zu 08.047 Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva) vom 19. September 2014

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren In Ergänzung der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) unterbreiten wir Ihnen mit dieser Zusatzbotschaft einen Entwurf der Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherung und Unfallverhütung; Vorlage 1) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Ebenso unterbreiten wir Ihnen Änderungsanträge zum Entwurf der Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva; Vorlage 2).

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den Entwurf der Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) (Unfallversicherung und Unfallverhütung), den wir Ihnen mit der Botschaft vom 30. Mai 2008 vorgelegt haben, und die folgenden parlamentarischen Vorstösse, abzuschreiben.

2002 P

00.3368

Selbstständigerwerbende. Freiwillige Versicherung ausserhalb der Suva (N 6.6.02, Borer)

2002 P

00.3544

Unfallversicherung. Aufhebung des Monopols der Suva (N 6.6.02, Fraktion der Schweizerischen Volkspartei)

2003 P

03.3046

Kosten sparen durch Harmonisierung von Unfall- und Krankenversicherung (N 20.6.03, Zäch)

2003 P

03.3520

Unfallversicherungsgesetz. Änderung (N 19.12.03, Bortoluzzi)

2004 P

04.3509

Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung (N 17.12.04, Rime)

2005 P

05.3650

Organisation der Suva. Anpassung an die Grundsätze der Good Governance (N 16.12.05, Recordon)

2005 M 04.3614

2014-0950

Invalidenleistungen der Unfallversicherung. Koordination (N 3.3.05, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 03.3601; S 20.9.05)

7911

2006 M 05.3392

Unfallversicherung. Finanzierung der Teuerungszulagen (N 7.10.05, Hochreutener; S 15.6.06)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. September 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7912

Übersicht Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), das am 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist, hat sich grundsätzlich bewährt, und die Finanzierung der Leistungen ist gewährleistet. Dennoch braucht es mit Rücksicht auf die in den vergangenen 30 Jahren eingetretenen Veränderungen einige Anpassungen. Das Parlament hat die Vorlage 1 der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung im Frühling 2011 an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, den Umfang der Revision noch einmal zu überprüfen und die Vorlage auf das Wesentliche zu beschränken. Unter Einbezug der Dachverbände der Sozialpartner und der Versicherer wurde die Vorlage 1 überarbeitet. Die Vorschläge entsprechen dem vom Parlament vorgegebenen Rahmen und nehmen die wichtigsten Teile des ursprünglichen Erlassentwurfs wieder auf.

Im Weiteren wurden Änderungsanträge zur sistierten Vorlage 2 aufgenommen.

Ausgangslage Das Parlament hat die Vorlage 1 (Unfallversicherung und Unfallverhütung) der Botschaft vom 30. Mai 2008 im Frühling 2011 mit dem Auftrag an den Bundesrat zurückgewiesen, den Umfang der Revision noch einmal zu überprüfen und allenfalls die Revisionsvorlage auf das Notwendigste zu beschränken. Gleichzeitig sollte die Problematik der Überentschädigung unter Einbezug der beruflichen Vorsorge geprüft und in angemessener Weise angepasst werden. Die Vorlage 2 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva) wurde sistiert.

In der Folge wurden die Dachverbände der Sozialpartner und die Versicherer eingeladen, Vorschläge zum Inhalt einer Neuauflage des Revisionsprojektes einzubringen. Das Ziel sollte ein breit abgestützter Kompromiss sein, um die weitere parlamentarische Behandlung auf der Basis eines Konsenses fortzuführen. Ende November 2013 sind die entsprechenden Vorschläge als sozialpartnerschaftlicher Kompromissvorschlag, der auch von den Versicherern mitgetragen wird, eingegangen. Gestützt darauf wurde die Vorlage 1 überarbeitet. Innerhalb des vom Parlament gesetzten Rahmens hält sich die überarbeitete Vorlage über weite Strecken an die Vorschläge der Botschaft vom 30. Mai 2008. Sie ist unverändert von der Überzeugung getragen, dass das UVG gut funktioniert und die Finanzierung der Leistungen auf absehbare Zeit gewährleistet ist. Mit der vorliegenden Zusatzbotschaft wird dem
Parlament in Ergänzung zur Botschaft vom 30. Mai 2008 ein neuer Erlassentwurf zu Vorlage 1 (Unfallversicherung und Unfallverhütung) vorgelegt. Gleichzeitig wird beantragt, den bisherigen Entwurf zur Änderung des UVG abzuschreiben.

Zusammen mit der Neuauflage der Vorlage 1 werden Änderungsanträge zur Vorlage 2 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva) eingebracht, die ihrerseits auf Anregungen im sozialpartnerschaftlichen Kompromissvorschlag beruhen.

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Inhalt und Gliederung Bezüglich der Vorlage 1 befasst sich die Zusatzbotschaft mit Änderungen bei den Leistungen, insbesondere zur Verhinderung von Überentschädigungen. In diesem Zusammenhang wird auch die Leistungskoordination mit der obligatorischen beruflichen Vorsorge geregelt. Weiter finden sich Vorschriften zur Finanzierung und zur Durchführung des UVG sowie zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Schliesslich soll die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG verankert werden.

Die Änderungsanträge zur Vorlage 2 betreffen Aspekte der Organisation und der Corporate Governance der Suva. Mit Blick auf die besondere Organisationsform der Suva, die dieser einerseits eine hohe Autonomie und Selbstverwaltung einräumt und andererseits die Oberaufsicht durch den Bundesrat vorsieht, werden unter dem Gesichtswinkel einer transparenten und effizienten Unternehmensführung gegenüber dem bisherigen Erlassentwurf gewisse Anpassungen beantragt.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1

7917 7917 7918

2

3

4

5

Grundzüge der Zusatzbotschaft 1.1 Ausgangslage 1.2 Zielsetzung 1.3 Ergänzende Vorarbeiten seit der Verabschiedung der Botschaft vom 30. Mai 2008 1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 1.5 Vernehmlassungsverfahren Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherung und Unfallverhütung) (Vorlage 1) 2.1 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung; Neudefinition des Versicherungsbeginns 2.2 Unfallähnliche Körperschädigungen 2.3 Versicherungsleistungen 2.3.1 Pflegeleistungen und Kostenvergütungen 2.3.2 Geldleistungen 2.3.3 Organisation der Unfallversicherung 2.3.4 Verankerung der Unfallversicherung der arbeitslosen Personen (UVAL) im UVG 2.3.5 Grossereignisse 2.3.6 Unfallverhütung 2.3.7 Finanzierung 2.3.8 Gesetzliche Verankerung des Kündigungsrechts 2.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Änderungsanträge zur Vorlage 2 der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva) 3.1 Ausgangslage 3.2 Wesentliche Änderungen 3.3 Darstellung der Änderungsanträge im Vergleich zur Vorlage 2 der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung 3.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

7919 7919 7920 7921 7921 7922 7923 7923 7923 7927 7927 7929 7930 7930 7932 7933

7952 7952 7953

7954 7960

Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone 4.2 Auswirkungen auf die Unfallversicherung 4.3 Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge 4.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

7963 7963 7963

Verhältnis zur Legislaturplanung

7965

7964 7965

7915

6

Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Verhältnis zum internationalen Recht 6.2.1 Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen 6.2.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) 6.2.3 Recht der Europäischen Union 6.2.4 Die Instrumente des Europarates 6.3 Erlassform 6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

7965 7965 7965 7965 7965 7966 7967 7968 7968 7968

Vorlage 1: Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Unfallversicherung und Unfallverhütung) (Entwurf)

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Vorlage 2: Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf zu Vorlage 2 der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva) (Entwurf)

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Botschaft 1

Grundzüge der Zusatzbotschaft

1.1

Ausgangslage

Das Parlament hat die Vorlage 1 (Unfallversicherung und Unfallverhütung) der Botschaft vom 30. Mai 20081 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG) in der Frühjahrssession 2011 mit dem Auftrag an den Bundesrat zurückgewiesen, den Umfang der Revision noch einmal zu überprüfen und allenfalls die Revisionsvorlage auf das Notwendigste zu beschränken. Gleichzeitig sollte die Problematik der Überentschädigung unter Einbezug der beruflichen Vorsorge geprüft und in angemessener Weise angepasst werden. Die Vorlage 2 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva) wurde bis zur Behandlung einer neuen Vorlage 1 sistiert.

In der Folge haben die Dachverbände der Sozialpartner und die Versicherer als Träger der Unfallversicherung angeboten, Vorschläge zum Inhalt einer Neuauflage des Revisionsprojektes einzubringen. Ziel sollte ein breit abgestützter Kompromiss sein, um die weitere parlamentarische Behandlung auf der Basis eines Konsenses fortzuführen zu können. Nach langwierigen und intensiven Verhandlungen wurden dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ende November 2013 Vorschläge der Dachverbände der Sozialpartner in Form eines sozialpartnerschaftlichen Kompromisses unterbreitet, die auch von der Suva und vom Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) unterstützt werden. Der Kompromissvorschlag umfasst nicht nur Vorschläge zur Vorlage 1, sondern auch Änderungsanträge zur Vorlage 2, zu der die Suva bereits mit Eingabe vom 18. September 2013 Stellung genommen und im Bereich Organisation und Corporate Governance diverse Änderungen gegenüber der Vorlage zur Botschaft vom 30. Mai 2008 angeregt hat.

In enger Anlehnung an die eingereichten Revisionsvorschläge wurde die bisherige Vorlage 1 überarbeitet. Mit der vorliegenden Zusatzbotschaft wird dem Parlament in Ergänzung zur Botschaft vom 30. Mai 2008 ein neuer Erlassentwurf zu Vorlage 1 vorgelegt. Gleichzeitig wird beantragt, den bisherigen Entwurf der Änderung des UVG gemäss Vorlage 1 abzuschreiben.

Die Ausführungen in der Botschaft vom 30. Mai 2008 zu den Grundlagen der Unfallversicherung (Ziff. 1.1.1), zur Zielsetzung der Revision (Ziff. 1.1.2) und zu den Vorarbeiten (Ziff. 1.1.3) bleiben für die Zusatzbotschaft massgebend, weshalb darauf verwiesen wird. Die Zusatzbotschaft beschränkt sich daher auf die Erläuterung des neuen
Erlassentwurfes zur Vorlage 1.

Die Zusatzbotschaft beinhaltet auch Änderungsanträge zur vom Parlament sistierten Vorlage 2, die sich ihrerseits auf den eingereichten sozialpartnerschaftlichen Kompromissvorschlag stützen. Diese Änderungsanträge ergänzen die Vorlage 2. Die entsprechenden Erläuterungen in der Botschaft vom 30. Mai 2008 (Ziff. 3) bleiben massgebend.

1 2

BBl 2008 5395 SR 832.20

7917

1.2

Zielsetzung

Seit Inkrafttreten des UVG per 1. Januar 1984 hat das Gesetz keine tiefgreifenden Änderungen erfahren, während sich die Gesetzgebung in anderen Sozialversicherungsbereichen gewandelt hat. Zudem hat sich insbesondere mit der Aufhebung des gemeinschaftlichen Prämientarifs der Wettbewerb unter den UVG-Versicherern akzentuiert. Aus diesem Grund sind Anpassungen vorzunehmen. Diese betreffen im Wesentlichen folgende Punkte: Eines der Ziele der UVG-Revision liegt in der weitgehenden Verhinderung von Überentschädigungen. Entsprechend werden die lebenslänglich ausgerichteten Invalidenrenten bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt. Bei Unfällen nach Vollendung des 45. Altersjahres wird eine Kürzung der Renten um maximal 40 Prozent vorgesehen. Für Renten, die eine Invalidität von weniger als 40 Prozent entschädigen, gilt ein hälftiger Kürzungssatz und eine maximale Kürzung von 20 Prozent. Weiter sollen die Invalidenrenten, die auf Spätfolgen und Rückfällen gründen, die sich erst nach Vollendung des 60. Altersjahres eingestellt und zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben, gekürzt werden. Der Rentenanspruch für Unfälle nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters wird aufgehoben. Um zu vermeiden, dass es zu einer Verlagerung der Leistungspflicht in die obligatorische berufliche Vorsorge kommt, sind entsprechende Koordinationsregeln vorgesehen.

Mit einer Neudefinition des Versicherungsbeginns sollen bestehende Deckungslücken geschlossen werden. Entgegen der bisherigen Konzeption, wonach das Versicherungsverhältnis grundsätzlich mit dem faktischen Arbeitsbeginn begründet worden ist, soll neu der arbeitsvertragliche Arbeitsbeginn beziehungsweise die Entstehung des erstmaligen Lohnanspruchs massgebend sein.

Um die bisherigen Schwierigkeiten bei der Beurteilung von unfallähnlichen Körperschädigungen zu überwinden, wird eine neue Definition vorgeschlagen, die beim Vorliegen einer der aufgelisteten Körperschädigungen eine Vermutung schafft, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt.

