Statuten des europäischen Forschungsinfrastrukturkonsortiums (ERIC) Europäische Spallationsquelle (ESS)1 Abgeschlossen am ...

Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 In Kraft getreten am ...

Präambel Das Königreich Schweden, die Bundesrepublik ..., das Königreich ..., nachstehend als «Gründungsmitglieder» bezeichnet, im Bestreben, die Stellung der Länder Europas und der Gründungsmitglieder in der weltweiten Forschung zu stärken und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über fachliche und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen; in Anbetracht der Schlussfolgerung des vom EU-Forschungsministerrat gegründeten Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) von 2003, dass eine Anordnung mit 5 MW-Langpulsen und einer Targetstation mit 22 Instrumenten das optimale technische Design darstellt, das die Bedürfnisse der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts erfüllen wird; ausgehend von der heutigen Europäischen Spallationsquelle AB, der am 3. Februar 2011 unterzeichneten (2012 und 2014 verlängerten) Absichtserklärung über die Mitwirkung in der Design-Update-Phase und über die beabsichtigte Teilnahme am Bau und Betrieb der Europäischen Spallationsquelle (ESS); in Anerkennung der Tatsache, dass der Bau der ESS für die europäischen Bemühungen, weltweit führende Forschungsinfrastrukturen zu entwickeln, eine Schlüsselrolle spielt und dass die ESS eine interdisziplinäre wissenschaftliche Anlage im Dienst der Lebens-, Material-, Energie- und Klimawissenschaften darstellt und die Vision untermauert, die hinter den Empfehlungen der OCED für grosse Neutronenanlagen weltweit steht; in der Erwartung, dass weitere Länder an den im Rahmen der folgenden Statuten gemeinsam durchgeführten Tätigkeiten teilnehmen, sind hiermit wie folgt übereingekommen:

1 2

Stand Juni 2014 BBl 2014 6819

2014-2204

6823

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Name, Sitz, Standort, Finanzjahr und Arbeitssprache

1. Es wird eine Europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen Europäische Spallationsquelle (ESS) eingerichtet.

2. Die Europäische Spallationsquelle (ESS) besitzt die Rechtsform eines Konsortiums für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) und wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 723/20093 gegründet; sie wird Europäische Spallationsquelle ERIC genannt und nachstehend auch als «die Organisation» bezeichnet.

3. Der statutarische Sitz der Organisation befindet sich in Lund, Schweden.

4. Das Finanzjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Beim ersten Geschäftsjahr handelt es sich um ein kurzes Finanzjahr, das am 31. Dezember dieses Jahres endet.

5. Die Arbeitssprache der Organisation ist Englisch.

Art. 2

Aufgaben und Tätigkeiten

1. Die Aufgabe der Organisation besteht darin, gemäss der Beschreibung im Bericht über das technische Design der ESS, einer Kurzfassung gestützt auf den Bericht über das technische Design der ESS vom 22. April 2013 (Anhang 1), eine hochintensive Quelle von langsamen Neutronen zu konstruieren, deren Kosten höchstens 1843 Millionen Euro (eintausendachthundertdreiundvierzig Millionen Euro) zu Preisen vom Januar 2013 betragen, und die Anlage weiter zu betreiben, zu entwickeln und stillzulegen. Die Baukosten werden in einem Kalkulationsbuch mit Datum vom 13. März 2013 zu gesamtkostendeckenden Preisen von 2013 festgehalten. Das Kalkulationsbuch dient als Bezugsdokument für die Bar- und Sacheinlagen der Mitglieder.

2. Dazu unternimmt oder koordiniert die Organisation verschiedenste Tätigkeiten, einschliesslich, jedoch nicht ausschliesslich: (a) Beitrag an die Spitzenforschung, technologische Entwicklung, Innovation und gesellschaftliche Herausforderungen; damit bildet sie einen Mehrwert für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und darüber hinaus; (b) Gewährleistung des umfassenden wissenschaftlichen Betriebs der ESS und ihrer Reihe von Instrumenten; (c) Garantie des effektiven Zugangs für die Benutzerinnen und Benutzer gemäss der Zugangsregelung in Artikel 17 der vorliegenden Statuten;

3

Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

6824

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

(d) Beitrag an die Verbreitung von wissenschaftlichen Ergebnissen; (e) optimale Nutzung von Mitteln und Know-how; sowie weitere damit verbundene für die Aufgabenerfüllung notwendige Massnahmen.

