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Botschaft des

Bundesrathes mit

an die h. Bundesversammlung, betreffend die

Frankreich abgeschlossene Uebereinkunft über Herab-

sezung der Telegraphentaxen (Vom 7. Dezember 1863.)

Tit.l Jn unserm Berichte über die Geschäftsführung im Jahr 1862 haben wir bemerkt, dass bei der französischen Verwaltung Schritte zum Zweke einer Ermässigung der Telegraphentaxen für den Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich gethan worden seien. Wir fügten bei, dass wir diese wichtige Frage mit Aufmerksamkeit verfolgen werden.

Frankreich hatte nämlich kürzlich das Zonenshstem sür den Verkehr im Jnnern ausgegeben und eine einheitliehe Tar.e von Fr. 2 sur die einsache interne Depesche für die ganze Ausdehnung des Kaiserreichs und von Fr. 1 innerhalb eines Departements angenommen. Ueberdiess hatte es uns seine Geneigtheit zu erkennen gegeben , das Brinzip der einheitlichen Taxe aneh aus seinen Verkehr mit der Schweiz auszudehnen.

Es versprach uns in dieser Beziehung Vorsehläge zu n.aehen , sobald es sich über die Resultate der getrossenen Massregel für seinen innern Verkehr hinlängliche Rechenschaft zu geben im Stande sei.

Judessen vernahmen wir legten Frühling, dass sich die sranzosisehe und belgische Telegraphenverwaltung über Einsührung einer einheitliehen Tar.e von Fr. 3 per einfache Depesche für den gegenseitigen telegraphisch..u Verkehr verständigt haben, von welcher Taxe zw...i Dritttheile ans

977 Frankreich und ein Dritttheil auf Belgien fallen sollte. Sosort erneuere ten wir gegenüber Frankreich unsere Vorschlage und erklärten, dass wir zu den gleichen Bedingungen, wie sie Belgien angenommen, zu unterhandeln geneigt seien.

Es wnrden sodann Unterhandlungen angeknüpft , welche soeben mit der Unterzeichnung der Uebereinkunst vom l. Dezember abhin geschlossen worden. Wir beehren uns, dieselbe der hohen Bundesversammlung in der Beilage zur Genehmigung . vorzulegen.

Man war über die in der erwähnten Uebereinkunst festgesezten Bunkte bald einig; über einen ferneren darin nieht erwähnten Bunkt aber entspann sieh eine ziemlieh lange Verhandlung.

Bekanntlich haben wir zum Zweke der Erleichterung des Verkehrs der beiderseitigen Gränzorte mit allen benachbarten Staaten Spezialverträge über Einsührnng ermässigter Tarnen abgeschlossen.

Diese ermäßigten Ta^en betragen ans den Gränzen von Baden und Württemberg nur Fr. 1 für die einsaehe Depesche^, ebenso auch zufolge den der h. Bundesversammlung gegenwärtig vorgelegten Verträgen aus den Gränzen von Bauern und Oesterreieh. ^luf den Gränzen von Jtalien nnd Frankreich betragen dieselben Fr. 1. 50.

Diese ausnahmsweisen Tarnen finden aus den Verkehr derjenigen Telegraphenbüreau^ der bezüglichen Staaten Anwendung, welche in direkter Linie je nach den verschiedenen Verträgen nicht mehr als 38 bis 75 Kilometer von einander entfernt sind.

Die fragliche Uebereinkunst mit Frankreich wurde unterm 14. De-

zember 1858 abgeschlossen.^) Die darin festgesetzte Entsernung beträgt 50 Kilometer.

Die franzosische Verwaltung glaubte nun, dass man im Hinblik aus den allgemeinen , für die beidseitigen Gebiete aus dem vorgeschlagenen Taris erwachsenden Vortheil und ans die geringe, unter diesen Bedingungen gewechselte Zahl von Depeschen aus die in der erwähnten Uebereinkunst enthaltenen Bestimmungen verwehten dürse , da dieselben das Brinzip der einheitlichen Tax^e beeinträchtigen.

Diesen Gründen konnten wir unsererseits nieht beipflichten und sanden es nicht zwekmässig, in dem Momente, wo man eine ganz liberale Bahn einschlagen zu wollen erklärte, mit der einen Hand allerdings grosse Vortheile zu bieten, aber gleichzeitig mit der andern Hand ebenfalls sehr wesentliche Vortheile zurükzuziehen , welche die Betheiligten schon seit mehreren Jahren genossen.

