraussichtliches Ende der Militärdienstpflicht.

Gliederungstitel vor Art. 83c

2b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Art. 83c

Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom ... noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das 1,5-fache der Herabsetzung der Anzahl Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung.

1

2

Ergeben sich keine ganzen Zahlen, so wird auf die nächste ganze Zahl abgerundet.

Art. 83d

Entlassung aus der Zivildienstpflicht

Die ordentliche Entlassung von zivildienstpflichtigen Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... zum Zivildienst zugelassen worden sind, richtet sich nach bisherigem Recht.

1

Die Zivildienstpflicht von Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren, von Angehörigen der Mannschaft und von Unteroffizieren endet jedoch spätestens zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt. Vorbehalten bleiben nach Artikel 11 Absatz 2bis abgeschlossene Vereinbarungen betreffend das Entlassungsalter.

2

Personen, deren Zivildienstpflicht infolge von Absatz 2 mit dem Inkrafttreten der Änderung vom ... endet, werden auch dann entlassen, wenn sie ihre ordentliche Zivildienstleistung nicht vollständig erbracht haben.

3

9. Bundesgesetz vom 19. Juni 199215 über die Militärversicherung Art. 1a Abs. 1 Bst. b, d Ziff. 1, e, f und h 1

Bei der Militärversicherung ist versichert: b.

15

wer im Bundesdienst steht als: 1. Berufsmilitär, 2. Zeitmilitär, 3. Waffenkontrolleur, 4. Schiessplatzchef oder Schiessplatzwart,

SR 833.1

7089

Militärgesetz

5.

6.

Militärkrankenpfleger, Instruktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz;

d.

wer zufolge eines Aufgebots teilnimmt an: 1. der Rekrutierung,

e.

wer nach Artikel 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199516 an einer Orientierungsveranstaltung teilnimmt;

f.

Aufgehoben

h.

wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation im Sinne des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 200217 Hilfe leistet;

Art. 3 Abs. 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1a und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten sowie auf Zeiträume zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen und die versicherte Person ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig ist.

1

Art. 4 Abs. 4 Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken.

4

10. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195218 Art. 1a Abs. 1bis 1bis In Abweichung zu Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind.

Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 9 Abs. 2bis Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 199519 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

2bis

16 17 18 19

SR 510.10 SR 520.1 SR 834.1 SR 510.10

7090

Militärgesetz

Art. 10a

Grundentschädigung zwischen zwei Diensten

Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1 zweiter Satz des Militärgesetzes vom 3.

Februar 199520 richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung.

11. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198221 Art. 13 Abs. 2 Bst. b 2

Angerechnet werden auch: b.

20 21

schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden;

SR 510.10 SR 837.0

7091

Militärgesetz

7092