Weiter soll die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen (UVAL), die bisher in Artikel 22a Absatz 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823 (AVIG) geregelt ist und von der Suva neben der Berufsunfallversicherung, der Nichtberufsunfallversicherung und der freiwilligen
Versicherung als selbstständiger Zweig der obligatorischen Unfallversicherung geführt wird, im UVG verankert werden.

Im Bereich der Finanzierung wird sowohl für die Kurz- als auch für die Langfristleistungen das Bedarfsdeckungsverfahren mit angemessenen, vollen Rückstellungen verankert, so wie es in der Praxis von den meisten Versicherern schon lange angewendet wird. Ferner wird für die bereits festgesetzten Invaliden- und Hinterlassenenrenten (ohne Teuerungszulage) sowie auf die bereits festgesetzten Hilflosenentschädigungen das Kapitaldeckungsverfahren vorgeschrieben. Für Grossereignisse wird eine Ereignislimite entsprechend dem Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadensereignis vorangehenden Versicherungsjahres der Versicherer eingeführt. Der überschiessende Schaden soll von den Versicherern über einen Ausgleichsfonds getragen werden, der nach Eintritt des Grossereignisses über entsprechende Prämienzuschläge geäufnet wird. Weiter wird eine 3

SR 837.0

7918

obligatorische Mitgliedschaft der Versicherer (exkl. Suva) im Fonds zur Sicherung künftiger Renten vorgesehen, der als Verein ausgestaltet ist.

Gegenüber der Vorlage 2 der Botschaft vom 30. Mai 2008 werden verschiedene Änderungen in der Organisation und im Bereich der Corporate Governance der Suva vorgeschlagen, die einerseits ihrer besonderen Organisationsform mit einer weitreichenden Autonomie und Selbstverwaltung und andererseits der Kompetenz des Bundesrates zur Oberaufsicht im Bereich der institutionellen Aufsicht über die Suva nach Artikel 61 Absatz 3 UVG besser entsprechen. Ziel bleibt eine transparente und effiziente Unternehmensführung. So soll an einem Suva-Rat (bisher Verwaltungsrat) von 40 Mitgliedern und an Ausschüssen, deren Mitglieder vom Suva-Rat und nicht vom Bundesrat gewählt werden, festgehalten werden.

1.3

Ergänzende Vorarbeiten seit der Verabschiedung der Botschaft vom 30. Mai 2008

Die Leitung des Fonds zur Sicherung zukünftiger Renten und das BAG haben im Jahr 2012 neue Regeln ausgearbeitet und in einem Bericht vom 12. Juni 2012 festgehalten. Die Fondsversammlung hat diese Regeln am 12. November 2012 angenommen. Auf konsensualer Basis kommen sie seit anfangs 2014 zur Anwendung; sie sollen nun im Gesetz festgehalten werden (vgl. Art. 90a E-UVG).

1.4

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Es wird beantragt, acht parlamentarische Vorstösse zum UVG abzuschreiben.

Das Anliegen der Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates «Invalidenleistungen der Unfallversicherung. Koordination» (04.3614) wird mit der vorgeschlagenen nach Unfalljahr abgestuften Kürzung der Invalidenrenten im AHV-Alter erfüllt (vgl. Ziff. 2.3.2). Die Motion Hochreutener «Unfallversicherung. Finanzierung der Teuerungszulagen» (05.3392) wird im Rahmen der neuen Bestimmungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen umgesetzt (vgl. Ziff.

2.3.7). Die Motion Bortoluzzi «Unfallversicherungsgesetz. Änderung» (03.3520) wurde vom Parlament als Postulat überwiesen und ist im Rahmen der Änderungen betreffend den Zuständigkeitsbereich der Suva berücksichtigt (vgl. Ziff. 2.1.3.3 der Botschaft vom 30. Mai 2008). Die Motion Borer «Selbstständigerwerbende. Freiwillige Versicherung ausserhalb der Suva» (00.3368) wurde vom Parlament ebenfalls in der Form eines Postulats überwiesen. Da in der Praxis die Versicherer nur Prämientarife für Betriebe mit Risiken rechnen, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, wird auf die Aufnahme des Anliegens in die Revision verzichtet. Gleiches gilt für das Anliegen des Postulats Rime «Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung» (04.3509), weil es ausserhalb des Rahmens der Revision liegt.

Das Postulat der SVP-Fraktion «Unfallversicherung. Aufhebung des Monopols der Suva» (00.3544) und das Postulat Recordon «Organisation der Suva. Anpassung an die Grundsätze der Good Governance» (05.3650) werden im Rahmen der Reorganisation der Suva behandelt (vgl. Ziff. 3.1.3 der Botschaft vom 30. Mai 2008).

Auf die Realisierung des Postulats Zäch «Kosten sparen durch Harmonisierung von Unfall- und Krankenversicherung» (03.3046) wird verzichtet, da eine grundlegende 7919

Umgestaltung des heutigen Systems erforderlich wäre. Dies entspricht nicht der Zielsetzung der Revision (vgl. Ziff. 1.2).

1.5

Vernehmlassungsverfahren

Entsprechend dem parlamentarischen Auftrag geht der Inhalt der Zusatzbotschaft nicht über jenen der Botschaft vom 30. Mai 2008 hinaus; vielmehr hat er sich auf das Wesentlichste zu beschränken. Wo Modifikationen und Neuerungen eingebracht werden, betreffen diese ausschliesslich Themen, die bereits Gegenstand der Ursprungsbotschaft waren. Insofern konnten sich alle interessierten Stellen und Parteien bereits im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur ersten Botschaft zu allen wesentlichen Punkten einbringen. Seit der Rückweisung der Vorlage 1 im Frühling 2011 sind bereits drei Jahre verstrichen. Mit Rücksicht auf die parlamentarischen Vorgaben hätte eine relativ rasche Neuauflage des Revisionsprojektes erwartet werden dürfen. In diesem Sinn stellte der Bundesrat in den Jahreszielen 2013 die Verabschiedung einer Zusatzbotschaft für die zweite Jahreshälfte 2013 in Aussicht.

Weil die Divergenzen unter den verschiedenen Interessenvertretern jedoch fundamentaler waren als angenommen, konnte die Zielsetzung des Bundesrates nicht erreicht werden. Um die Verabschiedung der Zusatzbotschaft noch im Jahr 2014 zu gewährleisten, wurde ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

Im Folgenden werden die Ergebnisse der Vernehmlassung kurz zusammengefasst.

Hauptergebnisse Inhaltlich stiessen die Revisionsvorschläge allgemein auf breite Zustimmung. Generell wird begrüsst, dass die Sozialpartner einen Kompromiss finden konnten, der auch von der Suva und dem SVV getragen wird. Von verschiedener Seite wird betont, dass im weiteren Gesetzgebungsprozess nicht ohne Not von diesem Kompromiss abgewichen werden soll.

Vorlage 1 Die Verankerung der Unfallversicherung arbeitsloser Personen im UVG wird in grossem Masse einhellig unterstützt.

Ebenso sehr wird die Neudefinition des Versicherungsbeginns begrüsst, weil sich damit stossende Deckungslücken schliessen lassen.

Auch die Neudefinition der unfallähnlichen Körperschädigungen wird befürwortet, da sich damit die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten weitgehend eliminieren lassen sollten.

Weiter finden die Kürzungsregeln zur Vermeidung von Überentschädigungen grossmehrheitliche Unterstützung. Vereinzelt wird die vorgesehene Kürzung der Invalidenrenten bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters abgelehnt. Trotz grundsätzlicher Zustimmung wird von einigen
Kantonen eine gewisse Skepsis geäussert.

Es wird befürchtet, dass die vorgesehenen Rentenkürzungen zu Mehrausgaben bei den Ergänzungsleistungen (EL) führen könnten, die wesentlich von den Kantonen mitfinanziert werden.

Auch die Neuerungen bei der Finanzierung der UVG-Leistungen mit der Verankerung des Bedarfsdeckungs- und des Kapitaldeckungsverfahrens werden begrüsst.

7920

Schliesslich werden die verfeinerte Abgrenzung des Tätigkeitsgebiets der Suva und der übrigen Versicherer sowie die Einführung einer Ereignislimite bei Grossereignissen mit der Möglichkeit, im Bedarfsfall einen Ausgleichsfonds zu schaffen, positiv aufgenommen.

Die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehene Zusammensetzung der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) stiess auf breite Ablehnung. Insbesondere die Reduktion der Vertreter der kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes von bisher drei auf zwei Mitglieder wurde mit Rücksicht auf die Bedeutung ihrer Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit kritisiert. Auf der andern Seite wird der Einbezug von je zwei Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen einhellig begrüsst. Aufgrund der im Vernehmlassungsverfahren erhobenen Einwände wird in der Zusatzbotschaft anstelle der bisher vorgesehenen Zusammensetzung der EKAS mit 13 Mitgliedern ein Gremium mit 15 Mitgliedern verankert, entsprechend dem Status quo zuzüglich von je zwei Vertretern der Sozialpartner. Was das Präsidium der EKAS betrifft, wird mehrheitlich das Festhalten am Vorsitz der Suva befürwortet. Daneben wird ebenso eine freie Konstitution oder eine Wahl durch den Bundesrat aus allen Vertretern beziehungsweise ohne Vertreter der Suva vorgeschlagen.

Was die Deckung durch die Unfallversicherung betrifft, wird von verschiedener Seite zusätzlich gewünscht, dass invalide oder von einer Invalidität bedrohte Personen, die eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung bei einem Arbeitgeber oder in einer Institution absolvieren, auch dem UVG unterstellt werden sollten. Das Gleiche wird für Personen gefordert, die über die Arbeitslosenversicherung an einer Bildungs- und Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 59d AVIG teilnehmen. Auf diese Anliegen konnte im vorliegenden Revisionsprojekt nicht eingegangen werden.

Vorlage 2 Eine grosse Anzahl der Vernehmlassungsteilnehmer ist mit der Vorlage 2 und den darin vorgesehenen Änderungsanträgen zur Organisation der Suva und zur Corporate Governance grundsätzlich einverstanden.

Vereinzelt wird die Umbenennung des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates in Suva-Rat und Suva-Ratsausschuss abgelehnt, und die Anzahl Mitglieder des 40-köpfigen Suva-Rates wird von einzelnen als zu gross beanstandet.

2 2.1

Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherung und Unfallverhütung) (Vorlage 1) Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung; Neudefinition des Versicherungsbeginns

Der Kreis der versicherten Personen kann grundsätzlich unverändert belassen werden.

Bisher setzte der Versicherungsbeginn den faktischen Arbeitsbeginn beziehungsweise den Antritt des Weges zur Arbeit voraus; nicht massgebend war hingegen der vertraglich bestimmte Beginn des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung kann zu unliebsamen Deckungslücken führen, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ferien oder 7921

einem Feiertag beginnt und die faktische Arbeit erst nach dem vertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wird. Um künftig solche Deckungslücken zu schliessen, soll die Versicherung neu an dem Tag beginnen, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber mit dem Antritt des Weges zur Arbeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 E-UVG).

Weitere Deckungslücken sollen auch mit einer Verlängerung der Nachdeckungsfrist von 30 auf 31 Tage verhindert werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 E-UVG).

Die Möglichkeit, die Nichtberufsunfallversicherung durch besondere Abrede zu verlängern, soll bestehen bleiben. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten in der Anwendung der heutigen Regelung ist indessen vorgesehen, die in Tagen ausgedrückte Frist durch eine solche in Monaten zu ersetzen (vgl. Art. 3 Abs. 3 E-UVG).

2.2

Unfallähnliche Körperschädigungen

Die Versicherungsleistungen werden heute im Fall von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Der Bundesrat ist gemäss Artikel 6 Absatz 2 ermächtigt, den Versicherungsschutz auf Körperschädigungen auszuweiten, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind (wie Bänderrisse und Muskelrisse). Die Verordnung vom 20. Dezember 19825 über die Unfallversicherung (UVV) enthält dazu die abschliessende Auflistung. Gemäss der seit 1998 geltenden Regelung werden Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung durch die Unfallversicherung gedeckt. Das Bundesgericht vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass lediglich die Ungewöhnlichkeit fehlen müsse, damit eine unfallähnliche Körperschädigung bejaht werden könne. Das Vorliegen eines äusseren Faktors hingegen sei unverzichtbar.

Bei diesem äusseren Faktor muss es sich um eine Tätigkeit oder Bewegung mit gesteigertem Schädigungspotenzial handeln. Diese Rechtsprechung führt bisweilen zu Schwierigkeiten für die Unfallversicherer und zu Unsicherheiten bei den Versicherten. Aus diesem Grund wird eine neue Regelung vorgeschlagen, welche auf das Kriterium des äusseren Faktors verzichtet, wie dies gemäss Botschaft vom 18. August 19766 zum UVG auch der Wille des damaligen Gesetzgebers war. Bei den in der Liste bezeichneten Körperschädigungen wird davon ausgegangen, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 E-UVG).

4 5 6

SR 830.1 SR 832.202 BBl 1976 III 187

7922

2.3

Versicherungsleistungen

2.3.1

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Die Bestimmungen über die Heilbehandlung werden grundsätzlich unverändert übernommen.