3. Die Organisation baut und betreibt die ESS ohne Erwerbsstreben. Zur stärkeren Förderung der Innovation und des Wissens- und Technologietransfers dürfen wirtschaftliche Tätigkeiten in begrenztem Umfang durchgeführt werden, sofern sie die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigen. Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten werden in Übereinstimmung mit den Aufgaben der Organisation verwendet.

4. Die Organisation führt ausschliesslich Tätigkeiten zu friedlichen Zwecken durch.

Kapitel 2 Mitgliedschaft Art. 3

Mitgliedschaft und Vertretungsstelle

1. Die folgenden Stellen können Mitglied der Organisation oder Beobachter ohne Stimmrecht werden: (a) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union; (b) assoziierte Länder; (c) Drittländer neben den assoziierten Ländern; (d) zwischenstaatliche Organisationen.

Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4 dieser Statuten niedergelegt.

2. Die Organisation zählt unter den Mitgliedern einen Mitgliedsstaat und mindestens zwei weitere Mitgliedsstaaten oder assoziierte Länder.

3. Die Mitgliedsstaaten und die assoziierten Länder halten gemeinsam die Mehrheit der Stimmrechte im Rat.

4. Mitglieder oder Beobachter können durch eine oder mehrere gemäss ihren eigenen Regeln und Verfahren ernannte Stellen ihrer Wahl, darunter private Stellen mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag, vertreten werden.

5. Der Vorsitzende des Rats, der gemäss Artikel 9 das Lenkungsorgan der Organisation bildet, führt eine Liste der Mitglieder und Beobachter. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Statuten Mitglied ist, wird als Gründungsmitglied bezeichnet.

6825

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

Art. 4

Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

1. Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten die folgenden Bedingungen: (a) Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Rats.

(b) Die Kandidaten unterbreiten dem Rat eine schriftliche Bewerbung mit Kopie an den Generaldirektor.

(c) Die Bewerbung beschreibt, in welcher Weise der Kandidat zu den Aufgaben und Tätigkeiten der Organisation gemäss Artikel 2 beitragen und seine Pflichten gemäss Artikel 6 erfüllen wird.

(d) Für neue Mitglieder, welche die vorliegenden Statuten innerhalb von 12 Monaten nach deren Inkrafttreten übernehmen, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Gründungsmitglieder.

(e) Die Bedingungen für den Beitritt neuer Mitglieder setzt eine Vereinbarung zwischen der Organisation und dem beitretenden Mitglied sowie die Zustimmung des Rats voraus.

(f) Neue Mitglieder, die der Organisation mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Statuten beitreten, werden aufgefordert, neben ihrem ordentlichen Beitrag an künftige Kapitalinvestitionen, an die Kosten für den laufenden Betrieb und an die Stilllegung einen besonderen Beitrag an die bereits getätigten Investitionsaufwendungen zu leisten.

2. Die in Artikel 3.1 aufgeführten Stellen, die einen Beitrag an die Organisation leisten möchten, aber noch nicht in der Lage sind, Mitglieder zu werden, können sich beim Rat um den Beobachterstatus bewerben. Für die Aufnahme von Beobachtern gelten die folgenden Bedingungen: (a) Normalerweise werden Beobachter für einen Zeitraum von drei Jahren aufgenommen. In Ausnahmefällen kann der Rat den Zeitraum des Beobachterstatus verlängern.

(b) Die Kandidaten unterbreiten dem Rat eine schriftliche Bewerbung mit Kopie an den Generaldirektor.

