Verfügung betreffend Regelung abweichender Höchstgeschwindigkeiten im Bereich der Verzweigung Birrfeld, Nationalstrasse N3 vom 17. Juni 2014

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstaben a und c und 5 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Anbringen von dynamischen Höchstgeschwindigkeitssignalen zur Regelung der Höchstgeschwindigkeiten gemäss Gutachten vom 4. Juni 2014 wie folgt: ­

100/80 km/h von km 59.400 bis km 59.205;

­

120/100/80 km/h von km 59.205 bis km 58.710.

Die jeweils höchste Geschwindigkeit ist die Grundgeschwindigkeit.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

1. Juli 2014

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2014-1628

5259