Die ambulante Behandlung in Spitälern wird in den heutigen Gesetzesbestimmungen nicht erwähnt. Um den Abschluss von Tarifverträgen mit Spitälern für solche Behandlungen zu ermöglichen, muss die Liste entsprechend ergänzt werden (vgl.

Art. 10 Abs. 1 E-UVG).

Der Bundesrat kann heute festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat. Diese Regelung steht indessen im Widerspruch zu den internationalen Abkommen, die die Schweiz ratifiziert hat. Gemäss der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) und dem Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit umfasst medizinische Betreuung die Krankenpflege, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Hause, im Spital oder in einer anderen medizinischen Einrichtung erfolgt. Aufgrund dieser Abkommen muss die Hauspflege übernommen werden, ohne dass der Versicherte sich an den Kosten beteiligen muss (vgl. Art. 10 Abs. 3 E-UVG).

2.3.2

Geldleistungen

Invalidenrenten Die Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung werden bis zum Tod der versicherten Person ausgerichtet. An diesem Konzept wird festgehalten. Im Falle eines Zusammentreffens mit einer IV- oder AHV-Rente wird die Rente der Unfallversicherung gekürzt, wenn die zwei Renten zusammen 90 Prozent des versicherten Verdienstes übersteigen. Die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge wird hingegen nicht miteinbezogen. Die gesetzliche Regelung über die berufliche Vorsorge ermächtigt die Vorsorgeeinrichtungen, ihre Invalidenrente zu kürzen, wenn die Renten der Unfallversicherung, der IV oder der AHV und jene aus der beruflichen Vorsorge zusammen 90 Prozent des Verdienstes übersteigen, den die versicherte Person ohne den Unfall mutmasslich hätte erzielen können. Trotz dieser Kürzungsmöglichkeit kann es im Rentenalter zu ungerechtfertigten Vorteilen für Bezügerinnen und Bezüger von UVG-Renten im Vergleich zu Rentnerinnen und Rentnern ohne Anspruch auf UVG-Renten kommen. Denn die Ausrichtung einer Komplementärrente bis zu 90 Prozent des versicherten Verdienstes kann zu Rentenleistungen führen, welche über das Leistungsziel der obligatorischen Altersvorsorge (Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; ca. 60 % des letzten Lohnes) hinausgehen.

7 8

SR 831.10 SR 831.40

7923

Mit der Rückweisung der Vorlage 1 an den Bundesrat hat das Parlament den Auftrag verbunden, die Problematik der Überentschädigung unter Einbezug der beruflichen Vorsorge zu prüfen und in angemessener Weise anzupassen.

Die Rechtfertigung für die lebenslängliche Ausrichtung der UVG-Rente liegt in der Entschädigung des unfallbedingten Rentenschadens. Ein Unfall, der zu einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit führt, bindet die betroffene Person regelmässig in ihrer Lohn- und Karriereentwicklung zurück. Weil sie behinderungsbedingt nurmehr einen geringeren Lohn zu erwirtschaften in der Lage ist, fliessen der AHV, der beruflichen Vorsorge und allenfalls auch der privaten Vorsorge bis zum Rentenalter insgesamt weniger Beiträge zu. Dies führt zu einer Verminderung der Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge, was als Rentenschaden bezeichnet wird.

Für den Aufbau der Altersvorsorge ist entscheidend, ob, wie lange und auf welchem Lohn die Beiträge finanziert werden. Die typische durchschnittliche Erwerbskarriere zeichnet sich durch einen eher tiefen Anfangslohn aus, der mit zunehmender Berufserfahrung und Qualifizierung ansteigt und ab einem Alter von ungefähr 50 Jahren noch der Teuerung und der durchschnittlichen Reallohnsteigerung in der Branche angepasst wird. Daneben gibt es Erwerbskarrieren, die durch eine Phase der Kindererziehung vorübergehend gänzlich unterbrochen werden oder mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit verbunden sind, bevor später wieder eine Vollerwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Hält man sich die oben als typisch beschriebene Erwerbskarriere vor Augen, wird deutlich, dass sich eine unfallbedingte Invalidität umso nachteiliger auf den Aufbau der Altersvorsorge auswirkt, je früher sie eintritt und je grösser der damit verbundene Einbruch in die Lohn- und Karriereentwicklung ist. Führt ein Unfall jedoch erst kurz vor Erreichen des Rentenalters zu einer Invalidität, ist er nur noch marginal geeignet, zu einem Rentenschaden, d.h. zu einer Schmälerung der Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge zu führen, da die verunfallte Person die Erwerbskarriere bis dahin ungestört hat durchlaufen und die Altersvorsorge ungeschmälert hat aufbauen können. Analysen haben gezeigt, dass die lebenslängliche UVG-Rente gerade in der letztgenannten Konstellation zu Überentschädigungen führen
kann. Um eine Besserstellung von verunfallten Personen gegenüber nicht verunfallten Personen zu vermeiden, sind die UVG-Renten umso mehr zu kürzen, je näher das Unfallereignis vor dem Rentenalter liegt. Andererseits sind junge Verunfallte von einer Rentenkürzung auszunehmen, da sie regelmässig einen erheblichen Rentenschaden zu beklagen haben und eine Kürzung der UVG-Rente zu einer Schlechterstellung gegenüber einer nicht verunfallten Person führen kann.

Aufgrund dieser Zusammenhänge, die im Einzelfall sehr komplex sind, und im Bestreben, auch den Personen mit atypischen Erwerbskarrieren (später Berufseinstieg, Unterbruch wegen Kindererziehung) gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, dass eine Rentenkürzung nur für Unfälle nach Vollendung des 45. Altersjahres zur Anwendung kommt. Für jedes ganze Jahr, das der Versicherte im Unfallzeitpunkt älter war, soll die UVG-Rente inklusive Teuerungszulagen im Pensionierungsalter um 2 Prozentpunkte, maximal jedoch um 40 Prozent gekürzt werden.

Für UVG-Renten, die eine Invalidität von weniger als 40 Prozent entschädigen, gilt ein hälftiger Kürzungssatz. Dementsprechend ist die Rente nach UVG inklusive Teuerungszulage im Pensionierungsalter für jedes ganze Jahr, das der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles älter als 45 Jahre war, um 1 Prozentpunkt, maximal jedoch um 20 Prozent zu kürzen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass 7924

Erwerbsunfähigkeiten mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent gemäss aktueller Gesetzgebung weder in der Eidgenössischen Invalidenversicherung noch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Anspruch auf Rentenleistungen auslösen.

Dauerhafte Unfallfolgen, die zu einem Invaliditätsgrad von 10­39 Prozent führen, werden von Gesetzes wegen ausschliesslich durch eine UVG-Rente abgedeckt. Die Realität zeigt, dass dabei die Resterwerbsfähigkeit oft nicht in vollem Umfange realisiert werden kann, was sich negativ auf den Aufbau der Altersvorsorge auswirkt. Selbst wenn die Resterwerbsfähigkeit voll ausgeschöpft wird, wird den Unfallinvaliden mit Kleinrenten in der beruflichen Vorsorge der volle Koordinationsabzug belastet, was zu einem entsprechend tiefen versicherten Verdienst nach dem BVG und geringen Altersleistungen führt.

Um stossende Resultate zu vermeiden, kann für die Bestimmung des Masses der Kürzung nicht in allen Fällen auf das Alter im Unfallzeitpunkt abgestellt werden. Zu denken ist an jene Unfälle, die sich vor Erreichen des 45. Altersjahres zugetragen und über längere Zeit zu keiner erwerblichen Benachteiligung geführt haben, aufgrund von Spätfolgen und Rückfällen jedoch kurz vor der Pensionierung zu einer Berentung Anlass geben. Weil die verunfallte Person ihre Erwerbskarriere bis dahin ungestört hat durchlaufen können und die späte Invalidität den Aufbau der Altersvorsorge nur noch geringfügig beeinträchtigen kann, muss auch in diesen Fällen eine Kürzung der UVG-Renten vorgesehen werden, um Überentschädigungen zu vermeiden. Entsprechend sollen die gleichen Kürzungsregeln auch für Unfälle gelten, die sich vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet haben, wenn Rückfälle und Spätfolgen nach Vollendung des 60. Altersjahres zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, die in eine Berentung mündet.

Um Überentschädigungen zu vermeiden, ist es konsequent, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente für Unfälle, die sich nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignen, aufgehoben wird. Denn in diesem Zeitpunkt ist der Aufbau der Altersvorsorge grundsätzlich abgeschlossen, so dass kein Rentenschaden mehr entstehen kann, der über die Unfallversicherung zu entschädigen ist.

Damit es zu keiner Leistungsverschiebung in die obligatorische berufliche Vorsorge kommt, ist klarzustellen, dass
die Rentenkürzungen im UVG keine Anpassung von Rentenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bewirken. Dieser Grundsatz soll im UVG verankert werden. Die konkreten Koordinationsbestimmungen sind im BVG aufzunehmen.

Koordination mit der obligatorischen beruflichen Vorsorge Die aktuelle Revision des UVG macht eine Anpassung der Überentschädigungsregelung in der beruflichen Vorsorge notwendig. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Kürzung der UVG-Rente bei Erreichen des Rentenalters bei einem Teil der Versicherten durch eine höhere BVG-Leistung ausgeglichen würde und eine Verschiebung der Leistungspflicht von der Unfallversicherung in die berufliche Vorsorge erfolgte, was auch Mehrkosten in der beruflichen Vorsorge nachziehen würde.

Dies würde dem Ziel der aktuellen Gesetzesrevision diametral widersprechen.

Hingegen darf durch die Koordination der BVG-Überentschädigungsregelung zur Senkung der UVG-Rente im Rentenalter selbstverständlich auch keine Situation geschaffen werden, bei der ein Bezüger einer UVG-Rente weniger Gesamtleistung erhalten würde, als er ohne UVG-Rente beanspruchen könnte.

7925

Die aktuelle Überarbeitung der Regelung der beruflichen Vorsorge wird zum Anlass genommen, die bestehende Kompetenzdelegation an den Bundesrat an die heutigen Regeln der Gesetzgebung anzupassen. In der Tat genügt die generelle Umschreibung des Auftrags, ungerechtfertigte Vorteile zu vermeiden, den heutigen Anforderungen nicht mehr. Vielmehr müssen die Eckpunkte, die der Bundesrat bei der Detailregelung der Überentschädigung zu beachten hat, auf Gesetzesebene definiert werden.

Die Überentschädigungsregelung der beruflichen Vorsorge koordiniert die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen unter Beachtung der Leistungen von mehreren Sozialversicherungen9 und allfällig vorhandenem weiteren Erwerbseinkommen, so dass eine grosse Vielfalt an verschiedenen Konstellationen abgedeckt werden muss.

Diese oft sehr technischen Regelungen sollen deshalb weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden.

Bezüglich der Auswirkungen der vorgeschlagenen Lösung auf reglementarische Leistungen ist darauf hinzuweisen, dass das BVG und die Verordnung vom 18. April 198410 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) grundsätzlich die obligatorische berufliche Vorsorge regeln. Bei den Invalidenrenten sehen viele Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen andere Leistungsdefinitionen vor als das BVG. Insbesondere ist reglementarisch oft ein System vorgesehen, bei dem bis zum Rentenalter eine temporäre Invalidenrente ausgerichtet wird und während dieser Zeit beitragsbefreit weiter ein (überobligatorisches) Altersguthaben mit entsprechenden Alters- und Zinsgutschriften aufgebaut wird. Bei Erreichen des Rentenalters wird eine neue Rente berechnet, indem analog zu einer «normalen» Altersrente dieses Guthaben mit dem reglementarischen Umwandlungssatz in eine Rente umgewandelt wird. Da es sich um eine vom gesetzlichen System abweichende reglementarische Lösung handelt, muss auch eine allfällige Lösung für die Überentschädigung vom Reglement geregelt werden. Indirekt hat die Überentschädigungsbestimmung der obligatorischen beruflichen Vorsorge aber auch für diese Einrichtungen eine wichtige Wirkung, denn sie bestimmt die Mindesthöhe der Leistungen, auf welche die Versicherten Anspruch haben, und die von ihren eigenen reglementarischen Bestimmungen mindestens erreicht werden muss.

Integritätsentschädigung
Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung in Sonderfällen (vor allem bei Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Asbest) wird eine Sonderregelung vorgeschlagen (vgl. Art. 24 Abs. 2 E-UVG).

Hinterlassenenrenten Wenn der schwer verunfallte Versicherte die Ehe nach dem Unfall geschlossen hat, so besteht im Falle des Todes an den Unfallfolgen für den überlebenden Ehepartner der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nur dann, wenn die Ehe vorher verkündet worden war oder beim Tode mindestens zwei Jahre gedauert hat. Diese Regelung stimmt nicht mehr mit dem neuen Eherecht überein und ist zudem mit den von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen nicht vereinbar. Folglich muss diese Bestimmung aufgehoben werden.