Die Bewerbung beschreibt, in welcher Weise der Kandidat zur Organisation und ihren Tätigkeiten gemäss Artikel 2 beitragen wird.

Art. 5

Dauer, Austritt eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

1. Die Organisation wird auf unbefristete Zeit gegründet.

2. Mitglieder können mit einem drei Jahre vor dem Austritt an den Rat gerichteten Gesuch zum Ende eines Finanzjahres aus der Organisation austreten. Der Austritt wird frühestens am 31. Dezember 2026 wirksam.

3. Beobachter können jederzeit mit einem sechs Monate vor dem Austritt an den Rat gerichteten Gesuch austreten.

4. Die Bedingungen und Wirkungen des Austritts eines Mitglieds ­ insbesondere in Bezug auf den Anteil an den Bau-, Betriebs- und Stilllegungskosten der ESS und die 6826

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

Entschädigung ­ werden in einer Vereinbarung zwischen den verbleibenden Mitgliedern festgelegt, bevor der Austritt eines Mitglieds wirksam wird. In dieser Vereinbarung wird der Anteil des Mitglieds an den Stilllegungskosten angegeben.

5. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters zu beenden, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere statutarische Pflichten verstossen.

(b) Das Mitglied oder der Beobachter hat den Verstoss innerhalb von sechs Monaten nicht behoben.

Bevor der Rat entscheidet, die Mitgliedschaft oder den Beobachterstatus zu beenden, erhält das Mitglied oder der Beobachter Gelegenheit, diese Entscheidung anzufechten und sich vor dem Rat zu verteidigen.

Kapitel 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter Art. 6

Mitglieder

1. Die Rechte der Mitglieder umfassen: (a) Zugang ihrer Wissenschaftsgemeinschaft zur ESS gemäss den Bedingungen nach Artikel 17; (b) Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Rats und gegebenenfalls anderer von der Organisation eingerichteter Ausschüsse und Stimmrecht. Ein Mitglied darf jedoch über Fragen abstimmen, welche die Beendigung der eigenen Mitgliedschaft betreffen.

2. Die Gründungsmitglieder verpflichten sich, zusätzlich zu den Kosten in der Phase vor dem Bau der ESS nach Anhang 6 die folgenden Bar- und Sacheinlagen zu leisten: (a) [Liste der Gründungsmitglieder und ihrer Beiträge] Alle Beträge beziehen sich auf Preise von Januar 2013.

Die Beiträge von Mitgliedern, die nicht Gründungsmitglieder sind, entsprechen der Tabelle der Mitgliederbeiträge in Anhang 7.

(b) Die Kosten vor dem Bau und die Baukosten umfassen die Gesamtausgaben (Personalkosten, laufende Ausgaben und Investitionsausgaben) für den Bau der ESS gemäss Anhang 2. Eine Liste der genehmigten Sacheinlagen für die Phase vor dem Bau befindet sich in Anhang 6. Der Betrag der geschätzten jährlichen Inzidenz von Bau-, Betriebs- und Stilllegungsausgaben wird in Anhang 2 ausgewiesen.

(c) Die Grundregeln und Prinzipien für Sacheinlagen befinden sich in Anhang 3.

6827

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

3. Jedes Mitglied: (a) zahlt seinen Beitrag an die ihm im Jahreshaushalt, der gemäss Artikel 9.10 (d) festgelegt wird, zugewiesenen Kosten (geplante Beträge und Zahlungsplan); (b) leistet einen Beitrag an die Betriebskosten (Art. 18) und die Stilllegungskosten (Art. 19) gemäss den Grundsätzen in den erwähnten Artikeln; (c) ernennt gegebenenfalls eine oder mehrere Vertretungsstellen gemäss Artikel 3.4 und erteilt der Vertretungsstelle die uneingeschränkte Befugnis, über alle Angelegenheiten, die auf den Sitzungen des Rats behandelt werden und auf der Tagesordnung stehen, abzustimmen.

