Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse

Entwurf

(THG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 20. Oktober 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Germanier, Bertschy, Birrer-Heimo, Caroni, Jans, Kiener Nellen, Maier Thomas, Noser, Pardini) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse wird wie folgt geändert: Art. 16a Abs. 2 Bst. dbis 2

Absatz 1 gilt nicht für: dbis. Lebensmittel nach der Lebensmittelgesetzgebung;

3a. Kap. 2. Abschn. (Art. 16c und 16d) Aufgehoben Art. 16e Abs. 1 Bst. b, 20 Abs. 6, 28a und 31 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben Art. 31a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Allgemeinverfügungen, die gestützt auf Artikel 16d Absatz 2 nach bisherigem Recht für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ausgestellt wurden, gelten noch bis zum ... (2 Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom ...).

1

1 2 3

BBl 2014 9659 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 946.51

2014-2982

9673

Technischen Handelshemmnisse. BG

Lebensmittel, die gestützt auf eine Allgemeinverfügung nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden durften, dürfen nach Ablauf der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2

Betrifft eine Kontrolle nach Artikel 20 Absatz 3 ein Lebensmittel nach Absatz 2 und ist es zum Schutz der Bevölkerung erforderlich, eine Bewilligung zu widerrufen, so stellt das kantonale Vollzugsorgan dem BLV entsprechend Antrag.

3

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Bedingungen und Auflagen nicht einhält, die an eine Bewilligung eines Lebensmittels in Form einer Allgemeinverfügung nach Absatz 1 geknüpft worden sind.

4

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9674