9

10

Nach Artikel 34a Absatz 2 BVG in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 ATSG werden Renten verschiedener Sozialversicherungen, auf die ein kumulativer Anspruch besteht, in folgender Reihenfolge gewährt: 1. AHV oder IV, 2. Militärversicherung oder Unfallversicherung, 3. Obligatorische berufliche Vorsorge.

SR 831.441.1

7926

Gemäss geltendem Recht kann die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat. Da auch diese Regelung dem internationalen Recht widerspricht, muss sie ebenfalls aufgehoben werden (vgl.

Art. 29 E-UVG).

2.3.3

Organisation der Unfallversicherung

Allgemeines Die Organisation der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ist seit 1996 einer Beurteilung unterzogen worden. Bei dieser Gelegenheit wurde die Frage nach einer völligen Liberalisierung der Unfallversicherung und einer Privatisierung der Suva erörtert. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat verschiedene Berichte erarbeiten lassen, aus denen hervorgeht, dass das heutige Unfallversicherungssystem als effizient bezeichnet werden kann und es demzufolge nicht nötig ist, grundlegende Änderungen in diesem Bereich vorzunehmen.

Zuständigkeitsbereich der Suva Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie von der Suva oder von einem anderen zugelassenen Versicherer durchgeführt. Das Gesetz bestimmt nicht durch eine Generalklausel, welche Arbeitnehmenden bei der Suva versichert sind.

Vielmehr stellt es in Artikel 66 einen Katalog von Betrieben und Verwaltungen auf, die zum Tätigkeitsbereich der Suva gehören. Die übrigen Betriebe und Verwaltungen fallen in den Durchführungsbereich der andern zugelassenen Versicherer. In gewissen Branchen hat die Marktaufteilung in den letzten Jahren wiederholt zu Differenzen zwischen der Suva und den privaten Versicherern geführt. Dabei hat sich auch die Frage nach grundlegenden Verschiebungen der Zuständigkeitsbereiche gestellt. Im Rahmen des sozialpartnerschaftlichen Kompromisses, der auch vom SVV getragen wird, hat nun insofern eine Einigung erzielt werden können, als es bei der Marktaufteilung grundsätzlich beim Status quo bleiben soll. Einzig im Bereich einiger weniger gewerblicher Branchen (Optikergeschäfte, Bijouterie- und Schmuckgeschäfte, Sportartikelgeschäfte, Radio- und Fernsehgeschäfte sowie Innendekorationsgeschäfte), bei denen es in der Vergangenheit besonders häufig zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Zuständigkeit gekommen ist, wird eine Präzisierung vorgeschlagen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Bst. e E-UVG). Dabei handelt sich um einen Vorschlag der bereits vor einigen Jahren zwischen einer Delegation des SVV und der Suva diskutiert worden war und der heute von allen beteiligten Organisationen unterstützt wird.

2.3.4

Verankerung der Unfallversicherung der arbeitslosen Personen (UVAL) im UVG

Bis Ende 1995 blieben arbeitslose Personen, soweit sie bereits vor ihrer Arbeitslosigkeit gegen Nichtberufsunfälle nach dem UVG versichert waren, weiterhin ohne Bezahlung einer Prämie unfallversichert. Zuständig war der Versicherer, bei welchem sie vor ihrer Arbeitslosigkeit versichert waren. Diese Fortdauer der bisherigen Versicherung stützte sich auf eine Verordnungsbestimmung (Art. 7 Abs. 1 Bst. b 7927

UVV), wonach das Taggeld der Arbeitslosenversicherung als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 UVG gegolten hat, weshalb die Versicherung trotz Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht endete. Das versicherte Risiko wurde somit de facto durch die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung jener Branchen und Unternehmen finanziert, in denen die arbeitslosen Personen während ihrer Erwerbstätigkeit beschäftigt gewesen waren. Hingegen waren arbeitslose Personen, welche vor ihrer Arbeitslosigkeit in keinem Arbeitsverhältnis standen (z.B. Personen, die soeben ihre Ausbildung abgeschlossen hatten), nicht nach UVG versichert.

Am 1. Januar 1996 wurde das AVIG durch einen Artikel 22a Absatz 4 ergänzt, der die auf der Arbeitslosenentschädigung zu erhebenden Beiträge für die Sozialversicherungen regelt. Seit dieser Revision des AVIG sind die arbeitslosen Personen ausschliesslich bei der Suva versichert und müssen Prämien bezahlen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Januar 199611 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen erlassen. In Bezug auf das anwendbare Recht verweist diese Verordnung auf das ATSG, das UVG und die UVV, soweit sie keine spezielle Regelung vorsieht.

Heute fehlt eine Verankerung der UVAL im UVG. Das UVG enthält somit heute keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die UVAL ausschliesslich durch die Suva durchgeführt wird. Diese Regel leitet sich nur indirekt aus Artikel 22a Absatz 4 AVIG ab, wonach die Prämien an die Suva zu entrichten sind. Durch die Regel in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen, wonach der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung für alle arbeitslosen Personen gleich hoch ist, hat der Bundesrat zudem indirekt festgelegt, dass diese eine eigene Risikogruppe bilden. Die UVAL wird gestützt darauf von der Suva seit ihrer Einführung im Jahr 1996 als eigenständiger, finanziell sich selbst tragender Versicherungszweig geführt. Diese Lösung ist sachlich richtig. Die bisherigen Erfahrungen mit der UVAL zeigen nämlich, dass arbeitslose Personen aufgrund ihrer besonderen Situation unabhängig von ihrer früheren Tätigkeit eine spezielle Risikogruppe mit höheren Kosten als in der Nichtberufsunfallversicherung versicherte Erwerbstätige darstellen. Zudem weist die UVAL sowohl bezüglich der Prämien
als auch der Leistungen einige Besonderheiten auf, die einen höheren Prämiensatz zur Folge haben (seit 2006 beläuft sich die Prämie auf 3,95 Prozent der Arbeitslosenentschädigung, von denen höchstens zwei Drittel von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden dürfen, während die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung den anderen Drittel übernehmen muss). Eine Integration der UVAL in die Nichtberufsunfallversicherung bei der Suva würde deshalb zu einer unerwünschten Quersubventionierung führen, die ausschliesslich zulasten der SuvaVersicherten ginge. Die bisher praktizierte Trennung der UVAL von der Nichtberufsunfallversicherung soll deshalb ausdrücklich auch im UVG verankert werden, indem sie als selbstständiger Versicherungszweig aufgeführt wird. Im Übrigen ist die derzeitige materielle Regelung der UVAL grundsätzlich unverändert beizubehalten.

Um klar aufzuzeigen, dass die UVAL wie die Berufsunfallversicherung und die Nichtberufsunfallversicherung einen vollwertigen Zweig der obligatorischen Versicherung darstellt, wurden die entsprechenden Gesetzesbestimmungen in die verschiedenen Titel und Kapitel des bisherigen Gesetzes aufgenommen und nicht zu

11

SR 837.171

7928

einem gesonderten Teil des Gesetzes zusammengefasst, was ebenfalls möglich gewesen wäre.

2.3.5

Grossereignisse

Bisher werden nach dem UVG auch bei Katastrophen und Kriegsereignissen die vollen Leistungen erbracht. Mit der vorliegenden Revision wird das Anliegen der privaten Versicherungsgesellschaften unterstützt, eine Ereignislimite für Grossereignisse einzuführen. Eine unbegrenzte Deckung zwingt diese heute dazu, grössere Rückstellungen zu bilden und verteuert die Rückversicherungsdeckungen. Beides führt zu höheren Prämien, was weder im Sinne der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist. Aus diesen Gründen soll die Haftung bei Grossereignissen für die Versicherer nach Artikel 68 beschränkt werden. Die Sozialpartner und sämtliche Unfallversicherer haben folgenden gemeinsamen Vorschlag ausgearbeitet: Ein Grossereignis liegt vor, wenn die Versicherer nach Artikel 68 Leistungen bis zum Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahrs aller Versicherer nach Artikel 68 (Ereignislimite) zu erbringen haben. Bezogen auf das Jahr 2012 entsprach dies rund 1,5 Milliarden Franken. Ab dieser Ereignislimite haftet ein zu diesem Zweck bei der Ersatzkasse ad hoc zu errichtender Ausgleichsfonds. Da die effektiv zu erbringenden Leistungen erst nach ein paar Jahren feststehen und teilweise über Jahrzehnte ausgerichtet werden müssen, wird der Ausgleichsfonds ab dem Folgejahr des Grossereignisses über Prämienzuschläge gespiesen. Die versicherten Personen erleiden demnach keine Kürzung ihrer Leistungen (vgl. Art. 77a, 90 Abs. 5, 92 Abs. 1 E-UVG). Eine solche Kürzung wäre schon aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht gerechtfertigt, dürfen doch versicherte Personen, die bei einem lokalen Grossereignis geschädigt werden, nicht anders entschädigt werden als versicherte Personen, die an einem anderen Ort einen Unfall erleiden, der nicht mit dem Grossereignis im Zusammenhang steht.

Die Suva verfügt mit einem finanziellen Deckungsgrad von 125,1 Prozent (Stand 2012), d. h. dem Verhältnis von Vermögen gegenüber Verpflichtungen, über die notwendigen finanziellen Ressourcen für die eigenständige Bewältigung von Grossereignissen. Sie kann sehr grosse Schadenereignisse bewältigen, ohne dass ihre finanzielle Stabilität gefährdet wird. Mit den allgemeinen Reserven und den Ausgleichsreserven der Suva allein kann ein Schaden von rund 2,5 Milliarden Franken
oder 75 Prozent ihrer Jahresnettoprämie bewältigt werden. Solange die Schadensumme unter diesen Werten liegt, reduziert sich auch der finanzielle Deckungsgrad nicht.

Reichen die Ausgleichsreserven und die allgemeinen Reserven der Suva nicht aus, so können sekundär auch die Wertschwankungsreserven, die primär dem Ausgleich von Anlageverlusten dienen, herangezogen werden. Dies führt zu einer Reduktion des finanziellen Deckungsgrades. Unter Verwendung aller Wertschwankungsreserven könnten Schadensummen bis zu rund 11 Milliarden Franken entsprechend mehr als drei Jahresnettoprämien absorbiert werden, ohne dass eine Unterdeckung auftritt.

Selbst ein gravierendstes Szenario (z.B. Staudammbruch im Wallis mit einer geschätzten Schadensumme von 4,7 Mrd. Fr.) kann absorbiert werden, ohne dass die Risikofähigkeit inakzeptabel tief wird. Insbesondere bleibt auch die Risikofähigkeit des Anlagebetriebes der Suva gewahrt.

7929

2.3.6

Unfallverhütung

Der Expertenkommission folgend schlägt der Bundesrat keine Änderungen grundsätzlicher Natur vor, was die Organisation der Aufsicht über die Durchführung der Vorschriften zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten in den Betrieben betrifft.

Als Neuerung sollen ausländische Firmen, deren Angestellte in der Schweiz Arbeiten ausführen, jedoch nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstehen, Unfallverhütungsbeiträge entrichten. Der Bundesrat wird zudem ermächtigt, die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren vom Nachweis einer spezifischen Ausbildung abhängig zu machen (vgl. Art. 81 ff. E-UVG).

An der Stellung der EKAS wird grundsätzlich nichts geändert. Neu wird ihre Zusammensetzung angepasst und um Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite erweitert.

2.3.7

Finanzierung

Allgemeines Die obligatorische Unfallversicherung wird weiterhin durch möglichst risikogerechte Prämien finanziert, und wie bisher sind keine Beiträge der öffentlichen Hand vorgesehen. Da die Prämienhöhe nicht nur vom Risiko, sondern auch vom Finanzierungssystem abhängt, enthält das Gesetz auch dazu Bestimmungen. Diese erfahren einige Änderungen.

Finanzierung der kurzfristigen Leistungen und der Renten Die sogenannten kurzfristigen Leistungen (Kosten für die Heilbehandlung, Taggelder) sind nach dem UVG nach dem Ausgabenumlageverfahren zu finanzieren. Bei diesem Verfahren werden die Leistungen zu dem Zeitpunkt finanziert, in dem sie erbracht werden. Daneben verlangt das Gesetz jedoch ebenso die Bildung angemessener Rückstellungen, weshalb kein eigentliches Ausgabenumlageverfahren, sondern eine Mischform vorliegt, um die über das laufende Kalenderjahr hinaus entstehenden Ausgaben zu decken. Die Festlegung der Angemessenheit der Rückstellungen wurde bisher von der Suva, den privaten Versicherern und den Krankenkassen in der Praxis unterschiedlich gehandhabt.

Für die Suva galt beim Inkrafttreten des UVG eine Rückstellung zwischen 25 und 33 Prozent der Jahresausgaben für die kurzfristigen Leistungen als angemessen.

