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Staatsvertrag zwischen

der Schweiz und dem Grossherzogthum Baden, betreffend die gegenseitigen Niederlassungsverhältnisse.

^ (Vom 31. Weinmonat 1863.)

Der

schweizerische Bundesrath uud

Seine königliche Roheit der Grossherzog non Baden..

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Bedingungen des Aufenthalts , der Niederlassung , des Gewerbsbetriebes und des Verkehr mit .Liegenschaften und Fahrnissen de... Angehörigen der beiden Ränder, gleich wie dies schon wegen Feststellung der gegenseitigen Bedingungen über Freizügigkeit von einem Staate zum andern und einiger, mit derselben in Verbindung stehender nachbarlicher Verhaltnisse durch den zu B e r n am 6. Dezember 1856 abgeschlossenen Staatsvertrag ^) geschehen ist, im Wege des Vertrages zu ordnen, haben zu diesem Zweke Bevollmächtigte ernannt.

und zwar .

Ter fchmeizerifche Bundesrath :

den Herrn Dr. Jakob D u b s , .Mitglied des Bundesrathes, Vorstand des eidgenossisehen Justi.,- und Bolizeidepartements,

und Seine Moltipliche Roheit der Grossherzog von Baden .

Hochstihren Ministereidenten bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, Kammerherrn und Legationsrath F e r d i n a n d von Dusch, welche nach Auswechslung ihrer, in gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind :

.) Siehe eidg. Gesez sammlnng, Band V, Seite 661.

^22 Artikel L Die Angehörigen der Schweiz sollen bei ihrer Niederlassung oder .während ihres kürzern oder längern Aufenthaltes im Grossher.,ogthnm V ad e n in Bezng auf Alles, was die Ausenthaltserlanbniss , die Ausübung der erlaubten Berufe, die Steuern und Abgaben, mit einem Worte alle , den Aufenthalt und die Niederlassung beschlagenden Bedin^ungen anbelangt, mit Vorbehalt der Bestimmungen des ^. 7, Absa^ 3 - ^ 6 und des ^. 8 des badischen Gesezes über Niederlassung und Ausenthalt vom 4. ...Oktober 18^2 ^), den Jnländern gleichgehalten werden.

And. sollen Sehwei^erbürger hinsichtlich des Erwerbes und der Veraussernng von Liegensehasteu und von ^.ahrnissen un Grossherzogthnm Baden nicht anders als die Angehörigen des Grossherzogthnms selbst^ behandelt werden.

A r t i k e l ll.

Die Angehörigen des Grossherzoglh..ms Baden sollen in sämmtlichen , in. vorstehenden Artikel erwähnten Beziehungen im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 4l und 57 der schweizerischen Bundesversassuug von.. 12. September 1848, den ^.chweizerbürgern gleiehgehalten werden.

Artikel lll.

Es soll anch jeder Vortheil, den der eine der beiden vertragsehliessenden Theile einem dritten Staate in Betreff der Niederlassung seiner Angehörigen und ihres Gewerbebetriebes bereits gewährt hat , oder in Zukunft auf irgend einem Wege noch gewähren mochte, in gleicher .^ ^. ^, Absaz .^.-.^ und ^. 8 d e ... zielen badlschen gesezes lauten^ ^.

.^,

Absaz

.^--^.

..Dem ^iehtbadener ^ welcher im ^aufe der lezten fünf Jahr.^ eine ^rel^ .^..it.^af.. erstanden hat, ^der zu einer solchen .^eru.^heilt ist^ kann lm Jn^ ^leresse der offen^lichen ^lcherhell oder Sl^lichkelt die Niederlassung ^.er der ^vorübergehende Aufenthalt unbedingt ^ersagl werden.

,,.^benso kann derjenige . der kein sichere^ .^eimat.^recht ha^ selbst wenn ,^die ^iederIassung^gemelnde m^ elner Kaution sich begnügt. von der Staats^ ^polizeibel^orde ausgewiesen werden.

.,Die fristen de^ ^. 3 laufen erst ^on da an, wo dle Tl..alsachen, welche ..die ^ersagung der Niederlassung rech.^fer.lgen^ den belassenden lnlandlschen ^,Behorden bekannt gemacht werden.

^Wird die Niederlassung oder der vorübergehende Ansenthalt an einem ,.Orle versagt ^ so kann zugleich bestimmt werden , daß sich die Ausweisung ...auf das ganze Land erstrekt...

^. 8.

,,Da... Ministerium de.^ ^nnern kann ^derzeit die Ausweisung solcher ^ich^badener verfügen, welche die innere oder äußere Sicherheit des Staates ..gefahrden.^

823 Weise dem andern Theile zugestanden sein , beziehungsweise ihm zu gleicher Zeit zugestanden werden , ohne dass hiefür im einzelnen Falle noch eine besondere Vereinbarung erforderlich wäre.

Artikel IV.

Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird auf zehn Jahre festgesezt, nach deren Ablauf jedem Theile dessen Kündigung mit der Wirkung zusteht, dass der Vertrag ein Jahr nach erfolgter Kündigung ansser

Krast tritt.

Artikel V.

Für den geaenwärtiaen Vertrag sind die beiderseitigen hochsten RaVisitationen einzuholen. Die Urkunden über ersolgte Ratifikation sollen so bald als mogl.eh ausgewechselt werden und der Vertrag e.nen Monat na.^dem der Austausch dieser Urkunden stattgefunden haben wird, in Krast treten.

D e s s e n zur U r k u n d e haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorstehenden Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrukung ihrer Siegel unterzeichnet.

Bern, den 3l. Weinmonat 1863.

(Gez.) Dr.^.b.Dubs.

(L. S.)

B..n.^...bl..tt..

J a l , r ^ . .^. v .

(Gez.) ^. von Dusch.

^

Bd. I I I .

. (L. ^

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Staatsvertrag zwischen der Schweiz und dem Grossherzogthum Baden, betreffend die gegenseitigen Niederlassungsverhältnisse. (Vom 31. Weinmonat 1863.)

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21.11.1863

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