4. Alle Mittel der Organisation, ob Bar- oder Sacheinlagen, werden ausschliesslich zur Förderung der Aufgabe der Organisation gemäss Artikel 2 verwendet.

Art. 7

Beobachter

1. Die Rechte der Beobachter umfassen: (a) Teilnahme an den Sitzungen des Rats ohne Stimmrecht; (b) Aufforderung an ihre Forschungsgemeinschaft, an Veranstaltungen der ESS teilzunehmen, z. B. an Ferienkursen, Workshops, Konferenzen und ermässigten Ausbildungskursen im Rahmen der freien Plätze.

2. Jeder Beobachter ernennt gegebenenfalls eine oder mehrere Vertretungsstellen gemäss Artikel 3.4.

Kapitel 4 Führung der Organisation Art. 8

Organe der Organisation

Die Organe der Organisation sind der Rat und der Generaldirektor.

Art. 9

Rat

1. Der Rat bildet das Lenkungsorgan der Organisation. Er besteht aus zwei Delegierten aus jedem Mitglied der Organisation. Die Delegierten können von Sachverständigen unterstützt werden.

2. Die Ernennung und die Beendigung des Amts der Delegierten im Rat erfolgen nach von jedem Mitglied festgelegten Grundsätzen. Jedes Mitglied informiert den Vorsitzenden des Rats in angemessener Frist schriftlich über die Ernennung oder über die Beendigung des Amts seiner Delegierten im Rat.

3. Der Rat tagt mindestens zweimal jährlich; er ist gemäss den Bestimmungen dieser Statuten in wissenschaftlicher, technischer und administrativer Hinsicht für die allgemeine Leitung und Aufsicht über die Organisation verantwortlich. Der Rat kann dem Generaldirektor Weisungen erteilen.

6828

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

4. Die Sitzungen des Rats werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des Rats kann auch auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden.

5. Der Rat wählt unter den Delegierten der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden. Der Vizevorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit sowie bei Interessenskonflikten. Mit ihrer Wahl übernehmen der Vorsitzende und der Vizevorsitzende eine Super-partes-Rolle und gehören nicht mehr zu ihrer jeweiligen Delegation. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden für eine Amtszeit von höchstens zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist einmal für ein zweites Amt von höchstens zwei Jahren zulässig.

6. Der Rat legt seine Geschäftsordnung gemäss den Bestimmungen dieser Statuten fest.

7. Der Rat kann bei Bedarf unterstützende Ausschüsse zur Erfüllung der Aufgabe der Organisation einsetzen. Er definiert das Mandat dieser Ausschüsse.

8. Die leitenden Angestellten gemäss der Definition des Rats werden vom Rat ernannt und abberufen.

9. Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Rats: (a) Erhöhung der Baukosten gemäss Artikel 2.1; (b) Änderungen der Beiträge an Bau, Betrieb und Stilllegungskosten; (c) Vorschläge zu Änderungen dieser Statuten und ihrer Anhänge; (d) Aufnahme und Beendigung von Mitgliedschaften und Beobachterstatus.

Änderungen dieser Statuten unterliegen den Bestimmungen von Artikel 9.3 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 mit der Änderung des EU-Rats vom 2. Dezember 2013 (Verordnung des Rats [EU] Nr. 1261/20134).

10. Beschlüsse zu folgenden Punkten erfordern die qualifizierte Mehrheit der Stimmen: (a) Ernennung, Aussetzung oder Abberufung des Generaldirektors gemäss Artikel 11; (b) Wahl des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden; (c) mittelfristiges wissenschaftliches Programm (fünf Jahre); (d) Jahreshaushalt, Fünfjahres-Haushaltspläne und mittelfristige Haushaltsvoranschläge (fünf Jahre); (e) Annahme des jährlichen Finanzberichts; (f) Regelung für die Zuteilung und den Zugang zu Strahlenzeit; (g) Finanzordnung der Organisation; (h) Auflösung der Organisation.