Seit 1984 haben sich jedoch für die Suva die Rahmenbedingungen verändert (Verschiebung der Wirtschaftssektoren). Die Risiken einer Finanzierung nach dem Ausgabenumlageverfahren traten Anfang 90er-Jahre offenkundig zu Tage, indem die Ausgaben für Kurzfristleistungen bei rezessiver Wirtschaftslage mit abnehmendem Versichertenbestand allein von den weiterhin aktiven Versicherten hätten getragen werden sollen. Seitdem wurde die volle Finanzierung des Bedarfs für die kurzfristigen Leistungen in der Berufsunfallversicherung und der Nichtberufsunfallversicherung angestrebt, was in den letzten Jahren erreicht wurde. In der freiwilligen Versicherung und in der UVAL werden die Rückstellungen seit jeher in der Höhe des Bedarfs bestellt.

7930

Die privaten UVG-Versicherer haben seit Beginn ihrer Tätigkeit in der obligatorischen Unfallversicherung für die kurzfristigen Versicherungsleistungen volle Bedarfsrückstellungen als angemessen betrachtet. Sie gehen davon aus, dass in einem System mit Wettbewerb der Begriff «angemessen» im Sinne von «vollständig» interpretiert werden muss.

Das modifizierte Ausgabenumlageverfahren nach dem aktuellem Gesetzeswortlaut geht von einem gesicherten und gleichbleibenden Versichertenbestand aus (Perennität). Mit dem gegenwärtigen Trend zu mehr Wettbewerb ist dieser jedoch nicht mehr gewährleistet. Sogar bei der Suva kann nicht mehr von einem gesicherten Versichertenbestand gesprochen werden.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, für die Finanzierung der UVGLeistungen generell das Bedarfsdeckungsverfahren vorzuschreiben. Demnach sind die Prämien so zu bemessen, dass sich damit alle Ausgaben, die auf einen Unfall im betreffenden Versicherungsjahr zurückgehen, finanzieren lassen. Dies gilt sowohl für die Kurz- als auch für die Langfristleistungen. Für beide Leistungskategorien sind angemessene, volle Rückstellungen zu bilden (Art. 90 Abs. 1 E-UVG). Weil die meisten Versicherer dieses Verfahren heute bereits anwenden, übernimmt das Gesetz im Wesentlichen die heutige Praxis. Der Suva und den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c wird gemäss Absatz 4 der Übergangsbestimmungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt, um ihre Rückstellungen anzupassen.

Bezüglich der Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen spricht das Gesetz von Rentenwertumlageverfahren mit Bildung eines ausreichenden Deckungskapitals. In der Praxis werden die sogenannten Langfristleistungen wie Invaliden- und Hinterlassenenrenten und Hilflosenentschädigungen nach aktuarieller Terminologie bei ihrer Festsetzung nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert, weshalb eine entsprechende begriffliche Anpassung vorgesehen wird. Das mit dem technischen Zinssatz diskontierte Deckungskapital ist so zu bemessen, dass sich damit alle Ansprüche aus bereits festgesetzten Renten (ohne Teuerungszulage) decken lassen. Das Deckungskapital wird dabei aus den angemessenen, vollen Rückstellungen für Langfristleistungen nach Artikel 90 Absatz 1 gebildet.

Finanzierung der Teuerungszulagen Nach dem geltenden Recht
werden die Teuerungszulagen aus den Zinsüberschüssen auf den Deckungskapitalien und, soweit diese nicht ausreichen, im Umlageverfahren finanziert. Dazu erheben die Versicherer bei Bedarf nach Artikel 90 Absatz 3 einen Prämienzuschlag, der für die Zulagen bestimmt ist. Ein derartiges Verfahren setzt eine gewisse Perennität des Versichertenbestandes voraus, was bei den Versicherern nach Artikel 68 UVG nicht der Fall ist. Es ist im Gegenteil damit zu rechnen, dass einzelne Versicherer mit der Zeit sinkende Versichertenbestände und damit sinkende Prämieneinnahmen aufweisen. Die Teuerungszulagen für die oft noch über lange Zeit bestehenden Rentenbestände müssten in diesen Fällen durch überdurchschnittlich hohe Prämienzuschläge finanziert werden. Ganz allgemein wären neu ins UVGGeschäft eintretende Versicherer gegenüber Versicherern mit hohen Rentenbeständen bevorteilt, weil sie keine oder nur kleine Prämienzuschläge erheben müssten.

Ähnlich zeigt sich die Situation auch bei der Finanzierung des technischen Zinses auf dem Rentendeckungskapital. Um allen Versicherern gleiche Wettbewerbsbedingungen zu bieten, haben die privaten UVG-Versicherer deshalb auf freiwilliger Basis seit dem Inkrafttreten des UVG für die Berufsunfall- und die Nichtberufsun7931

fallversicherung gemeinsame Modalitäten für die Finanzierung der Teuerungszulagen festgelegt. Diese bis anhin freiwillig praktizierte Lösung soll im Gesetz verankert und für alle Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse obligatorisch erklärt werden. Die Weiterführung dieses Systems wurde vom Parlament bereits mit der Annahme der Motion Hochreutener «Unfallversicherung.

Finanzierung der Teuerungszulagen» (05.3392) befürwortet. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2005 zur Motion die gesetzliche Verankerung als sinnvoll erachtet.

Jedes private Versicherungsunternehmen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse werden neu als Vereinsmitglieder verpflichtet, gesonderte Rückstellungen für die Teuerungszulagen zu äufnen, die sie bisher freiwillig gebildet hatten.

Der Verein hat die Aufgaben, eine Gesamtrechnung zu erstellen und allfällige Ausgleichszahlungen unter den Versicherern zu bestimmen. Zusätzlich hat er zur Bildung des erforderlichen Kapitals die Kompetenzen, durch Verfügung Anteile der Zinsen auf den Rückstellungen für Kurz- und Langfristleistungen ebenso wie den Prämienzuschlag für alle privaten Versicherer festzulegen. Der Verein steht unter der Aufsicht des Bundes.

Neben der obligatorischen Vereinsmitgliedschaft der erwähnten Versicherer sollen auch die Modalitäten für die Finanzierung der Teuerungszulagen gesetzlich vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 1.3). In Nachachtung des geltenden Rechts stellen diese sicher, dass die Überschusszinsen und Umlagebeiträge ausschliesslich für die Teuerungszulagen verwendet werden. Die über die gesonderten Rückstellungen garantierten Anteile des technischen Zinses werden von den Versicherern neu durch weitere Zinsanteile auf den Rückstellungen für Kurz- und Langfristleistungen finanziert.

Versicherer nach Artikel 68 UVG: Aufhebung des Gemeinschaftstarifs Seit dem Inkrafttreten des UVG im Jahr 1984 hat der Grossteil der Privatversicherer und der in der obligatorischen Unfallversicherung tätigen Krankenkassen einen gemeinsam festgesetzten Prämientarif angewandt. Dieser wurde vom SVV als Empfehlung herausgegeben. Im Zuge der Revision vom 20. Juni 200312 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199513 (KG) haben die Wettbewerbsbehörden und der SVV vereinbart, dass dieser per 1. Januar 2007 keine
Empfehlungen für einen Gemeinschaftstarif UVG mehr herausgibt. Folglich müssen die verschiedenen UVG-Versicherer ihre eigenen Prämientarife ausarbeiten.

Das heutige System, gemäss welchem die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und c für die erstmalige Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen des Prämientarifs und für die Änderung dieser Einreihung Verfügungen erlassen müssen, ist obsolet und wird aufgehoben.

2.3.8

Gesetzliche Verankerung des Kündigungsrechts

Damit die Konkurrenz ihre Wirkung entfalten kann, sollen die Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) bei Erhöhungen des Nettoprämiensatzes oder des Prämienzuschlages für Verwaltungskosten ein Kündigungsrecht erhalten (vgl. Art. 59a Abs. 2 E-UVG).

12 13

AS 2004 1385 SR 251

7932

Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 haben die Versicherer nach Artikel 68 UVG einen gemeinsamen Antrag auf Änderung des Typenvertrags nach Artikel 93 UVV beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung eingereicht. In der Praxis wird oft eine mehrjährige Prämiengarantie gewünscht. Eine entsprechende vertragliche Absprache wäre jedoch unzulässig, da sie mit der gesetzlichen Forderung nach risikogerechten Prämien (Art. 92 Abs. 1 UVG) nicht vereinbar ist. Der Versicherer muss jederzeit die Möglichkeit und das Recht haben, die Prämie dem Risikoverlauf anpassen zu können. Um dem Anliegen der Versicherungsnehmer, insbesondere den öffentlichen Verwaltungen (Budgetsicherheit), auf möglichst konstante Prämien dennoch in gewissem Masse entsprechen zu können, wurde neu ein Kündigungsrecht für den Fall der Erhöhung des Nettoprämiensatzes oder der Nettoprämiensätze (BU/NBU) oder des Prämienzuschlages für Verwaltungskosten im Typenvertrag eingeführt (Variante 4). Damit dieses Kündigungsrecht künftig für alle Verträge gilt und nicht lediglich bei der Wahl der Variante 4 des Typenvertrags, wird das Kündigungsrecht neu im Gesetz verankert.

Artikel 69 UVG schreibt vor, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht haben. Dieser Anspruch ist auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Kündigungsrechts zu respektieren. Entsprechend hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer allfälligen Kündigung zu informieren und zu konsultieren.

2.4

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress Die vorliegende Teilrevision des UVG bietet die Gelegenheit, den Ingress an die neue Bundesverfassung14 (BV) anzupassen. Die geltenden Bestimmungen des UVG stützen sich auf Artikel 117 Absatz 1 BV, der den Bund beauftragt, Vorschriften über die Unfallversicherung zu erlassen, und auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a BV, der den Bund ermächtigt, Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erlassen.

Art. 1 Abs. 2 Bst. d Diese Bestimmung legt den Geltungsbereich des ATSG für die Unfallversicherung fest. Der neu eingeführte Artikel 82a bezieht sich auf die Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen ­ Themen, die nicht zum Versicherungsrecht gehören. Daher wird die Liste der Bereiche ergänzt, die nicht dem im ATSG vorgesehenen Verfahren unterstehen. Im genannten Fall ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196815 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) massgebend.

14 15

SR 101 SR 172.021

7933

Art. 1a Abs. 1 Das UVG enthält heute keine ausdrückliche Bestimmung, wonach arbeitslose Personen ebenfalls obligatorisch unfallversichert sind. Diese Versicherungspflicht ergibt sich nur indirekt aus Artikel 22a Absatz 4 AVIG. Die vorgeschlagene Bestimmung (Bst. b) schliesst somit eine Lücke und ermöglicht es, die UVAL im Gesetz zu verankern (vgl. Ziff. 2.3.4).

Buchstabe a entspricht der bisherigen Regelung.

Art. 3 Abs. 1, 2, 3 und 5 Abs. 1: Bisher setzte der Versicherungsbeginn den faktischen Arbeitsbeginn beziehungsweise den Antritt des Weges zur Arbeit voraus; nicht massgebend war hingegen der vertraglich bestimmte Beginn des Arbeitsverhältnisses. Neu beginnt die Versicherung am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, jedoch in jedem Fall zum Zeitpunkt, in dem sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf den Weg zur Arbeit begibt. Bei arbeitslosen Personen beginnt die Versicherung am Tag, an dem sie Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung erheben können.

Abs. 2: Es kommt in der Praxis immer wieder zu störenden Deckungslücken nach Beendigung des alten und vor Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses, wenn zwischen diesen ein Monat liegt. Nach dem geltenden Artikel 3 Absatz 2 endet die Nichtberufsunfalldeckung mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Diese Frist genügt nicht in jedem Fall für eine lückenlose Deckung bis zur neuen Arbeitsaufnahme. Wer seine Stelle beispielsweise per 30. September aufgibt und per 1. November eine neue antritt, hat am 31. Oktober eine Deckungslücke, weil dieser Tag nicht mehr unter die 30-tägige Nachdeckungsfrist fällt. Deshalb wird die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 30 Tagen durch eine Frist von 31 Tagen ersetzt, die auch für arbeitslose Personen gilt. In Verbindung mit der Lösung, die in Absatz 1 vorgeschlagen wird, lassen sich mit dieser Regelung die stossendsten Lücken schliessen.

Abs. 3: Die heutige Regelung der möglichen Höchstdauer der Abredeversicherung führt oft zu Rechtsunsicherheiten. Die Maximaldauer der Abredeversicherung von «180 Tagen» soll durch «6 Monate» ersetzt werden.

Abs. 5: Seit der Einführung von Artikel 22a Absatz 4 AVIG im Jahr 1996 besteht das aus einem Arbeitsverhältnis entstandene Versicherungsverhältnis für arbeitslose
Personen nicht mehr fort, wie dies die derzeitige Regelung noch vorsieht. Vielmehr wird ein neues Versicherungsverhältnis begründet, in dem nicht mehr die gleichen Bestimmungen anwendbar sind wie im vorherigen Versicherungsverhältnis. Angesichts von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b muss die Bestimmung entsprechend geändert werden.

