Bundesratsbeschluss über die bedingte Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») vom 2. Juni 20141

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte, auf Ziffer II Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 20133 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr»), auf Ziffer III Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20134 über die Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur und auf den Bundesratsbeschluss vom 13. Mai 20145 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014, beschliesst: Art. 1

Bedingte Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 2013

Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») wird unter dem Vorbehalt auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt, dass weder das Zustandekommen eines Referendums noch eine Ablehnung in der Volksabstimmung das gleichzeitige Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur verhindert haben.

Art. 2

Spätere Publikation des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 2013 in der Amtlichen Sammlung

Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») wird in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht, sobald feststeht, dass

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Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde im vereinfachten Verfahren gefällt.

SR 161.1 BBl 2013 4725 BBl 2014 4097 BBl 2014 4117

2014-1452

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Bedingte Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr»). BRB

a.

die Frist für das Referendum gegen das Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur unbenützt abgelaufen oder ein dagegen eingereichtes Referendum nicht zustande gekommen ist; oder

b.

im Falle eines Referendums das zustimmende Ergebnis einer Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte erwahrt ist.

6. Juni 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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