4

ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1

6829

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

(i)

Wesentliche Änderungen des Berichts über das technische Design der ESS und des Kalkulationsbuchs gemäss Artikel 2(1);

(j)

Ernennung und Abberufung von leitenden Angestellten;

(k) Annahme des Mandats und der Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Beratungsausschusses (WBA) und des Technischen Beratungsausschusses (TBA).

11. Alle anderen Beschlüsse des Rats erfordern eine einfache Mehrheit.

Art. 10

Abstimmungsverfahren

1. Jedes Mitglied hat bis zu Beginn der Betriebsphase Anrecht auf die Anzahl Stimmen, die seinem Beitrag an die Kosten der Phase vor dem Bau und an die Baukosten gemäss Artikel 6.2 entsprechen. Nach Beginn der Betriebsphase wird die Zuteilung der Stimmen bei der Durchsicht der Beiträge vom Rat überprüft. Mindestens alle fünf Jahre sollten weitere Überprüfungen stattfinden.

2. «Einfache Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von über 50 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder und höchstens die Hälfte der Gegenstimmen.

3. «Qualifizierte Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von mindestens 67 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder und höchstens die Hälfte der Gegenstimmen.

4. «Einstimmigkeit» bedeutet mindestens 90 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder und keine Gegenstimmen.

5. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens 67 % der Mitglieder vertreten sind.

Art. 11

Generaldirektor

1. Laut Artikel 9.10 (a) ernennt der Rat den Generaldirektor der Organisation gemäss dem vom Rat verabschiedeten Verfahren. Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter der Organisation. Der Generaldirektor nimmt die Leitung des Tagesgeschäfts der Organisation mit gebührender Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den vorliegenden Statuten, den Weisungen und Entschliessungen des Rats sowie den geltenden Gesetzesanforderungen wahr.

2. Der Generaldirektor legt dem Rat strategische, technische, wissenschaftliche, gesetzliche, haushaltsmässige und administrative Beschlüsse vor. Der Generaldirektor unterbreitet dem Rat einen Jahresbericht sowie einmal jährlich einen revidierten Finanzbericht.

3. Bei Vakanz des Amts des Generaldirektors kann der Rat eine Person, deren Befugnisse und Verantwortungen er bestimmt, ernennen, um die Stelle des Generaldirektors zu besetzen.

4. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre.

Änderungen oder Verlängerungen von Beschäftigungs- oder Auftragsverträgen bedürfen der Zustimmung des Rats.

6830

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

Art. 12

Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA), Wissenschaftlicher Beratungsausschuss (WBA) und Technischer Beratungsausschuss (TBA)

1. Der Rat setzt einen Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA) ein, der aus höchsten zwei von jedem Mitglied ernannten Delegierten besteht. Der Vorsitzende des VFA wird vom Rat ernannt und spielt eine Super-partes-Rolle. Der Ausschuss ist allgemein verantwortlich, den Rat zu sämtlichen Verwaltungs-und Rechtsfragen und zur Finanzverwaltung zu beraten. Das Mandat und die Geschäftsordnung dieses Ausschusses werden vom Rat verabschiedet und bilden Bestandteil der Finanzordnung.

2. Der Rat setzt einen Wissenschaftlichen Beratungsausschuss (WBA) und einen Technischen Beratungsausschuss (TBA) ein. Diese Ausschüsse bestehen aus herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die nicht bei der Organisation beschäftigt oder sonst unmittelbar mit ihr verbunden sind; sie beraten den Rat zu wissenschaftlichen (WBA) und technischen (TBA) Angelegenheiten und anderen für die Organisation wichtigen Fragen.

Die Mitglieder des WBA und des TBA werden zusammen mit ihren Vorsitzenden gemäss der Geschäftsordnung vom Rat ernannt. Das Mandat und die Arbeitsweise des WBA und des TBA werden vom Rat auf Vorschlag des entsprechenden Ausschusses angenommen.

Kapitel 5 Berichte an den Ausschuss Art. 13

Berichte an den Ausschuss

1. Die Organisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte ihrer Tätigkeiten umfasst. Der Bericht wird vom Rat genehmigt und der Kommission sowie den relevanten öffentlichen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Finanzjahres übermittelt. Der Bericht wird öffentlich verfügbar gemacht.

