Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20131, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch2 Art. 52 Abs. 2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

2

Die Übergangsbestimmung der Änderung vom ... lautet wie folgt: SchlT Art. 6b Abs. 2bis 2bis Für kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... (Art. 52 Abs. 2) nicht im Handelsregister eingetragen sind, dauert die Anpassungsfrist zwei Jahre.

2. Obligationenrecht3 Art. 627 Ziff. 7 Aufgehoben

1 2 3

BBl 2014 605 SR 210 SR 220

2013-2340

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Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

Art. 686 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 5 ... Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

1

Die Dokumente, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.

5

Art. 697i L. Meldepflicht des Aktionärs 1. Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien

Wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, muss den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden.

1

Er hat den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen und sich wie folgt zu identifizieren:

2

a.

als natürliche Person: durch einen amtlichen Ausweis mit Fotografie, namentlich durch den Pass, die Identitätskarte oder den Führerausweis, im Original oder in Kopie;

b.

als schweizerische juristische Person: durch einen Handelsregisterauszug;

c.

als ausländische juristische Person: durch einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder durch eine gleichwertige Urkunde.

Er muss der Gesellschaft jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Firma sowie der Adresse melden.

3

Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Inhaberaktien nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 20084 als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Inhaberaktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden; diese muss in der Schweiz sein.

4

Art. 697j 1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit 2. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berech- Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse tigten Person und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des

Dritten Aktien einer kotiert sind, erwirbt Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).

4

706

SR 957.1

Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

2 Der Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.

Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Inhaberaktien nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 20085 als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Inhaberaktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden; diese muss in der Schweiz sein.

3

Art. 697k 3. Meldung an einen Finanzintermediär und Auskunftspflicht des Finanzintermediärs

Die Generalversammlung kann vorsehen, dass die Meldungen nach den Artikeln 697i und 697j, die Inhaberaktien betreffen, nicht der Gesellschaft zu erstatten sind, sondern einem Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19976.

1

2 Der Verwaltungsrat bezeichnet den Finanzintermediär und macht den Aktionären bekannt, wen er bezeichnet hat.

Der Finanzintermediär hat der Gesellschaft jederzeit darüber Auskunft zu geben, für welche Inhaberaktien die vorgeschriebenen Meldungen erstattet und der Besitz nachgewiesen wurden.

3

Art. 697l 4. Verzeichnis

Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.

1

Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen. Es enthält die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaberaktionäre.

2

Die Dokumente, die einer Meldung nach den Artikeln 697i und 697j zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

3

Hat die Gesellschaft nach Artikel 697k einen Finanzintermediär bezeichnet, so ist dieser für die Führung des Verzeichnisses und die Aufbewahrung der Dokumente zuständig.

4

Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

5

5 6

SR 957.1 SR 955.0

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Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

Art. 697m 5. Nichteinhaltung der Meldepflichten

Die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss, ruhen, solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist.

1

Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist.

2

Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen.

3

Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.

4

Art. 704a 3. Umwandlung von Inhaberin Namenaktien

Der Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Statuten dürfen die Umwandlung nicht erschweren.

Art. 718 Abs. 4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.

4

Art. 747 V. Aufbewahrung 1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach von Aktienbuch, Geschäftsbüchern Artikel 697l sowie die diesem zugrunde liegenden Dokumente müssen und Verzeichnis während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem

sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt.

Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

2

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Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

Art. 790 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 5 ... Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

1

Die Dokumente, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der eingetragenen Person aus dem Anteilbuch aufbewahrt werden.

5

Art. 790a 1 Wer alleine oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten StammanIIIbis. Meldung der an Stammteile erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Stammanteilen wirtschaftlich berech- kapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der tigten Person

Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).

Er muss der Gesellschaft jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.

2

Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l) und die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflicht (Art. 697m) sind sinngemäss anwendbar.

3

Art. 814 Abs. 3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l haben.

3

Art. 837 3.Genossenschafterverzeichnis

Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

1

Die Dokumente, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

2

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Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

Art. 898 Abs. 2 Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied der Verwaltung, Geschäftsführer oder Direktor sein. Diese Person muss Zugang zum Verzeichnis nach Artikel 837 haben.

2

Die Übergangsbestimmungen der Änderungen vom ... lauten wie folgt: Art. 1 A. Allgemeine Regel

Die Artikel 1­4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

2

Art. 2 B. Anpassung von Statuten und Reglementen

Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.

1

Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre in Kraft.

2

Art. 3 C. Meldepflicht

Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Inhaberaktien halten, müssen den Meldepflichten nachkommen, die nach den Artikeln 697i und 697j beim Aktienerwerb gelten.

1

2 Die Frist für die Verwirkung der Vermögensrechte (Art. 697m Abs. 3) läuft in diesem Fall sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ab.

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Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

3. Bundesgesetz vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 129 Abs. 1 und 2 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden.

Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.