Art. 6 Abs. 2 In der Praxis ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten beim Nachweis von unfallähnlichen Körperschädigungen (vgl. Ziff. 2.2). Deshalb soll das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig sein. Die Tatsache, dass eine in Artikel 6 Absatz 2 genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfall7934

versicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2 und 3 zweiter Satz Um den Koordinationsbestrebungen mit dem Bundesgesetz vom 18. März 199416 (KVG) gerecht zu werden, muss die Terminologie des UVG mit derjenigen des KVG harmonisiert werden: Im UVG werden heute die Begriffe «Heilanstalt», «Kuranstalt» und «Spital» verwendet. Neu wird nur noch von «Spital» und «Kuranstalt» gesprochen. Der Begriff «Heilanstalt» wird durch «Spital» ersetzt. Unter den Begriff «Spital» fällt neu auch die Rehabilitationsklinik, die in der heutigen Fassung unter die Kuranstalten fällt. Unter «Kuranstalt» fallen neu nur noch die Nach- und Badekureinrichtungen. Diese Harmonisierung der Begriffe wird auch Anpassungen in der UVV erforderlich machen.

Abs. 1 Bst. a: Die ambulante Heilbehandlung im Spital ist in der heutigen Fassung nicht erwähnt, obwohl es sich in der Praxis um eine wichtige Leistungskategorie handelt. Sie wird im UVG aufgeführt, um für die in der Praxis erforderlichen und bereits bestehenden Tarifverträge für die Ambulatorien der Spitäler eine genügende gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Abs. 3: Der Bundesrat darf aufgrund von internationalen Verpflichtungen die Pflege zu Hause nicht einschränken, falls die Voraussetzungen für diese gegeben sind (vgl.

Ziff. 2.3.1). Aus diesem Grund wird der Passus «... und in welchem Umfang ...» gestrichen. Weiter wird der veraltete Begriff «Hauspflege» durch «Hilfe und Pflege zu Hause» ersetzt.

Art. 16 Abs. 4 Absatz 4 entspricht der heutigen Regelung von Artikel 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen. Weil der Unfallschutz von arbeitslosen Personen generell neu im UVG verankert werden soll (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. b), ist auch die betreffende Verordnungsbestimmung wegen ihrer besonderen Bedeutung ins Gesetz aufzunehmen.

Art. 17 Abs. 2 und 3 Das Taggeld, das arbeitslosen Personen ausbezahlt wird, entspricht wie heute dem Nettobetrag der Arbeitslosenentschädigung und nicht 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Damit wird die zurzeit in der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen festgelegte Regelung, dass das Taggeld der Unfallversicherung
die Arbeitslosenentschädigung nicht übersteigen darf, im Gesetz verankert.

Angesichts der Informatikmittel, die den Versicherern zur Verfügung stehen, verzichtet der Bundesrat bereits seit rund zehn Jahren darauf, Tabellen für die Bemessung der Taggelder zu erstellen. Da Absatz 3 somit nicht mehr angewandt wird, kann er aufgehoben werden.

16

SR 832.10

7935

Art. 18 Abs. 1 Gemäss der bestehenden Regelung begründet eine unfallbedingte Invalidität von mindestens 10 Prozent den Anspruch auf eine Invalidenrente, die gemäss der Konzeption des UVG lebenslänglich ausgerichtet wird. Im Bestreben Überentschädigungen zu vermeiden, wird neu festgelegt, dass Unfälle, die sich nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignen, zu keiner Invalidenrente mehr berechtigen (vgl.

Ziff. 2.3.2).

Für die Abgrenzung ist allein der Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters nach der AHV-Gesetzgebung massgebend. Soweit sich bei einer vorzeitigen Pensionierung im Rahmen einer UVG-versicherten Tätigkeit eine Invalidität ergeben sollte, bleibt der Anspruch auf eine lebenslängliche Rente gewahrt. Allerdings untersteht diese dem Korrektiv nach Artikel 28 Absatz 4 UVV, der vorsieht, dass den Verhältnissen des vorgerückten Alters bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen ist. Zudem finden neu die Kürzungsregeln nach Artikel 20 Absatz 2ter Anwendung. Bei einem Unfall kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird sich die Kürzung nahe am Maximalsatz bewegen.

Der Verdienstausfall, der sich aus einem Unfall nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ergibt, wird bis zum Zeitpunkt, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, über das Taggeld nach Massgabe von Artikel 16 entschädigt.

Art. 20 Abs. 2bis, 2ter und 2quater Gemäss der heutigen Regelung werden Invaliden-, Alters- oder Hinterlassenenrenten, die von einer ausländischen Sozialversicherung geschuldet oder ausbezahlt werden, nicht in die Komplementärrentenberechnung einbezogen. Deshalb ist es möglich, dass eine Person, die mehrere Jahre im Ausland Beiträge bezahlt hat, bevor sie in der Schweiz gearbeitet hat, im Falle eines Unfalles zusätzlich zur Komplementärrente nach Artikel 20 Absatz 2 eine Rente der ausländischen Sozialversicherung erhält. Diese Situation kann beträchtliche Überentschädigungen zur Folge haben, weshalb auch die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenrenten, die von einer ausländischen Sozialversicherung geschuldet oder ausbezahlt werden, in die Komplementärrentenberechnung einbezogen werden sollen (Abs. 2bis).

Die heutige Regelung, wonach die Invalidenrenten (Grund- und Komplementärrenten) in
der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich unverändert über das Rentenalter hinaus bezahlt werden, kann zu Überentschädigungen führen (vgl. Ziff.

2.3.2). Es wird vorgeschlagen, beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach der AHV-Gesetzgebung die Invalidenrenten beziehungsweise die Komplementärrenten einschliesslich Teuerungszulagen entsprechend dem Alter der versicherten Person im Unfallzeitpunkt zu kürzen (Abs. 2ter). Massgebend für die Kürzung ist die Anzahl ganzer Jahre nach Vollendung des 45. Altersjahres. Für jedes volle Jahr, das sich der Unfall später ereignet hat, beträgt die Kürzung 2 Prozentpunkte, maximal 40 Prozent. Bei Invalidenrenten unter 40 Prozent beträgt die Kürzung 1 Prozentpunkt pro volles Jahr, maximal 20 Prozent.

Die Kürzungsregeln gelten auch für Mehrfachverunfallte mit einer Gesamtinvalidenrente. Der jeweilige Rentenanteil wird je nach Alter im Zeitpunkt des rentenbegründenen Unfalles gekürzt, soweit er sich nach Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat.

7936

Bei Unfällen, die nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgrund von Spätfolgen und Rückfällen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, die in eine erstmalige Berentung mündet oder eine Erhöhung der bisherigen Rente bewirkt, finden die Kürzungsregeln gemäss Artikel 20 Absatz 2ter neu auch dann Anwendung, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat. Massgebend für die Kürzung ist die Anzahl voller Jahre seit Vollendung des 45. Altersjahres bis zum Ausbruch der Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres, die rentenwirksam wird.

Der entsprechende Kürzungssatz findet auf die Neurente oder auf den Anteil der Erhöhung der vorbestehenden Rente Anwendung (Abs. 2quater).

Wie in Ziffer 2.3.2 dargelegt worden ist, darf die Kürzung der UVG-Rente nicht zu einer Leistungsverschiebung in die berufliche Vorsorge führen. Dementsprechend sind in Artikel 34a BVG neue Koordinationsbestimmungen vorgesehen.

Art. 21 Abs. 3 erster Satz Es handelt sich um eine Korrektur eines grammatikalischen Fehlers, die allein die französische Fassung betrifft.

Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz Die Integritätsentschädigung wird grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch entsteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs kann der Bundesrat neu für Sonderfälle eine abweichende Regelung festlegen. Dies gilt vor allem für Asbestopfer. Hier kann die Krankheit erst sehr spät festgestellt werden und in den allermeisten Fällen wird keine Invalidenrente ausbezahlt. Zudem wird die ärztliche Behandlung bis zum Tod fortgesetzt. Die versicherte Person hat deshalb nur dann einen gesicherten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wenn eine Sonderregelung geschaffen wird (vgl. Ziff. 2.3.2).

Art. 29 Abs. 2 und 5

Anspruch des überlebenden Ehegatten

Der heutige Absatz 2 muss aufgehoben werden, da diese Bestimmung nicht mehr mit dem Eherecht und dem internationalen Recht vereinbar ist. Nach dem neuem Eherecht bedarf es keiner öffentlichen Verkündung mehr. Vielmehr stellen die zukünftigen Ehegatten ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnorts der Braut oder des Bräutigams. Zudem knüpft das internationale Recht (Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation [IAO] vom 28. Juni 195217 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit und die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 196418 [EOSS]) den Leistungsanspruch des überlebenden Ehegatten nicht an solche Bedingungen. Dem überlebenden Ehegatten dürfen nur dann Leistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn dieser im Konkubinat lebt.

Da der heutige Absatz 5 nicht mit internationalem Recht vereinbar ist, muss er aufgehoben werden. Es ist nämlich gemäss internationalem Recht nicht zulässig, die Leistungen des überlebenden Ehegatten zu kürzen oder zu verweigern, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat.

17 18

SR 0.831.102 SR 0.831.104

7937

Art. 31 Abs. 4bis Analog zum neuen Artikel 20 Absatz 2bis sollen auch bei der Hinterlassenenrente gleichartige Renten von ausländischen Sozialversicherungen in die Komplementärrentenberechnung einbezogen werden.

Art. 35 Abs. 2 zweiter Satz Es handelt sich um die Korrektur eines grammatikalischen Fehlers, die allein die französische Fassung betrifft.

Art. 45 Abs. 2bis Eine wichtige Voraussetzung für die angemessene Bearbeitung eines Unfalls besteht darin, dass die Unfallmeldung so rasch als möglich erstellt wird. Angesichts der besonderen Situation der arbeitslosen Personen ist eine spezielle Regelung notwendig. Wie die anderen Versicherten müssen diese Personen den Unfall ebenfalls bloss einer einzigen Stelle melden. Daher kann die arbeitslose Person die Meldung der Arbeitslosenversicherung einreichen, die sie an den Unfallversicherer, d.h. die Suva, weiterleitet, oder sie direkt dem Versicherer zukommen lassen. Führt der Unfall zum Tod des Versicherten, kommt diese Pflicht den Hinterlassenen zu, die Anspruch auf Versicherungsleistungen haben.

Art. 53

Eignung

Abs. 1: Bisher waren die Qualifikationen, welche die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren vorweisen müssen, um ihre Tätigkeit zulasten der Unfallversicherung ausüben zu können, abschliessend im vorliegenden Artikel in Absatz 1 geregelt. Seit dem 1. September 2007 ist die Regelung gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200619 (MedBG) massgebend. Deshalb ist die Bestimmung anzupassen. Nach wie vor sind die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärztinnen und Ärzte im Umfang dieser Zulassung den Apothekerinnen und Apothekern gleichgestellt. Sobald die Änderung des MedBG, die momentan im Parlament hängig ist (vgl. dazu die Botschaft vom 3. Juli 201320 zur Änderung des Medizinalberufegesetzes), beschlossen ist, soll die Formulierung an das revidierte MedBG angepasst werden und «selbstständige Tätigkeit» durch «privatwirtschaftliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt werden.

Abs. 2: Entsprechend der Änderung von Artikel 10 wird die Terminologie angepasst.

Zudem wird die Kompetenz des Bundesrates, die Zulassungsvoraussetzungen zur Tätigkeit zulasten der Unfallversicherung zu bestimmen, auf Transport- und Rettungsunternehmen ausgedehnt.

Art. 54a Es handelt sich um eine Korrektur eines falschen Begriffs, die allein die italienische Fassung betrifft.

19 20

SR 811.11 BBl 2013 6205

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Art. 55 Entsprechend der Änderung von Artikel 10 wird die Terminologie angepasst.

Art. 56 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 2 zweiter Satz Entsprechend der Änderung von Artikel 10 wird in Absatz 1 erster Satz und in Absatz 2 zweiter Satz die Terminologie angepasst. Zudem werden auch die Transport- und Rettungsunternehmen erfasst. In Absatz 1 dritter Satz wird präzisiert, dass jede Person, die im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, dem Vertrag beitreten kann. Damit soll verdeutlicht werden, dass sich die Bestimmung entsprechend ihrer Entstehungsgeschichte ausschliesslich auf Medizinalpersonen und nicht auf Spitäler und Kuranstalten bezieht. Mit der Einführung des UVG sollte im Unterschied zum früheren Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das im ambulanten Bereich einen Behandlungsvorbehalt für die der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) angeschlossenen Ärztinnen und Ärzte vorsah, ein allgemeines gesetzliches Beitrittsrecht verankert werden. Da im stationären Bereich seit jeher Einzelverträge ohne Anschlussmöglichkeit von anderen Spitälern oder Kuranstalten vereinbart wurden, bezog und bezieht sich der dritte Satz von Artikel 56 Absatz 1 stets nur auf Medizinalpersonen.

Art. 57 Abs. 1 Entsprechend der Änderung von Artikel 10 wird die Terminologie angepasst und auf die Transport- und Rettungsunternehmen ausgedehnt.

Art. 59a

Typenvertrag

Der heute praktizierte Typenvertrag ist in Artikel 93 UVV geregelt und hat keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Diese Lücke soll mit der vorgeschlagenen Bestimmung geschlossen werden (Abs. 1).

