Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dez. 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

3. Juni 2014

AXA Leben AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der AXA Leben AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz.

Die Änderung des Kollektivtarifes betrifft die Senkung des Umwandlungssatzes ausserobligatorischer Altersguthaben im Rahmen der Vollversicherung. Die Änderungen bestehen aus der Einführung einer aktuell gültigen Renten-Sterbetafel und der Senkung des technischen Zinssatzes von 3,5 % auf 3,34 %. Die Anpassung ist so kalibriert, dass die Senkung bei einer Verrentung im gesetzlichen Schlussalter nicht mehr als 4 % beträgt.

Mit Schreiben vom 4. März 2014 reichte die AXA Leben AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für ihren Kollektivtarif 2015 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 3. Juni 2014 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2015 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

29. Juli 2014 5964

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 2014-1934