1

2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19978 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.

Art. 136 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.

c. Zahlungsmodus 1

2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19979 abzuwickeln.

4. Strafgesetzbuch10 Art. 305bis Ziff. 1 und 1bis 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

7 8 9 10

SR 281.1 SR 955.0 SR 955.0 SR 311.0

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Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199011 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erster Tatbestand des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199012 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 200 000 Franken betragen.

Art. 305ter Abs. 2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.

2

Art. 327 Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Meldepflicht

Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich: a.

der Pflicht nach Artikel 697i Absatz 1 des Obligationenrechts13 nicht nachkommt, den Erwerb von Inhaberaktien, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse zu melden;

b.

der Pflicht nach Artikel 697j Absatz 1 des Obligationenrechts nicht nachkommt, die an den Aktien wirtschaftlich berechtigte Person mit Namen, Vornamen und Adresse zu melden;

c.

der Pflicht nach den Artikeln 697i Absatz 3 und 697j Absatz 2 des Obligationenrechts nicht nachkommt, eine Änderung des Vornamens, des Namens, der Firma oder der Adresse zu melden.

Art. 327a Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen

11 12 13 14

712

SR 642.11 SR 642.14 SR 220 SR 220

Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeichnisse nicht korrekt führt: a.

bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 oder das Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l des Obligationenrechts14;

Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

b.

bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 des Obligationenrechts oder das Verzeichnis der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 790a des Obligationenrechts;

c.

bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 des Obligationenrechts.

5. Bundesgesetz vom 22. März 197415 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 14 Abs. 4 Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

4

6. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200616 2. Abschnitt, Gliederungstitel vor Art. 46

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre Art. 46 Abs. 3 zweiter Satz ... Sie führt zudem nach Artikel 697l des Obligationenrechts17 ein Verzeichnis der Personen, die an den Aktien der Unternehmeraktionärinnen und -aktionären wirtschaftlich berechtigt sind.

3

Art. 46a

Meldepflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre

Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 697j des Obligationenrechts18.

1

Die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflicht bestimmen sich nach Artikel 697m des Obligationenrechts.

2

15 16 17 18

SR 313.0 SR 951.31 SR 220 SR 220

713

Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

Art. 149 Abs. 1 Bst. f 1

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: f.

das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt.

7. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199719 Titel Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) Art. 2 Abs. 1bis Das 1a. Kapitel und Artikel 38 dieses Gesetzes gelten nur für die Parteien von Fahrnis- und Grundstückkäufen nach den Artikeln 184 ff. des Obligationenrechts20 und die beigezogenen Urkundspersonen und Grundbuchämter.

1bis

Art. 2a

Begriffe

Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Personen:

1

a.

Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder worden sind, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen);

b.

Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder worden sind sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen);

c.

Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen mit führender Funktion betraut sind oder worden sind, insbesondere Generalsekretäre, Direktoren, Vizedirektoren, Vorstandsmitglieder (members of the board) sowie gleichwertige Funktionen (politisch exponierte Personen bei zwischenstaatlichen Organisationen).

Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe stehen (nahestehende Personen).

2

19 20

714

SR 955.0 SR 220

Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.

3

Gliederungstitel vor Art. 2b

1a. Kapitel: Zahlungen bei Kaufgeschäften Art. 2b

Grundstückkauf

Beim Kauf eines Grundstücks nach den Artikeln 216 ff. des Obligationenrechts21 zu einem Preis von über 100 000 Franken ist die Zahlung des Teils des Kaufpreises, der 100 000 Franken übersteigt, über einen Finanzintermediär nach diesem Gesetz oder über das Klientengeldkonto der Urkundsperson bei einem Finanzintermediär nach diesem Gesetz abzuwickeln.

1

Die Modalitäten der Zahlung nach Absatz 1 sind im Kaufvertrag zu vereinbaren.

Für einen Kaufvertrag, der diese Zahlungsmodalitäten nicht einhält, darf die Urkundsperson keine öffentliche Beurkundung vornehmen.

2

Der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin eines Grundstücks darf nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn der betreffende Finanzintermediär oder die Urkundsperson, über deren Klientengeldkonto das Kaufgeschäft abgewickelt wird, bestätigt, dass die Zahlung nach den vereinbarten Modalitäten erfolgte oder erfolgen wird.

3

Art. 2c

Fahrniskauf

Beim Kauf einer beweglichen Sache (Fahrniskauf) nach den Artikeln 184 ff. des Obligationenrechts22 zu einem Preis von über 100 000 Franken ist die Zahlung des Teils des Kaufpreises, der 100 000 Franken übersteigt, über einen Finanzintermediär nach diesem Gesetz abzuwickeln.

1

Der Bundesrat kann Fahrniskaufgeschäfte von Absatz 1 ausnehmen, für die das Geldwäschereirisiko vernachlässigbar erscheint.

