Verfügung betreffend die automatisierten Spiele Cherry Ball II V 1.03 (Fruit Tower V 1.05) und Sputnik Skill Poker Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 18. August 2014: 1.

Das Spiel Cherry Ball II V 1.03 (Fruit Tower V 1.05) und das Spiel Skill Poker im Gerät Multi V 2.2 werden als Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert.

2.

Die Kosten der Zwischenverfügungen in der Höhe von 3625 Franken hat Peter Schorno zu tragen.

3.

Von den Kosten des Hauptverfahrens haben Peter Schorno 8081.25 Franken und Peter Wegmann 2693.75 Franken zu tragen. Sie haften solidarisch für den Gesamtbetrag von 10 775 Franken.

4.

Der Beschwerde gegen Ziffer 1 der vorliegenden Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Zustellung an: ­ Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon, per Adr. RA Martin Tobler, Postfach 4067, 8021 Zürich ­ Peter Wegmann, PW Electronic, Dorfstrasse 21, 8966 Oberwil-Lieli

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. September 2014

2014-2243

Eidgenössische Spielbankenkommission

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