Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Verlängerung und Änderung vom 11. Dezember 2014 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 28. April 2009, vom 13. Dezember 2010 und vom 2. September 20131 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe wird verlängert2.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 28. April 2009 wird zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für sämtliche Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.

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Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Messestandbauer, Saunabaubetriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die schreinergewerbliche Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien und Antikschreinereien.

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BBl 2009 3143, 2010 9037, 2013 8305 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 7 Abs. 2­5

Pflichten des Arbeitgebers

Art. 11 Abs. 2 und 3

Höhe der Beiträge

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

11. Dezember 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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