2. Die Organisation informiert die Kommission über sämtliche Umstände, welche die Durchführung der Aufgaben der Organisation ernsthaft zu gefährden oder die Organisation an der Erfüllung der Anforderungen gemäss Verordnung (EG) Nr. 723/2009 zu hindern drohen.

Kapitel 6 Regelungen Art. 14

Vereinbarung mit Drittparteien

Falls die Organisation es als vorteilhaft erachtet, kann sie Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschliessen. Die Vereinbarungen legen sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien nieder.

6831

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

Art. 15

Beschaffungsregelung und Steuerbefreiung

1. Der Rat führt genaue Regeln über die Beschaffungsverfahren und die Kriterien ein, welche für die Organisation verbindlich sind. Die Beschaffungsregelung erfüllt die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismässigkeit, der gegenseitigen Anerkennung, der Gleichbehandlung und der Nicht-Diskriminierung.

2. Steuerbefreiungen gemäss Artikel 143(l)(g) und Artikel 151(1)(b) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 20065 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und gemäss den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 20116 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und gemäss Artikel 23 (1) der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 19927 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren, aufgenommen in und durchgeführt durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 20088 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, beschränken sich auf Käufe von Gütern und Dienstleistungen, die von der Organisation sowie von jedem Mitglied oder in dieser Eigenschaft handelnden Vertretungsstelle getätigt werden und die zur Verwendung als Sacheinlagen in direktem Zusammenhang mit bzw. für die offizielle und ausschliessliche Verwendung der Organisation erworben werden, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäss den Aufgaben der Organisation dienen. Steuerbefreiungen beschränken sich auf Käufe mit einem Wert von über 100 EUR. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.

Art. 16

Haftung

1. Die Organisation haftet für ihre Verbindlichkeiten.

2. Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Organisation beschränkt sich auf den Wert des im Jahreshaushalt vereinbarten jeweiligen Mitgliederbeitrags.

3. Die Organisation schliesst eine angemessene Versicherung für die Deckung der spezifischen Bau- und Betriebskosten der ESS ab.

Art. 17

Zugangsregelung

1. Die Organisation bietet europäischen und internationalen Forscherinnen und Forschern sowie anderen relevanten Benutzerinnen und Benutzern effektiven Zugang. Der Zugang zur ESS beruht auf einer Peer-Review-Beurteilung mit den Kriterien wissenschaftliche Exzellenz und Machbarkeit und wird gestützt auf die vom Rat verabschiedete Zugangsregelung gewährt. Die Zugangsregelung entspricht den Zielsetzungen von Artikel 2.2 (a).

5 6 7 8

ABl. L 347, 11.12.2006, S. l.

ABl. L 077, 23.03.2011, S. 1.

ABl. L 76, 22.03.1992, S. 1­13.

ABl. L 9, 14.01.2009, S. 12­30.

6832

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

2. Die ESS ist nicht nur für Mitglieder zugänglich. Der Zugang steht europäischen und internationalen Benutzern gemäss der vom Rat verabschiedeten Zugangsregelung offen.

Art. 18

Betrieb

1. Die Mitglieder tragen im Verhältnis zu ihrer Nutzung der ESS an die Betriebskosten der Organisation bei. Die allgemeinen Prinzipien für die Nutzung der Anlage und die Bemessung der Beiträge der Mitglieder an die Betriebskosten werden in einer vom Rat vereinbarten separaten Regelung festgehalten.

2. Der Rat schafft die Voraussetzungen, um ein dauerhaftes und deutliches Ungleichgewicht zwischen der Nutzung der ESS-Anlage durch die Wissenschaftsgemeinschaft eines Mitglieds und dem Beitrag dieses Mitglieds an die Organisation zu vermeiden.

