Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen der Patrouille Suisse und des PC-7 Teams sowie der öffentlichen Flugveranstaltung Cielo Aperto, Locarno vom 25. April 2014

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang zu dieser Verfügung werden vorübergehend in Flugbeschränkungsgebiete (Restricted Areas) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt (betreffend Ausnahmen vgl. Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von fest-gelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in temporär aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktiven Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings teil-nehmen, untersagt. Die Flugbeschränkungsgebiete können aus-schliesslich während der im Anhang der Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

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2.2 Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, erlaubt.

2.3 Das Flugbeschränkungsgebiet Cielo Aperto ist durch die Flugsicherung Locarno aktiv zu bewirtschaften.

In Abhängigkeit von der Aktivität der Trainings und Vorführungen sowie nach erfolgreicher Koordination zwischen Pilot und der Flugsicherung Locarno ist ein Durchflug von unbeteiligten Luftfahrzeugen dann möglich, wenn ein solcher Durchflug vorgängig und ausdrücklich durch die Flugsicherung Locarno freigegeben worden ist.

3. Die entsprechenden Eintragungen im AIP werden mittels NOTAM vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Diese Verfügung wird der Luftwaffe und Skyguide eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mit-geteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

25. April 2014

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller 3535

Anhang zur Verfügung vom 22.04.2014 in Sachen Tempo RA für Patrouille Suisse, PC-7 Team und Cielo Aperto, Locarno PC-7 Team Arbon Segment of a Circle of 7 km radius centered near Arbon (WGS84: 47°31'4"N / 009°26'3"E, ELEV 1315FT), EXCL EDNY CTR.

Lower Limit: GND Upper Limit: 6000 ft AMSL Dates: 03. May 2014 Halbinsel Au Segment of a circle of 7 km radius, centered at Halbinsel Au (WGS: 47°14'57"N / 008°38'46"; ELEV 1480FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: 5500 ft AMSL Dates: 23. May 2014 Cielo Aperto Locarno Semi Circle of 10 km radius, centered at LSMO/Locarno ARP (WGS 46°10'00"N / 008°52'48"E, ELEV 650FT); No restrictions S of southern TMA borderline Lower Limit: GND Upper Limit: FL 110 Dates: 28. Mai­01. June 2014

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