. ^ Es ^ist wahr, die Zahl der zwischen Gränzbürea...^ gewechselten Depeschen ist nicht sehr beträchtlich ; allein gerade dieser Umstand benimmt der vorgeschlagenen Massregel alle siskalisehen Vortheile, welche dieselbe

^) Sle..^ ^dg. GesezsammIung, Band vI, Selte 200.

..)78 von einem gewissen Gesichtspunkte ans rechtfertigen konnten. Ueberdiess hat dieser Verkehr zwischen Gränzbüreau.^ keinen Bezug auf den Gross^ handel und die Spekulation ; es handelt sich dabei wesentlich, man konnte sagen ausschliesslieh, um nachbarliche Verbindungen, um Privatangelegenheiter, wosür man sich des Telegraphen zu Fr. 1. 50 bedient, nicht ..rber zu Fr. 3. Die Streichung der ermäßigten Tax^en entzoge den Grän.^büreaur. thatsäehlieh und beinahe vollständig die Vortheile des Telegraphen.

Dem Prinzip der einheitliehen Ta^.e kann nach unserem Dafürhalten durch eine ganze ausnahmsweise, nnr sehr beschränkte und nnter gan.^ bestimmten Bedingungen angewendete Ta^e kein ernstlicher Eintrag gethan werden. Es handelt sieh hier um eine Art Lokalta^e, ganz ähnlieh derjenigen , welche allgemein von den Postverwaltungen angenommen ist, bei denen die Einheitsta^e als Regel gilt. Diese Ausnahmen haben wir selbst nicht nur im Postdienst. sondern auch im Telegraphendienst ein^..

zuführen keinen Anstand genommen, als wir das Prinzip der einheitlichen Tar^e gegenüber Baden , Württemberg und später Bauern annahmen , überall tresfen wir die ermäßigte Tai.e für Gränzbürean^. Die sranzosische Verwaltung selbst hat diesen Grnndsaz auch anerkannt. indem sie die Einheitsta^en sür jede zwischen zwei französischen Bureau^ gewechselte einsaehe Depesche a..s Fr. 2 festsezte, machte sie^ doch sür diejenigen Depeseh^ eine Ausnahme, welche zwischen zwei Büreanr^ desselben Departements gewechselt werden, deren Tai.e nur Fr. 1 beträgt.

Endlieh sehen wir, dass die Bestimmungen über die ermässigte Tax.e sür die zwischen Gränzbürean^ gewechselten Depeschen in der unterm 11. April 1863 zwischen Frankreich und Belgien abgeschlossenen Uebereinkunft, welehe der Bundesrath den Unterhandlungen mit Frankreich zu Grnnde legen wollte, beibehalten worden sind. Welehen Grund konnte man nun für Beibehaltung der Gränzbureau^ gegenüber Belgien und für Unterdrüknng derselben gegenüber der Schweiz anführen ^ Diese gegenüber der sranzosischen Verwaltung wiederholt entwikelten Gründe vermochten aieht, sie sür unsere Anschauung zu gewinnen.

Sie beharrte aus der ^treichnng der aus die Grän^büreau^ bezüglichen Be^ stinnunngen gegenüber allen Nachbarstaaten und erklärte, dass sie die Uebereiuknnst mit Belgien vom 11. April 18^3, welehe
dieselben beibehält, unverzüglich kündigen werde.

Angesichts einer so bestimmten Erklärung liessen wir unsererseits le.werken, dass n.au von der schweizerischen Verwaltung die freiwillige Ver^iel..tl..istung aus eine Bestimmung nicht erwarten kbnne , welche sie als ^vorzüglich und praktisch machte, und schlugen daher einen Mittelweg vor, .velcher angenommen wurde.

M.^.n vereinigte sich nämlich dahin, in der abzuschliessenden UeberEinkunft der Bestimmungen .^er Deklaration vom 14. Dezember 1858 nicht

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zu erwähnen. Diese Bestimmungen würden daher neben der neuen Uebereinkn.nst^sortbestehen. Andererseits stände es ^der französischen Regierung ...ollkomme.. frei, von dem Rechte der Kündigung der erwähnten Deklaration Gebrauch ^u maehen. Rach dem Wortlaut derselben kann diese Kündigung nur gleichzeitig mit derjenigen des. Telegraphenvertrages von ..^ern und aus Jahresfrist hin erfolgen. Die franzosische Verwaltung kündigte an , dass sie von diesem Rechte sofort Gebrauch zu machen gedenke und dass sie gleichzeitig die .in erwähntem Vertrage vorgesehene aligemeine Konferenz nach Baris einberufen werde, um diesen lezteren durch einen. die grosstmogliehe Zahl von europäischen Staaten umfassenden internationalen Vertrag zu ersehen.

