Notifikation eines Bargeldbetrages Am Dienstag, 10. Juni 2014, um 14.30 Uhr, wurde in Stabio TI das Fahrzeug VW Passat grau, Kontrollschild MZ-C5081 (D), FIN Nr.: WVWZZZ3CZ6P125087 durch die Grenzwache angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen.

Halter gemäss Fahrzeugausweis (bei der Kontrolle anwesend): Chrysafis Arnolnt, 30. August 1990, griechischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, 55218 Ingelheim am Rhein, Raiffeisenstrasse 24 Beifahrer: Pulaha Endri, 16. Juli 1991, albanischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Albanien, Tirana, Pallati Me Shiggeta Ergebnis Zollkontrolle: Bei der Revision des Fahrzeuges kam bei Pulaha Endri, 6000 welches nicht angemeldet war zum Vorschein. Das Geld war überdurchschnittlich hoch mit Betäubungsmittel kontaminiert.

Im Hinblick auf die Vernichtung des Bargeldes wurde dieses gestützt auf Artikel 104 ZG in Verbindung mit Artikel 223a Buchstabe b ZV, vorläufig beschlagnahmt.

Mehrmals wurde versucht Herrn Pulaha Endri zu erreichen, um ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufforderung sich bei der Eidgenössischen Zollverwaltung zu melden und gleichzeitigen Bekanntmachung des rechtlichen Gehörs wurde am 28. Oktober 2014 in Bundesblatt mit Frist 2. Dezember 2014 publiziert. Dies erfolglos.

Per Datum 23. Dezember 2014 wird nun im Bundesblatt folgende Verfügung publiziert: 1.

Die Barmittel von Herrn Pulaha Endri im Betrag von 6000 werden beschlagnahmt und nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eingezogen und vernichtet.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Eröffnung dieser Verfügung wird im Schweizerischen Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss Artikel 52 VwVG hat eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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2014-3298

Die Beschwerdefrist steht still (Art. 22a VwVG): a)

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b)

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c)

vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

23. Dezember 2014

Eidgenössische Zollverwaltung: Oberzolldirektion Kommando Grenzwachtkorps Fachstelle Betäubungsmittel EZV

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