Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Kindesunterhalt) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20131, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 131 IV. Vollstreckung 1. Inkassohilfe

Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.

1

2

Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Art. 131a 2. Vorschüsse

Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

1

Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

2

Art. 132 Randtitel 3. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung

Art. 176 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:

1

1 2

BBl 2014 529 SR 210

2013-1921

597

Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)

1.

die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem andern und jedem Kind schuldet;

Art. 176a 4. Vollstreckung a. Inkassohilfe und Vorschüsse

Die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung und bei den Wirkungen des Kindesverhältnisses finden Anwendung.

Art. 177 Randtitel

b. Anweisungen an die Schuldner

Art. 276 Randtitel, Abs. 1 und 2 A. Allgemeines I. Gegenstand und Umfang

Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.

1

Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

2

Art. 276a 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.

minderjährigen 2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel Kind

geht den

absehen, insbesondere um eine Benachteiligung unterhaltsberechtigter volljähriger Kinder zu vermeiden.

Art. 285

IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages 1. Beitrag der Eltern

Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.

1

Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.

2

Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.

3

Art. 285a 2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen

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Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.

1

Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)

Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.

2

Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.

3

Art. 286 Randtitel und Abs. 1 V. Veränderung der Verhältnisse 1. Im Allgemeinen

1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 286a 2. Mankofälle

Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge leistet, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten.

1

2 Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden.

Dieser Anspruch geht mit allen Rechten auf den anderen Elternteil oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist.

3

Art. 287 Abs. 2 (betrifft nur den italienischen Text) Art. 287a II. Inhalt des Unterhaltsvertrages

Werden im Unterhaltsvertrag Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben: a.

von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;

b.

welche Beträge für jedes Kind bestimmt sind;

c.

welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;

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Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)

d.

ob und in welchem Ausmass der Unterhaltsbeitrag den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.

Art. 288 Randtitel III. Abfindung

Art. 289 Abs. 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.

1

Art. 290 II. Vollstreckung 1. Inkassohilfe

Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.

1

2

Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Art. 329 Abs. 1bis 1bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts Art. 13c IVter. Unterhaltsbeiträge 1. Bestehende Unterhaltstitel

Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgesetzt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen für den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.

Art. 13cbis Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

2. Rechtshängige 1 Verfahren

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Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)

Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ...

ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.

2

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

601

Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht3 Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 1

Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: 1.

für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit;

2. Zivilprozessordnung4 Art. 166 Abs. 1 Bst. d 1

Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern: d.

wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;

Art. 218 Abs. 2 Einleitungssatz In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:

2

Gliederungstitel vor Art. 297 Aufgehoben Art. 299 Abs. 2 Bst. a und c Ziff. 1 2

Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: a.

3 4

602

SR 220 SR 272

die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich: 1. der Zuteilung der elterlichen Sorge, 2. der Zuteilung der Obhut, 3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,

Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)

4.

5.

c.

der Aufteilung der Betreuung, des Unterhaltsbeitrages;

es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen: 1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a Ziffern 1­5 hat, oder

Art. 300

Kompetenzen der Vertretung

Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht: a.

die Zuteilung der elterlichen Sorge;

b.

die Zuteilung der Obhut;

c.

wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;

d.

die Aufteilung der Betreuung;

e.

den Unterhaltsbeitrag;

f.

die Kindesschutzmassnahmen.

Art. 301 Bst. c Ein Entscheid wird eröffnet: c.

gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht: 1. die Zuteilung der elterlichen Sorge, 2. die Zuteilung der Obhut, 3. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs, 4. die Aufteilung der Betreuung, 5. den Unterhaltsbeitrag, 6. die Kindesschutzmassnahmen.

Art. 301a

Unterhaltsbeiträge

Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben: a.

von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;

b.

welche Beträge für jedes Kind bestimmt sind;

c.

welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;

d.

ob und in welchem Ausmass der Unterhaltsbeitrag den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.

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Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)

Gliederungstitel vor Art. 302

2. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens Gliederungstitel vor Art. 303

3. Kapitel: Unterhalts- und Vaterschaftsklage Gliederungstitel vor Art. 407b

3. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Art. 407b Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... rechtshängig sind, gilt das neue Recht.

1

Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile eines Entscheids bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

2

3. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 19775 Art. 7 Abs. 1 und 2

Minderjährige Kinder

Das minderjähige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.

1

Haben die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.

2

Art. 32 Abs. 3bis 3bis Hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 2, dann stellt es rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall dar.

5

604

SR 851.1