Wir unsererseits konneu diesen in Aussicht gestellten allgemeinen Konferenzeu nur mit Besriedigung entgegen sehen, denn sie werden ohne ^weiset das Werk kronen, ..^u welchen. wir durch die verschiedenen, der h. Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegten Telegraphenverträge den Grund legen. Vielleicht gelingt es dabei, die sran.,osische Verwaltung rüksichtlieh der Frage der Gränzbürean^ .für unsere Ansichten zu gewinnen.

Jnzwischeu wird die ermäßigte Tar^e für Granzbürean^. neben der einheitlichen Tar^.. von Fr. 3 sortbezogen, und wenn sie später gestrichen werden sollte, woran wir übrigens noch zweiseln, so geschieht es wenigstens nieht mit Zustimmung der Schweiz, welche zum Zweke ihrer Beibehaltung nichts verabsäumte, sich sedoeh den Wirkungen der regelmässigeu Kündigung eines internationalen Vertrages von ^eite eines der Kontrahenten zu unterziehen hat, um so mehr, als diese Kündigung von Seite Frankreichs sich auch auf alle übrigen Gränzstaaten desselben beziehen wird.

Wir glaubten uns bei diesem Zwisehensall etwas länger anshalten zu sollen, da ...ur demselben unsere volle ...lnsmerksamkeit widmeten und es gut ist, sich schon se^t von dem wahrscheinlichen Ergebniss klare Rechenschaft zu geben.

Nachdem wir im Vorstehenden die negative Seite der Unterhandlungen hervorgehoben, bleibt uns noch übrig, die positive Seite derselben, nämli.^h den Jnhalt der so eben abgeschlossenen Uebereinknnst selbst ^n prüsen.

^er ans den telegraphischen Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich gegenwärtig angewendete Taris bernht aus den im Art. 18 des Vertrages von Bern
vom .l. September 1858 enthaltenen Grundlagen.

Diese Grundlagen sind sür die Gesammlheit der kontrahirenden Staaten verbindlich, sedoeh ist im legten Alinea des Art. 2 der Vorbehalt gentacht, ,,dass z^visehen zwei Gränzstaaten Spezialverträge über die Auswechslung ,,ihrer Depeschen abgeschlossen werden konnen.^ Dieser Vorbehalt gestattete uns, vom Gesichtspunkt des internationalen Rechtes aus betrachtet, die Ausnahmen zu Gunsten der Gränzbüreaur^ durch ....ie Deklaration vom

980 14. Dezember 1858 einzuführen, und erlaubt uns jezt auch, die durch die Deklaration vom 1. Dezember 1863 festgestellten neuen Grundzüge der Taxation einzuführen.

Vergleichen wir die zwei Tariss^steme. Wir konnen hiebei von den Gränzbüreanr^ absehen , weil die Ausnahme zu ihren Gunsten s.^ den Moment wenigstens keine Abänderung erleidet.

Raeh dem gegenwärtigen Zonens^stem ist die Schweiz in Beziehung aus die sranzosisehen Gränzen in zwei Zonen eingeteilt. Man erhebt für Reehnnng der Schweiz Fr. 1. 50 per einfache, zwischen Frankreich und einem Bureau des ersten Ra.^on gewechselte Depesche, nnd Fr. 3, wenn dieses Bureau im zweiten Ra.^on liegt. Frankreich ist dagegen in fünf Zonen getheilt, deren Ta^.en allmälig (um Fr. 1. 50) von Fr. ^l.50 aus Fr. 7. 50 steigen. Die Gesammttax^e einer zwischen der Schweiz und Frankreich gewechselten Depesehe besteht ans der Summe der schwel zerisehen und der sranzosischen Ta^.e und varirt folglich ^wischen dem Mi^ nin.um von Fr. 3 und dem Maximum von Fr. 10. 50. So ^stet z. B. eine einfa.he Depesehe von Bern nach Besancon Fr. 3. ,,

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,, ^reft ,, ^.^ Günstig sind alle diese Depeschen der einheitliehen Ta^e von Fr. 3 unterworfen.

