Vernehmlassungsverfahren

Parlamentarische Kommissionen 11.489 Pa.Iv. Aufhebung von Artikel 293 StGB Der mit «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» überschriebene Artikel 293 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet heute wie folgt: «Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.» Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen möchte diese Bestimmung, welche dem Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Behörden dient, beibehalten, sie aber mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang bringen, indem den Gerichtsbehörden ermöglicht wird, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, welche eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen. Die Minderheit der Kommission beantragt wie der Urheber der parlamentarischen Initiative 11.489, Artikel 293 StGB ersatzlos aufzuheben.

Datum der Eröffnung: 8. Dezember 2014 Vernehmlassungsfrist: 31. März 2015 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, Telefon 058 462 41 19, Fax 058 462 14 07, www.bj.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

16. Dezember 2014

2014-3267

Bundeskanzlei

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