Abs. 2: Da die privaten UVG-Versicherer seit dem 1. Januar 2007 aufgrund der Vereinbarung mit der Wettbewerbskommission verpflichtet sind, gesellschaftsindividuelle Prämientarife zu berechnen und einzuführen, ist die geltende Regelung nicht mehr sinnvoll. Im Hinblick auf den Wettbewerb und nicht zuletzt auch im Interesse der Versicherungsnehmer soll künftig auch bei Erhöhungen der Nettoprämien (sei es mit oder ohne Änderung der Einreihung in die Klassen und Stufen) und bei Erhöhungen des Prozentsatzes des Zuschlags für Verwaltungskosten ein Kündigungsrecht bestehen, so wie dies seit dem 1. September 2012 als Variante im Typenvertrag vorgesehen ist (vgl. Ziff. 2.3.8). Kein Kündigungsrecht begründen jedoch Änderungen der Umlagebeiträge für Teuerungszulagen, die für alle privaten Versicherer identisch sind und Änderungen der Unfallverhütungsbeiträge, die vom Bundesrat festgelegt werden. Sollte der Arbeitgeber eine Kündigung in Erwägung ziehen, hat er die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgängig zu informieren und zu konsultieren, um deren Mitbestimmungsrecht nach Artikel 69 UVG zu gewährleisten.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem heutigen Artikel 93 Absatz 2 UVV.

7939

Art. 60

Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen

Die Durchführung von Anhörungsverfahren in einem wettbewerbsorientierten System mit liberalisierten Prämientarifen (vgl. Ziff. 2.3.7) ist nur schon im Hinblick auf die frühzeitige Information der Konkurrenz nicht mehr sinnvoll. Zudem könnte die Flut von Anhörungsverfahren von den angehörten Verbänden wohl kaum mehr bewältigt werden. Mit der Einführung eines Kündigungsrechts bei Tarifanpassungen (vgl.

Art. 59a) ist den Interessen der versicherten Betriebe weitaus besser gedient als mit einem Anhörungsverfahren. Die Betriebe aber, die bei der Suva versichert sind, können den Versicherer im Gegensatz zu jenen Betrieben, die bei einem privaten Versicherer versichert sind, nicht wechseln, wenn sie mit den Prämientarifen nicht einverstanden sind. Deshalb soll die Anhörung der bei der Suva versicherten Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände aufrechterhalten bleiben.

Art. 66 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. e sowie Abs. 3bis Wie unter Ziffer 2.1.3.3 beschrieben, werden zur Präzisierung des Tätigkeitsbereiches der Suva bestimmte Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, von der Unterstellung unter die Suva einzeln und abschliessend ausgenommen (Abs. 1).

Neu ist im UVG ausdrücklich festgehalten, dass alle arbeitslosen Personen, die die Voraussetzungen nach Artikel 1a erfüllen, bei der Suva gegen Unfälle versichert sind. Zudem wird im UVG die notwendige gesetzliche Grundlage für den Erlass von ergänzenden Bestimmungen auf Verordnungsstufe geschaffen, insbesondere zur Regelung der Zuständigkeit der UVAL bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit oder bei arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei wird man sich auf die Grundsätze der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen abstützen, die sich insgesamt bewährt haben (Abs. 3bis).

Art. 73 Abs. 2 und 2ter Abs. 2: Die Versicherer nach Artikel 68 und die Ersatzkasse hatten bereits wenige Jahre nach dem Inkrafttreten des UVG zur Vermeidung von Versicherungsnotständen beziehungsweise Deckungslücken, die in Folge Vertragsaufhebung oder Versichererwechsel auftreten können, vereinbart, dass die Ersatzkasse Arbeitgeber auch dann einem Versicherer zuweist, wenn sie keinen Versicherer gefunden haben.

Diese Praxis ­ indirekter Annahmezwang ­ wird neu im Gesetz verankert.

Abs. 2ter: Die der Ersatzkasse in den Artikeln 77a und 90 Absatz 4 zusätzlich übertragenen Aufgaben werden explizit aufgeführt.

Art. 77a

Grossereignisse

Die Gründe für die Einführung einer Ereignislimite wurden in Ziffer 2.3.5 ausgeführt. Grossereignisse werden nicht inhaltlich, sondern in Bezug auf die Schadenhöhe definiert. Es ist wichtig, dass bereits kurz nach Eintreffen eines Ereignisses, das voraussichtlich als Grossereignis einzustufen ist, die erforderlichen Daten an eine zentrale Datensammelstelle gemeldet werden. Für die Versicherer nach Artikel 68 ist die Ersatzkasse UVG die geeignete Stelle.

7940

Art. 81 Abs. 1 Nach der heutigen Formulierung sind die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf alle Betriebe anwendbar, die in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Es ist indessen unklar, ob auch ausländische Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten unterstehen. Die neue Regelung, mit der klargestellt wird, dass auch diese Betriebe erfasst sind, soll einerseits zur Verbesserung der Arbeitssicherheit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz beitragen und andererseits möglichst gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Betriebe ermöglichen.

Art. 82a

Arbeiten mit besonderen Gefahren

Die Praxis zeigt, dass es bei der Benutzung von Arbeitsmitteln wie Staplern und Baumaschinen wegen mangelnder Kenntnis in der Bedienung zu Unfällen kommt.

Gleiches gilt für den Umgang mit besonderen gesundheitsgefährdenden Stoffen. Auf Gesetzesstufe fehlt zurzeit eine rechtliche Grundlage, damit der Bundesrat für die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren spezielle Anforderungen an die Ausbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen kann. Es wird daher eine Gesetzesgrundlage geschaffen, gestützt auf die der Bundesrat auf gemeinsamen Antrag der Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften erlassen kann. Der Bundesrat wird dabei vorgängig die EKAS anhören.

Art. 84 Abs. 2 zweiter Satz Es handelt sich um die Korrektur eines grammatikalischen Fehlers, die allein die französische Fassung betrifft.

Art. 85 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 2bis Abs. 1: Nach den gesetzestechnischen Vorgabe ist nicht nur die Abkürzung ArG, sondern der vollständige Kurztitel des Gesetzes zu verwenden.

Abs. 2: Die Koordinationskommission besteht heute konkret aus elf Mitgliedern.

Drei Sitze werden von den Versicherern (ein/e Vertreter/in der Suva, zwei Vertreter/innen der Versicherer nach Artikel 68) und acht Sitze werden von den Durchführungsorganen besetzt (drei Vertreter/innen der Suva, drei Vertreter/innen der kantonalen und zwei Vertreter/innen der eidgenössischen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes). Die Sozialpartner nehmen an den Kommissionssitzungen ohne Stimmrecht teil. Da es im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten wesentlich darauf ankommt, dass die geforderten Massnahmen von den Sozialpartnern getragen werden, sind diese mit je zwei Vertreterinnen oder Vertretern als Vollmitglieder in die Kommission einzubeziehen. Um der Kritik Rechnung zu tragen, die im Vernehmlassungsverfahren geäussert worden ist, wird im Übrigen am Status quo festgehalten. Dementsprechend wird die Kommission neu aus fünfzehn Mitgliedern (elf bisherige Mitglieder plus neu vier Mitglieder der Sozialpartner) bestehen.

Abs. 2bis: Der Bundesrat wählt wie bis anhin (heute in Abs. 2 geregelt) eine Vertreterin oder einen Vertreter der Suva zur oder zum Vorsitzenden. Materiell ändert sich nichts.

7941

Art. 87a

Beiträge ausländischer Betriebe

Alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeiten ausführen, unterstehen den Vorschriften über die Unfallverhütung (vgl. Art. 81 Abs. 1). Ausländische Betriebe, die keine nach dem Gesetz versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (z.B. ausländische Firmen mit ausschliesslich entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern), entrichten keine Versicherungsprämien, auf denen Prämienzuschläge für die Verhütung von Unfällen erhoben werden könnten. Für solche Betriebe ist daher neu explizit zu bestimmen, dass sie sich an den Kosten der Vollzugsüberwachung der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beteiligen müssen.

Die Beiträge der ausländischen Betriebe ohne UVG-versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen den Prämienzuschlägen entsprechen, die vergleichbare Betriebe mit versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlen. Mit dieser Änderung kann auch einer Verzerrung des Wettbewerbs entgegengewirkt werden. Sofern die ausländischen Betriebe bereits im Ausland Beiträge zur Finanzierung der Arbeitssicherheit entrichten, können Doppelbelastungen entstehen.

Damit kann die Freizügigkeit der Dienstleistungen nach dem bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU tangiert sein. Der zuständige Gerichtshof der EU hat indessen den Arbeitnehmerschutz als ein im Allgemeininteresse stehendes schutzwürdiges Gut anerkannt, weshalb sich eine damit verbundene, verhältnismässige Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertige.

Art. 89 Sachüberschrift und Abs. 2bis Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 2.3.4), bildet die UVAL einen selbstständigen Zweig der obligatorischen Versicherung. Da die arbeitslosen Personen das Unfallrisiko selbst tragen müssen, ist die Suva verpflichtet, wie für die obligatorische Berufsunfallversicherung, die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und die freiwillige Versicherung eine gesonderte Rechnung zu führen. Obwohl dies nicht ausdrücklich erwähnt wird, versteht es sich, dass die Suva auch verpflichtet ist, eine Risikostatistik für die UVAL zu führen, wie dies in der Praxis bereits heute der Fall ist.

Art. 90

Finanzierung der kurzfristigen Leistungen und der Renten

Die allgemeinen Finanzierungsvorschriften werden insofern erneuert, als in Absatz 1 der Grundsatz verankert wird, dass sämtliche UVG-Leistungen nach dem Bedarfsdeckungsverfahren zu finanzieren sind. Die Prämien sind mit andern Worten so festzulegen, dass sich alle Ausgaben decken lassen, die auf einen Unfall im betreffenden Versicherungsjahr zurückgehen. Sowohl für die Kurz- als auch für die Langfristleistungen sind angemessene volle Rückstellungen zu bilden.

In Absatz 2 wird das Prinzip des Kapitaldeckungsverfahrens festgeschrieben. Demnach ist das mit dem technischen Zinssatz diskontierte Deckungskapital so zu bemessen, dass sich damit alle Ansprüche aus bereits festgesetzten Invaliden- und Hinterlassenenrenten (ohne Teuerungszulage) sowie aus bereits festgesetzten Hilflosenentschädigungen decken lassen.

Die verschiedenen Verfahren für die Finanzierung der Teuerungszulagen werden nicht mehr im vorliegenden Artikel, sondern in speziellen Bestimmungen behandelt (Art. 90a­90c). Deshalb wird der bisherige Absatz 3 aufgehoben. Stattdessen wird bestimmt, dass die Versicherer im Hinblick auf eine künftige Änderung der einheit7942

lichen Rechnungsgrundlagen, vor allem infolge der permanent steigenden Lebenserwartung und der Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus, Rückstellungen zu bilden haben, um die erforderliche Erhöhung des Rentendeckungskapitals zu finanzieren (Abs. 3). Die Anwendung des Kapitaldeckungsverfahrens zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten und der Hilflosenentschädigungen erfordert die Bildung solcher Rückstellungen. Wie bisher müssen die Versicherer zudem Reserven bilden, um die Schwankungen der Betriebsergebnisse auszugleichen.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Rückstellungen und Reserven der privaten Versicherer, die im neuen Absatz 3 vorgeschrieben werden, gebundenes Vermögen im Sinne von Artikel 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200421 (VAG) darstellen. Dies bedeutet insbesondere, dass bei einer Portefeuille-Übertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen die entsprechenden Werte an die Versicherungseinrichtung übergehen, die das Portefeuille übernimmt (vgl. Art. 19 Abs. 2 VAG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 Bst. e der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200522), und auf jeden Fall für die obligatorische Unfallversicherung erhalten bleiben müssen.

In Absatz 4 wird bestimmt, dass bei Vorliegen eines Grossereignisses die Versicherer nach Artikel 68 für die Leistungen bis zum Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 (Ereignislimite) haften. Für die diese Ereignislimite übersteigenden Leistungen haftet ein zu diesem Zweck bei der Ersatzkasse ad hoc zu errichtender Ausgleichsfonds. Dies bedeutet, dass die Versicherer auch bei Grossereignissen zwar sämtliche Leistungen an die versicherten Personen ausrichten; indessen werden sie für die Leistungen, welche die Ereignislimite übersteigen, vom Ausgleichsfonds entschädigt. Da die effektiv zu erbringenden Leistungen erst nach ein paar Jahren feststehen und teilweise über Jahrzehnte ausgerichtet werden müssen, wird der Ausgleichsfonds vom Folgejahr des Grossereignisses an über Prämienzuschläge gespiesen. Die Ersatzkasse legt die Prämienzuschläge so fest, dass sämtliche laufenden Kosten der Schäden gedeckt werden können.