Gegenwärtig varirt der ...lntheil der .Schweiz zwischen Fr. l .^50 und Fr. 3, derjenige von Frankreich zwischen ^r. 1. 50 und Fr. 7. 50.

.künftig wird der Antheil der Schweiz stets Fr. 1, derjenige von Frank^ reich stets ^r. 2 betragen.

Diese Vertheilung war gewissermassen bereits gegeben, weil sie schon von Belgien angenommen worden war, welches sich gegenüber Frankreich ungesähr in gleichen Verhältnissen befindet, wie die Sehweiz. Sie er-

seheint indessen billig, wenn man einerseits berüksichtigt, dass bis je^t die

Entfernungen den Hauptsaktor für dergleichen Verkeilungen bildeten , und dass andererseits die territoriale Ausdehnung der ^ehweiz u.it derjenigen von Frankreich .offenbar nieht im Verhältniss von eins zu zwei steht.

. .Man^ hat^ übrigens auch .die beidseitigen Opfer zu berüksichtigen, welche ein solches Resultat ermoglichten, und da müssen nur anerkennen, dass Frankreich eben so weit gegangen ist als wir, namentlich, wenn man die aus den geographischen Verhältnissen beider .Länder sieh ergebende ^hatsaehe beachtet, dass die übergrosse Mehrzahl der zwischen der Schweiz und Frankreich gewechselten Depeschen ans der ^ersten schweizerischen Zone, aus welcher wir nur 50 ..^eut. einbussen, und ans der zweiten oder dritten

981 franzosisehen Zone herrühre^ für welche Frankreich eine Ermässigung von

Fr. 1 bis Fr. 2. 50 gestattet.

Endlich, und das ist die Hauptsache, haben wir konstatirt, dass die Ta^e von Fr. 1 der Telegraphenverwaltung gestattet, vermittelst ihrer eigenen Einnahmen fortzubestehen ; indem dieselbe auch auf den Verkehr mit Frankreich angewendet wird, wie es bereits gegenübe.. Baden und Württemberg und so eben aueh gegenüber Bauern geschah , sind wir in der .Lage, dem Bnbliknm einen sehr bedeutenden Vortheil einzuräumen, ohne dabei für unsere Finanzen ernstliche Gefahr zu lausen.

Jn dieser lezteren Beziehung konnen jedoeh die Folgen einer solchen Massregel nicht so leicht von vornherein bestimmt werden. Anfangs wird man steh ans eine Verminderung der Einnahmen. gesasst machen müssen, welche indessen bald durch die Vermehrung der Depeschenzahl mehr als gedekt werden dürste. Diese Depeschenvermehrung wird dagegen eine Vermehrung^ der Linien, der Apparate und der Beamten nothig machen.

Die .Ausgaben werden daher mit den Einnahmen steigen ; wir sehlagen somit hier keine fiskalische Massregel vor, glauben aber behaupten zn dürfen, dieselbe sei nüzlich, ia nothwendig, sie werde für den Moment von der Verwaltung keine sehr bedeutenden Opfer verlangen und gestatte selbst die Hoffnung, sie nach Verfluss einiger Zeit zum Vortheil des Reinertrages der Telegraphenverwaltnng ausschlagen zu sehen.

Wir dürsen nicht schliessen , ohne noch der ebenfalls durch die Uebereinkunft vom 1. Dezember 1863 erzielten Vortheile für den Verkehr mit den sranzosisehen Telegraphenlinien von Algier und Tunis zn erwähnen.

Die gegenwärtigen Ta^en, welche für Algier zwischen ^r. 13. 50 und Fr. 21, und für Tunis zwischen Fr. 19. 50 nnd Fr. 24 variren, werden aus eine einheitliehe Tax^e von Fr. 9 für Algier und ^r. 1l für Tunis herabgesetzt. Es wird die Ausgabe der oben erwähnten allgemeinen Konferenzen sein , die gegenüber Frankreich zur Anwendung kommenden Vrinzipien ans den gesamnuen telegraphischen Verkehr der Lander Europas unter sieh auszudehnen, und wir hoffen, dass eine Berichterstattung au ^ie über diese Frage nicht lange anstehen werde.

inzwischen beehren wir uns, der hohen Bundesversammlung die Annahme des nachstehenden Beschlusses, betreffend die am l. Dezember abhin zu Baris unterzeichnete Uebereinkunst zu empsehlen.

