626

#ST#

B

e

r

i

ch

t

der

ständeräthlichen kommission über Alexander

den Rekurs

des Herrn-

Bise, betreffend den Gerichtsstand für

In-

jurien.

(Vom 10. Juli 1863.)

Tit.l Der Bundesrath hat durch Befehlnss vom 8. Aprii 1863 ^) ein Urtheil des Voltigeâtes des Bezirks Baderne von. 16. Febrnar 1863, durch welches Alexander B i s e , wohnhast in St. Anbin, Kantons Freiburg, wegen Verleumdung des David B lane in Misst. in contumaciam zu 50 Fr. Busse und ..u 100 Fr. Entschädigung an D. Blane vernrtbeilt worden ist, ausgehoben, weil Jnjnrienklagen , welche von. blossen freien Willen des Gekränkten abhangen und zunächst auf Satisfaktion nnd nur aeeesforisch auf Strafe gerichtet seien, nach der Praxis der Bundesbehorden als personliche Klagen gelten, welche gemäss Art. 50 der Bundesverfafsnng am Wohnorte des Beklagten angebracht werden müssen. Uebex diesen Besehluss des Bundesrathes erhebt die Regierung des Kantons Waadt Beschwerde und führt zur Begründung derselben an , dass die gegenwärtige Gesetzgebung des Kautons Waadt alle Ehrverletzungen als Vergehen auffasse, welche aus dem Wege des Strafprozesses zu versolgen und nicht von den Eivilgeriehten, sondern von den mit Handhabung der Strasreehtspflege beauftragten Gerichten zu beurtheilen seien. Die Strafe erscheine als die Hauptsache und der Schadenersatz als blosses Aeeessorium.

Es finde daher Art. 50 der Bundesverfassung auf Jnjurienklagen im Kanton Waadt keine Anwendung und es sei das Polizeigerieht des Bezirkes Valerne als kornm delicti commissi unzweifelhaft competent ge-

^) Siehe Seite 2^ hie...or.

627 ^vesen, weil das von ihn. bestraste Vergehen in seinem Sprengel verübt worden sei.

Wir halten diese Beschwerde für begründet und berufen uns zur Untersti.^nng unserer .Ansieht aus die Erwägungen der vom Bundesrathe .unterm 23. April l 856 in Sachen des H. Seeretan ausgefällten Ent^

scheues (Ullmers ^rar,is, Seite 286). Wir glauben nicht, dass die

Bundesversammlung, wenn sie unserer Ansicht beipflichtet, mit den von ihr im Januar d. J. in Saehen des Geschästsagenten Hausser in Aarau .gesassten Beschlusse in Widerspru.h gerathe. Die solothurnische Gese^ gebung, welche in jenem ^alle in ^rage stand, sasst die Jnjurien ganz anders ans als diejenige des Kantons Waadt. Jn ^olotl....rn bildet die .^Strase bloss einen Theil der Genugtuung und es trägt die Genugthuuugs^ sorderung einen rein eivilrechtlichen Eharakter an sich ; sie erscheint als eine personliche Eivil^Ansprache. Desshalb hat das ^bergericht des Kan-

tons Solothurn selbst gesunden, es sei das Amtsgericht Olten und Gos-

^gen in Sachen des Hausser nicht kompetent gewesen. Man war damals von allen leiten darüber einverstanden, dass eine Verlegung des Art. 50 der Bundesverfassung Statt gesunken habe, woseru nicht eine freiwillige Unterwerfung des Beklagten unter die folotl^.rnis..hen Gerichte vorliege.

Dieser Vuukt war damals allein bestritten. Es bildet daher die fragliche

Entscheidung kein Bräjudiz für den vorliegenden Fall.

Wir erblicken allerdings einen Uebelftand darin, dass ein Schweizer, welcher einen festen Wohnsi^ hat, wegen eines weniger bedeutenden Ver..

gehens vor ein sremdes Gerieht geladen und in contumaciam vernrtheilt werden kann, während er, wenn er sieh eines schwereren Vergehens oder eines Verbrechens schuldig gemacht hätte, durch die Regierung seines Hei^ math- oder Riederlassungskantons bei dem koruni domicilii geschü^t wer^ den konnte. Wir tragen aber Bedenken, die Grundsä^e, welche aus Art. 55 der Bundesverfassung und an^ dem Bundesgese^e betretend ^ die Auslieferung vou Verbrechern herfliessen, auf ^älle anzuwenden, in denen

ein A..slieserm.gsgesneh nicht zulässig ist.

Demnach tragen wir daraus an , .Besehluss aufzuheben.

den von. Bundesrathe gesassten

Hoehaehtungsvoll und ergebenst.

Bern, den 10. Juli 1863.

^ . ..^ ^

^ ^

^ür die Reenrs^ommisston, Der Berichterstatter:

^

^ ^. .^nttimana.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs des Herrn Alexander Bise, betreffend den Gerichtsstand für Injurien. (Vom 10. Juli 1863.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1863

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.09.1863

Date Data Seite

626-627

Page Pagina Ref. No

10 004 199

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.