Militärische Plangenehmigung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Emmen, Flugplatz; Umzäunung und Verlegung Wanderweg Kirchfeldstrasse vom 12. August 2014
Gestützt auf das Gesuch der armasuisse Immobilien, 3003 Bern, vom 3. April 2014 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Anpassung der Flugplatzumzäunung und Verlegung des Wanderwegs auf dem Flugplatz Emmen unter Auflagen genehmigt.
Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie ist während der Beschwerdefrist im Internet unter der Adresse www.vbs.ch/plangenehmigungen einsehbar oder kann beim Generalsekretariat VBS, 3003 Bern angefordert werden.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).
2. September 2014
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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).
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2014-2231