Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe Änderung vom 10. April 2014 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 13. Dezember 2012 und vom 26. Februar 20131 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 10

Löhne

10.0

Anpassung der effektiven Löhne

10.1

Mindestlöhne

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2014 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

10. April 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2012 9769, 2013 1951 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe. BRB

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