Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) vom 4. Juni 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20132, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Schweizer Armee mit maximal 235 Armeeangehörigen zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) bis zum 31. Dezember 2017 wird genehmigt.
Art. 2 Der Bundesrat kann das schweizerische Kontingent kurzfristig mit maximal 60 Personen während höchstens vier Monaten in folgenden Bereichen verstärken: a.
Instandhaltung;
b.
Sicherung bei erhöhter Bedrohung.
Art. 3 Der Einsatz kann auf Beschluss des Bundesrates jederzeit beendet werden. Der Bundesrat informiert die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.
Art. 4 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den Einsatz vor.
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SR 510.10 BBl 2013 9595 SR 171.10
2013-2703
5409
Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR). BB
Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 13. März 2014
Ständerat, 4. Juni 2014
Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol
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