Bundesbeschluss über den Einsatz von Angehörigen des militärischen Personals zur Sicherheitsberatung in Schweizer Auslandvertretungen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20142, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz von gleichzeitig höchstens drei unbewaffneten Angehörigen des militärischen Personals in Zivilkleidung zur Sicherheitsberatung von Schweizer Vertretungen in Ländern mit einer fragilen Sicherheitslage wird genehmigt.

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Der Einsatz wird als Assistenzdienst geleistet.

Er ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Der Bundesrat kann den Einsatz jederzeit unterbrechen oder beenden.

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Die Dauer des Assistenzdienstes eines einzelnen Angehörigen des militärischen Personals ist auf zwölf Monate beschränkt.

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Art. 2 Der Bundesrat informiert die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen über wichtige aussenpolitische Entwicklungen, die eine Änderung des Einsatzes zur Folge haben können.

Art. 3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt den Aussenpolitischen und den Sicherheitspolitischen Kommissionen jährlich per 31. Dezember einen Zwischenbericht über den Einsatz vor.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 510.10 BBl 2014 1627

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Einsatz von Angehörigen des militärischen Personals zur Sicherheitsberatung in Schweizer Auslandvertretungen. BB

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