Wir ergreisen diese Gelegenheit , Sie , Tit. , unserer vollkommenen Hoehaehtüng zu versiehern.

Bern, den 7. Dezember 1863.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: ^. .^.ornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^^^^.

^2 Deklaration.

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regiernng Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen, von den. Wunsche beseelt, den beiden Ländern die Vortheile eines einheitliehen Tariss sür die Auswechslung ihrer telegraphisehen Depeschen zu sichern und die Zahl der teztern dnreh eiue Ermässigung der Ta^.en zu vermehren, haben zu diesem Zweke nachfolgende Bestimmungen mit gegenseitigem Einverständnis^ sest^efezt .

Die Tai.e der Depesche von zwanzig Worten wird sür alle zwischen der Sehwei... und Frankreich , Korsika Inbegriffen, gewechselten Korrespondenzen, welches aneh das ^.usgabe- oder Bestimmungsbüreau sei, ans 3 Franken feslges.^t.

Jede Gruppe von zehn Worten, oder seder Bruchtheil einer Gruppe ^...on zehn Worten mehr, wird mit der Hälfte des .^lnsazes oder einfachen Depesche tax^irt.

Der Betrag der Ta^.. wird im Verhältniss von zwei Dritttheilen ^ür Frankreich und einen.. Dritttheil. für die Sehwei., vertheilt.

Dabei versteht es sich, dass in dem Falle, wo die Depeschen sehweizerisehen .Ursprungs, in Folge Unterbrechung der direkten unterseeischen Verbin^ung zwischen ^rankreieh und Korsika , zn ihrer Besorderung an Befti.nmung freu.de Linien in Anspruch nehmen , diese. Depeschen bezüglich der Ta^.en de^.. allgemeinen Regeln unterworfen sind, welehe ans den in .^rast bestehenden internationalen Verträgen entspringen.

Die ....^e der zwischen der ^chwei^ und Algerien oder Tunis gewechselten Depeschen, sei e s , dass dieselben dnreh das direkte Tau v^on Vorl-Vendres nach Algier besordert werden, sei es, dass sie im Falle der Unterbrechung dieser .^inie die telegraphisehe Verbindung zwischen der Sehweiz und Marseille einerseits, ^wischen Algier und den. Bestimmungs.ort andererseits und die ^ostverbindung zwischen Algier und Marseille be^.nzen, wird ans der nach dem einen oder andern Wege zu berechnenden Tar^e der Depeschen sran^osischen Ursprungs ^nsammengesezt mit Zusehlag der ^umme von einem ^ranken, ^oeleher ^er schweizerischen Verwaltung

zufällt.

Die gegenwärtige, mit den. 1. Jannar 1864 zu vollziehende Uebereinknnst wird sür unbestimmte Zeit in Krast bestehend erklärt, so lange ^ls deren Kündigung nicht durch einen der kontrahirenden Staaten erfolgt, in diesen. lezteren Falle bleibt sie vom Tage der Kündigung an bis nach Verflus. eines Jahres in Krast.

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Dieselbe soll ratifizirt und die Ratifikationen so bald als mo^lich ausgewechselt werden.

Zn Urknnd dessen haben die respektiven Bevollmächtigten die gege..wärtige Uebereinkunst unterzeichnet und ihre Siegel beigesezt.

So geschehen in Varis, den 1. Dezember l863.

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Beschlußentwurf betreffend

die mit Frankreich abgeschlossene Uebereinkunft über Herabfezung der Telegraphentax^en.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g ^er schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht des Bundesgesezes über die Organisation der Telegraphenverwaitung vom 2..). Dezember 18.^4.

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. Dezember

l 863,

^ach Kenntnisnahme von der .zwischen den Abgeordneten der Schweiz und Frankreichs am 1. Dezember 1863 zu Varis unter Rati^ fikationsvorl.ehalt abgeschlossene Deklaration betre.sfend die Herabse^ng der Telegraphenta^en ,

b e s .h l i esst .

Der Bundesrath ist ermächtigt, der erwähnten Deklaration die Ratifikation zn ertheilen.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die mit Frankreich abgeschlossene Uebereinkunft über Herabsezung der Telegraphentaxen (Vom 7. Dezember 1863.)

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19.12.1863

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976-983

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