Art. 19

Stilllegung

Die Mitglieder treffen Vorkehrungen, um den Abbau aller Anlagen und Gebäude der Organisation gemäss Anhang 1 zu gewährleisten. Sie teilen die entsprechenden Stilllegungskosten. Die Kosten entsprechen höchstens drei jährlichen Betriebshaushalten, ausgehend von den durchschnittlichen Betriebskosten der letzten fünf Jahre.

Für darüber hinausgehende Kosten ist der Gaststaat der Organisation verantwortlich.

Der Rat erarbeitet und verabschiedet die Stilllegungsregelung mit einer schlüssigen und umfassenden Beschreibung des Stilllegungsverfahrens.

Art. 20

Regelung über die Wissensverbreitung

1. Die Organisation erleichtert die Forschung und fördert als allgemeine Regel einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Unabhängig von diesem Grundsatz fördert die Organisation qualitativ hochstehende Forschung und unterstützt mit Schulungstätigkeiten die Kultur der «besten Praktiken».

2. Die Organisation fordert die Forscherinnen und Forscher allgemein auf, ihre Forschungsergebnisse öffentlich verfügbar zu machen, und ersucht die Forscherinnen und Forscher aus den Mitgliedsländern, die Ergebnisse im Namen der Organisation verfügbar zu machen.

3. Die Regelung über die Verbreitung beschreibt die verschiedenen Zielgruppen; die Organisation kann die Zielpublikumskreise über verschiedene Kanäle erreichen, z. B. Webportal, Newsletter, Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Fachzeitschriften, Zeitschriften und Tageszeitungen.

Art. 21

Regelung über Rechte an geistigem Eigentum und über den Datenschutz

Gemäss den vorliegenden Statuten geschaffenes oder begründetes geistiges Eigentum wird nach den Bestimmungen von Anhang 4 behandelt.

6833

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

Für infolge der Nutzung der ESS-Anlage erhobene Daten wird eine DatenschutzRegelung erarbeitet und vom Rat genehmigt. Allgemein soll der freie Zugang bevorzugt werden; für von der Organisation kreierte Software und Computerprogramme gelten nach Möglichkeit Open Source-Grundsätze.

Art. 22

Erfindungen

Erfindungen werden gemäss den Bestimmungen von Anhang 5 behandelt.

Kapitel 7 Finanzfragen Art. 23

Rechnungsprüfungs- und Finanzvorschriften

1. Der Generaldirektor unterbreitet dem Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA) die in der Finanzordnung vorgesehenen Haushaltsunterlagen; diese werden überprüft und anschliessend mit den Bemerkungen und Empfehlungen des VFA dem Rat vorgelegt.

2. Der Rat ernennt externe Rechnungsprüfer für eine Dienstzeit von vier Jahren mit möglicher Wiederernennung. Die Rechnungsprüfer erfüllen die in der Finanzordnung niedergelegten Funktionen.

3. Der Generaldirektor bietet den Rechnungsprüfern die für die Pflichterfüllung erforderlichen Informationen und Unterstützung.

4. Die Finanzordnung enthält alle weiteren Bestimmungen zu Haushalt, Rechnungslegungsvorschriften und Finanzen der Organisation, u. a. Vorbereitung, Einreichung, Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungen.

Kapitel 8 Auflösung, Streitigkeiten und Bestimmungen zur Einsetzung Art. 24

Auflösung

1. Die Auflösung der Organisation erfolgt auf Beschluss des Rats in Übereinstimmung mit Artikel 9.10 (h).

2. Die Organisation benachrichtigt die Europäische Kommission in angemessener Frist, in jedem Fall innerhalb von 10 Tagen nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung.

3. Vermögenswerte, die der Organisation nach der Zahlung der Verbindlichkeiten verbleiben, werden den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren akkumulierten Jahresbeiträgen an die Organisation zugewiesen. Gemäss Artikel 16.3 werden die nach Einbezug der Vermögenswerte der Organisation verbleibenden Verbindlichkeiten den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem Jahresbeitrag an die Organisation zugewiesen und auf den Wert des jeweiligen im Jahreshaushalt vereinbarten Beitrags beschränkt.