2

Art. 4

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellen. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.

1

21 22

SR 220 SR 220

715

Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:

2

a.

die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;

b.

die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist;

c.

ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.

Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden.

3

Art. 6

Besondere Sorgfaltspflicht

Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.

1

Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:

2

a.

die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar;

b.

Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB23 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;

c.

die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;

d.

die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, welche die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission oder eine Selbstregulierungsorganisation dem Finanzintermediär gemäss Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet hat, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.

Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.

3

23

716

SR 311.0

Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.

4

Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Bst. c Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:

1

a.

weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 2. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,

c.

aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die von der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission oder einer Selbstregulierungsorganisation weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.

Art. 9a

Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte

Der Finanzintermediär führt Kundenaufträge, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder c dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB24 gemeldete Vermögenswerte betreffen, aus, sofern sie nicht unter die Ausnahme nach Absatz 2 fallen.

1

Er muss der Meldestelle Kundenaufträge unverzüglich mitteilen, die dazu dienen können:

2

a.

die Einziehung der gemeldeten Vermögenswerte zu vereiteln; oder

b.

Terrorismus zu finanzieren (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB).

Er setzt die Ausführung der Aufträge nach Absatz 2 so lange aus, bis ihn die Meldestelle über das Ergebnis ihrer Analyse informiert hat, längstens jedoch fünf Werktage ab dem Zeitpunkt seiner Mitteilung an die Meldestelle.

3

Art. 10

Vermögenssperre

Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Verdachtsmeldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB25 in Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie diese Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet.

1

24 25

SR 311.0 SR 311.0

717

Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, an dem ihm die Meldestelle die Weiterleitung der Meldung mitgeteilt hat.

2

Art. 10a Abs. 1 Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB26 oder der Mitteilung nach Artikel 9a informieren.

1

Art. 11 Abs. 1 Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 oder Mitteilung nach Artikel 9a erstattet, die Ausführung eines Kundenauftrags nach Artikel 9a Absatz 2 aussetzt oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.

1

Art. 16 Abs. 1 Bst. b Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

1

b.

Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;

Gliederungstitel nach Artikel 22

3b. Abschnitt: Weiterleitung von Daten über terroristische Aktivitäten Art. 22a Das EFD leitet der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.

1

2

Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an: a.

die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2;

b.

die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3;

c.

die Selbstregulierungsorganisationen zuhanden der diesen angeschlossenen Finanzintermediäre.

Die Weiterleitungspflicht nach Absatz 2 Buchstabe a gilt auch für die Eidgenössische Spielbankenkommission.

3

26

718

SR 311.0

Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

Das EFD leitet der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des EDA, des EJPD, des VBS und des WBF annehmen muss, dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.

4

Art. 23 Abs. 4 Bst. b, 5 und 6 Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:

4

b.

Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;

Die Meldestelle informiert den betroffenen Finanzintermediär innert 30 Arbeitstagen darüber, ob sie die Meldung nach Artikel 9 an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet oder nicht.

5

Die Meldestelle informiert den betroffenen Finanzintermediär darüber, ob sie die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet oder nicht.

6

Art. 27 Abs. 4 Bst. b Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

4

b.

Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;

Art. 29 Abs. 2, 2bis und 2ter Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übermitteln der Meldestelle oder den kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes auf Ersuchen hin alle erforderlichen Daten, die sie für die Analysen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung benötigen. Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren.

2

2bis Die Meldestelle kann den Behörden gemäss Absatz 2 im Einzelfall Auskunft erteilen, sofern diese die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwenden. Artikel 30 Absätze 2­5 gelten sinngemäss.

Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden gemäss Absatz 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.

2ter

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Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI

Art. 34 Abs. 3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199227 über den Datenschutz ist ab Erstattung einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB28 bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldestelle den Finanzintermediär nach Artikel 23 Absätze 5 oder 6 informiert, sowie während einer Vermögenssperre nach Artikel 10 ausgeschlossen.

3

Art. 38

Verletzung der Barzahlungsvorschrift bei Kaufgeschäften

Wer bei einem Fahrnis- oder Grundstückkauf die Vorschriften des 1a. Kapitels über die Bezahlung des Kaufpreises verletzt, wird mit Busse bis 100 000 Franken bestraft.

8. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200829 Art. 23a

Weiterleitung von Informationen

Die von einer Aktiengesellschaft nach Artikel 697i Absatz 4 oder Artikel 697j Absatz 3 des Obligationenrechts30 bezeichnete Verwahrungsstelle muss sicherstellen, dass ihr die in der Kette nachgelagerten Verwahrungsstellen auf Anfrage die folgenden Informationen weiterleiten: a.

Vor- und Nachname oder Firma sowie Adresse der Aktionärin oder des Aktionärs; und

b.

Vor- und Nachname sowie Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

27 28 29 30

720

SR 235.1 SR 311.0 SR 957.1 SR 220