Vorlage 2 Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf zu Vorlage 2 der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

Entwurf

(Organisation und Nebentätigkeiten der Suva)

Ersatz von Ausdrücken Abs. 2 Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Aufsichtsrat» durch «Suva-Rat» und der Ausdruck «Verwaltungsrat» durch «Suva-Ratsausschuss» ersetzt.

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Art. 61 Abs. 1 und 3 Unter der Bezeichnung «Suva» besteht eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.

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Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

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Art. 62

Organe

Die Organe der Suva sind: a.

der Suva-Rat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 63 Abs. 1, 2, 2bis, 4 und 5 1

Der Suva-Rat besteht aus: a.

sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;

b.

sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;

c.

acht Vertretern des Bundes.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht.

Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundes-

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rat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des SuvaRates aus wichtigen Gründen abberufen.

2bis Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.

Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

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a.

Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;

b.

Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;

c.

Erlass des Personalreglements;

d.

Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;

e.

Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;

f.

Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;

g.

Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;

h.

Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;

i.

Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;

k.

Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;

l.

Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;

m. Entlastung der Geschäftsleitung.

Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 4 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 4 Buchstaben g­m übertragen. Im Übrigen sind die Aufgaben des Suva-Rates nicht übertragbar.

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SR 172.220.1

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Art. 63a Streichen Art. 64 Abs. 2 erster Satz 2

Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen dem Suva-Rat nicht angehören. ...

Art. 64a

Sorgfalts- und Treuepflicht

Die Mitglieder des Suva-Rates und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Suva in guten Treuen. Der Suva-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Interessenwahrung und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

1

Im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht legen alle Mitglieder der Organe der Suva ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.

2

Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen während der Mitgliedschaft laufend.

3

Der Suva-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.

4

Art. 70 Abs. 3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit.

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