6834

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

4. Die Organisation benachrichtigt die Europäische Kommission in angemessener Frist, in jedem Fall innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss des Auflösungsverfahrens.

5. Die Organisation erlischt an dem Datum, zu dem die Europäische Kommission die entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht.

Art. 25

Anwendbares Recht

Die Einrichtung und interne Betriebsweise der Organisation richten sich nach: (a) dem Recht der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rats vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC); (b) dem Recht des Staates, in dem sich der statutarische Sitz der Organisation befindet, wenn die Angelegenheiten nicht oder nur teilweise durch die in Punkt (a) aufgeführten Rechtsakte geregelt sind; (c) diesen Statuten und ihren Durchführungsregeln.

Art. 26

Beschäftigung

1. Die Organisation achtet bei der Beschäftigung auf die Chancengleichheit. Beschäftigungsverträge unterliegen dem Recht des Landes, in dem die oder der Beschäftigte üblicherweise in Erfüllung des Vertrags ihre oder seine Arbeit leistet.

2. Vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetzesanforderungen erleichtert jedes Mitglied in seinem Hoheitsgebiet die Freizügigkeit und den Aufenthalt der Staatsangehörigen, mitsamt ihren Familien, von Mitgliedsländern, die an den Aufgaben der Organisation beteiligt sind.

Art. 27

Streitigkeiten

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für Streitigkeiten unter den Mitgliedern in Bezug auf die Organisation, zwischen den Mitgliedern und der Organisation sowie für Streitigkeiten, in denen die Union Partei ist.

2. Die Gesetzgebung der Union über die Rechtsprechung gilt für Streitigkeiten zwischen der Organisation und Drittparteien. In von der Gesetzgebung der Union nicht abgedeckten Fällen bestimmt sich der zuständige Gerichtsstand für die Beilegung der Streitigkeiten durch das Recht des Staates, in dem sich der statutarische Sitz der Organisation befindet.

Art. 28

Verfügbarkeit der Statuten

Diese Statuten sind auf der ESS-Website und am statutarischen Sitz öffentlich zugänglich.

6835

Statuten des ERIC. Europäische Spallationsquelle

Art. 29

Bestimmungen über die Einsetzung

1. Die konstituierende Sitzung des Rats wird vom Gaststaat möglichst bald, jedoch spätestens 45 Kalendertage nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission, die Organisation einzusetzen, einberufen.

2. Der Gaststaat benachrichtigt die Gründungsmitglieder über besondere und dringende Gerichtsverfahren, die im Namen der Organisation vor der konstituierenden Sitzung durchgeführt werden müssen. Wenn die Gründungsmitglieder innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Benachrichtigung keine Einwände erheben, wird das Gerichtsverfahren von einer vom Gaststaat ordnungsgemäss ermächtigten Person durchgeführt.

Kapitel 9 Anhänge und Sprachen Art. 30

Anhänge

Die vorliegenden Statuten umfassen die folgenden Anhänge9: 1.

Bericht über das technische Design der ESS, Kurzfassung

2.

Schätzungen zur den jährlich anfallenden Ausgaben

3.

Grundregeln und Verfahren für Sachleistungen

4.

Regelung über Rechte an geistigem Eigentum und über den Datenschutz

4.

Erfindungen

6.

Liste der genehmigten Sachleistungen für die Phase vor dem Bau

7.

Tabelle der Mitgliederbeiträge

Art. 31

Sprachen

Die Fassungen der vorliegenden Statuten sind in allen Amtssprachen der Europäischen Union massgebend. Keine Sprachfassung hat den Vorrang.

9

Die Anhänge 1­7, Stand Juni 2014. Die Anhänge können beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Effingerstrasse 27, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden und sind auf www.sbfi.admin.ch > Themen > Internationale Forschungs- und Innovationszusammenarbeit > Internationale Forschungsorganisationen und Forschungsprogramme veröffentlicht.

6836