Wenn die Suva aufgrund nicht voraussehbarer Umstände bei der
Schadenabwicklung unerwartete Überschüsse generieren sollte und ihre Reserven dadurch ein unnötig hohes Niveau erreichen, wie dies in der Vergangenheit aufgrund des starken Rückganges von Neuberentungen der Fall war, soll sie gemäss Absatz 5 dem BAG die Modalitäten für den Abbau der überschüssigen Reserven zur Bewilligung beantragen können. Die Suva ist einerseits ein Non-Profit-Unternehmen und hat andererseits risikogerechte Prämien festzulegen, weshalb der Abbau überschüssiger Reserven im Rahmen des Finanzierungssystems von Artikel 90 Schwierigkeiten bereitet.

In entsprechenden Fällen soll das Vorgehen künftig auf Antrag der Suva von der Aufsichtsbehörde definiert werden.

Art. 90a

Finanzierung der Teuerungszulagen bei den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und bei der Ersatzkasse

Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 2.3.7), setzt das derzeitige Finanzierungsverfahren für die Teuerungszulagen die Perennität des Versichertenbestandes voraus, die jedoch für die privaten Versicherungsunternehmen nach Artikel 68 Absatz 1 Buch21 22

SR 961.01 SR 961.011

7943

stabe a nicht gegeben ist. Die Privatversicherer und die Ersatzkasse bilden deshalb seit dem Inkrafttreten des UVG freiwillig gesonderte Rückstellungen für die Teuerungszulagen, jeweils getrennt für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung. Zinsüberschüsse auf den Rückstellungen für Langfristleistungen und dem Rentendeckungskapital werden den gesonderten Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen gutgeschrieben, ebenso die Zinserträge auf den gesonderten Rückstellungen und die Umlagebeiträge für Teuerungszulagen. Neu werden Anteile von Zinserträgen auf den Rückstellungen für Kurz- und Langfristleistungen verwendet, um Anteile des technischen Zinses auf den Rentendeckungskapitalien zu garantieren (Ausgleich negativer Zinsüberschüsse). Andererseits werden die zu bezahlenden Teuerungszulagen und die Anteile des technischen Zinses den gesonderten Rückstellungen entnommen.

Die bisher freiwillig praktizierte Lösung soll im Gesetz verankert werden. Die privaten Versicherungsunternehmen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a haben einen Verein zu errichten. Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist für alle Privatversicherer und die Ersatzkasse obligatorisch. Der Verein erstellt eine Gesamtrechnung der gesonderten Rückstellungen, regelt die Ausgleichszahlungen unter den beteiligten Versicherern und hat zudem die Kompetenz, mittels Verfügung die Anteile von Zinserträgen auf den Rückstellungen für Kurz- und Langfristleistungen sowie die Zuschläge für Teuerungszulagen auf den Prämien im Sinne von Artikel 92 festzulegen.

Absatz 1 verpflichtet die Privatversicherer und die Ersatzkasse, einen Verein zur langfristigen Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen zu gründen. Die Mitgliedschaft ist für die Privatversicherer und die Ersatzkasse obligatorisch.

Absatz 2 verpflichtet die Vereinsmitglieder, eigene gesonderte Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen nach Artikel 34 zu bilden, die sie bisher freiwillig geäufnet hatten. Der Verein soll die Finanzierung der Teuerungszulagen nach Artikel 34 sicherstellen.

Absatz 3 definiert, mit welchen Mitteln die gesonderten Rückstellungen finanziert werden.

Absatz 4 erklärt den Verein für zuständig, die benötigten Anteile von Zinserträgen auf den Rückstellungen für Kurz- und Langfristleistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c zum
Ausgleich negativer Zinsüberschüsse sowie die Prämienzuschläge für nicht gedeckte Teuerungszulagen für alle Vereinsmitglieder mittels Verfügung festzulegen.

Absatz 5 legt den Mechanismus bei der Festsetzung von Ausgleichszahlungen fest und gibt dem Verein die Kompetenz, diese für die beteiligten Vereinsmitglieder verbindlich zu bestimmen.

Absatz 6 hält fest, dass die Aufgaben des Vereins im Einzelnen in den Statuten und im Verwaltungsreglement festgehalten werden. Änderungen der Vereinsstatuten und des Verwaltungsreglements bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Absatz 7 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die nötigen Vorschriften zu erlassen, falls die Gründung des Vereins mit der obligatorischen Mitgliedschaft der Privatversicherer und der Ersatzkasse nicht zustande kommen sollte.

7944

Art. 90b

Finanzierung der Teuerungszulagen bei der Suva und den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b

Dieser Artikel übernimmt die bisherige Regelung von Artikel 90 Absatz 3.

Art. 90c

Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen

Die Begründung für die Errichtung gesonderter Rückstellungen für die Teuerungszulagen der UVAL ist in den Ausführungen unter Ziffer 2.3.4 aufgeführt.

Absatz 1 begründet die Verpflichtung der Suva, eine gesonderte Rechnung für die Finanzierung der Teuerungszulagen zu führen.

Absatz 2 beschreibt, wie die gesonderten Rückstellungen geäufnet werden, d. h.

nicht nur durch allfällige Umlageprämien, sondern wie nach dem geltenden Recht auch durch Zinsüberschüsse auf den Deckungskapitalien der UVAL, den Kapitalertrag der gesonderten Rückstellungen selbst und durch allfällige Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

Absatz 3 regelt, wie die Rückstellungen verwendet werden müssen. Damit wird das Finanzierungsverfahren, das die Suva bereits heute anwendet, um die Teuerungszulagen der UVAL zu sichern, ausdrücklich im Gesetz verankert. Beschliesst der Bundesrat eine Teuerungszulage, muss aus den Mitteln des Fonds das erforderliche Deckungskapital gebildet werden. Reichen diese Mittel nicht aus, so werden die zusätzlich erforderlichen Mittel durch Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert.

Absatz 4 bestimmt, dass die Suva die Höhe der Beiträge aus dem Ausgleichsfonds festlegt. Vor der Festlegung des Betrags muss jedoch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung angehört werden, damit die Bedürfnisse der beiden Sozialversicherungszweige aufeinander abgestimmt werden können.

Art. 90d

Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung ist eine Geldleistung, die nicht vom Verdienst der versicherten Person abhängig ist. Diese Lösung ist deshalb gerechtfertigt, weil die Auslagen, die mit dieser Leistung gedeckt werden, unabhängig vom betreffenden Verdienst anfallen. Obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist, muss die Hilflosenentschädigung bei jeder Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes angepasst werden, damit sie ihren Zweck erfüllt.

Um die Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung zu sichern, wenden die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse in der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung heute das gleiche Verfahren an wie für die Finanzierung der Teuerungszulagen. Diese Lösung hat sich bewährt und kann ins Gesetz übernommen werden. Die Einzelheiten werden gleich wie die Finanzierung der Teuerungszulagen in den Statuten und im Verwaltungsreglement des Vereins nach Artikel 90a Absatz 1 geregelt.

Art. 91 Abs. 4 Die Versicherungsprämien aller arbeitslosen Personen werden bereits heute von der Arbeitslosenversicherung überwiesen. Analog zu Absatz 3, wonach der Arbeitgeber dem Versicherer den gesamten Prämienbetrag der Berufs- und Nichtberufsunfallver7945

sicherung schuldet, soll hier ausdrücklich erwähnt werden, dass die Arbeitslosenversicherung der Suva den gesamten Prämienbetrag schuldet. Die Aufteilung der Prämie zwischen den arbeitslosen Personen und der Arbeitslosenversicherung ist wie bisher in der Arbeitslosengesetzgebung zu regeln (vgl. Art. 22a Abs. 4 AVIG).

Ausserdem wird festgehalten, dass die Arbeitslosenversicherung die Prämien während Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika oder Bildungsmassnahmen als Berufsunfallversicherungsprämie voll trägt.

Art. 92 Abs. 1 Absatz 1 sieht neu Zuschläge für die allfällige Äufnung eines Ausgleichfonds bei Grossereignissen vor (vgl. Art. 90 Abs. 5 und Ziff. 2.3.5).

Art. 94

Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Prämientarife

Angesichts der Tatsache, dass kein gemeinsamer Prämientarif mehr erstellt wird, wird das heutige System, nach dem die Versicherer bei der erstmaligen Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie bei der Änderung der Einreihung Verfügungen erlassen müssen, obsolet und soll geändert werden (vgl. Ziff. 2.3.7). Hingegen sind die Suva und die öffentlichen Unfallversicherungskassen weiterhin verpflichtet, in diesen Fällen Verfügungen zu entlassen.

Art. 111

Aufschiebende Wirkung

In Artikel 90a Absatz 4 wird dem von den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und der Ersatzkassse zu gründenden Verein die Kompetenz eingeräumt, einheitliche Zinsanteilssätze der Zinserträge auf den Rückstellungen für den Ausgleich negativer Zinsüberschüsse sowie einheitliche Prämienzuschläge für nicht gedeckte Teuerungszulagen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 mittels Verfügung festzulegen. Im Interesse der Rechtssicherheit und insbesondere um wettbewerbsrechtliche Verzerrungen zu vermeiden, soll auch hier einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine entsprechende Verfügung nur dann aufschiebende Wirkung zukommen, wenn ihr diese in der Verfügung selbst, von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird.

Art. 112 und 113 Die Bestimmungen der Artikel 112 und 113 wurden in Artikel 112 zusammengeführt und an die Änderung vom 13. Dezember 200223 des Schweizerischen Strafgesetzbuches24 angepasst, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (kurze Freiheitsstrafen bis sechs Monate werden nach Möglichkeit durch eine Geldstrafe im Tagessatzsystem oder gemeinnützige Arbeit ersetzt). Artikel 113 wird aufgehoben.

23 24

AS 2006 3459 SR 311.0

7946

Art. 115a Damit die im Abkommen vom 21. Juni 199925 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vereinbarten Koordinationsbestimmungen zusätzlich zu den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen gelten und zuwiderlaufenden Gesetzesbestimmungen vorgehen, wurde in jedem Sozialversicherungsgesetz präzisiert, dass das Abkommen und die dort bezeichneten Rechtsakte zu berücksichtigen sind (vgl Botschaft vom 23. Juni 199926 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, Ziff.

275.211). Die bestehende Verweisbestimmung muss aufdatiert und durch die neuen, im Abkommen aufgeführten Rechtsakte ergänzt werden. Anhang II Abschnitt A FZA ist seit Inkrafttreten des Abkommens durch drei Beschlüsse des Gemischten Ausschusses angepasst worden: Beschluss Nr. 2/2003 vom 15. Juli 200327, Beschluss Nr. 1/2006 vom 6. Juli 200628 und Beschluss Nr. 1/2012 vom 31. März 201229. Der Bundesrat hat die Aktualisierungen von Anhang II Abschnitt A FZA, welche die Koordinationsgrundsätze und deren technische Durchführung präzisieren und keine materiellen Anpassungen auf Gesetzesstufe erfordern, jeweils in eigener Zuständigkeit genehmigt. Die Nachführung der entsprechenden Verweise in den Sozialversicherungsgesetzen auf Anhang II Abschnitt A FZA und die dort aufgeführten EU-Rechtsakte obliegt indessen der Bundesversammlung.

Analoges gilt für Anhang K Anlage 2 des Abkommens vom 4. Januar 196030 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), die bisher zwei Mal aktualisiert worden ist. Eine dritte Aktualisierung steht an und wird auch eine Nachführung der Referenzen auf das EU-Recht in den Sozialversicherungsgesetzen verlangen.

Aus diesen Gründen wurde die Verweisbestimmung in den Sozialversicherungsgesetzen neu formuliert. In Absatz 1 soll das anwendbare Recht präziser bezeichnet werden, indem auf den persönlichen Geltungsbereich, die einschlägigen EURechtsakte und die für die Schweiz massgebliche Fassung von Anhang II FZA Bezug genommen wird. Neu werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/200431 und 987/200932 aufgeführt, in denen die Koordinationsgrundsätze der Verordnungen

25 26 27 28 29 30 31

32

SR 0.142.112.681 BBl 1999 6128, hier 6358 AS 2004 1277 AS 2006 5851 AS 2012 2345 SR 0.632.31 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.1.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.11.

7947

(EWG) Nr. 1408/7133 und 574/7234 nachgeführt wurden und die seit der dritten Aktualisierung von Anhang II Abschnitt A FZA für die Schweiz massgeblich sind.

Soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind, bezieht sich Anhang II Abschnitt A FZA weiterhin auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72.

Absatz 2 betreffend Anhang K Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens wird bei dieser Gelegenheit analog umformuliert, wobei in den Beziehungen zwischen der Schweiz und ihren EFTA-Partnern weiterhin die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 massgeblich sind.

Mit einem neuen Absatz 3 soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Referenzen auf die EU-Rechtsakte in den Absätzen 1 und 2 der Verweisbestimmung jeweils selbstständig in den Sozialversicherungsgesetzen anzupassen, sobald Anhang II Abschnitt A FZA oder Anhang K Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens geändert wurden.

Absatz 4 präzisiert, dass alle verwendeten Ausdrücke für EU-Mitgliedstaaten in den Sozialversicherungsgesetzen die Vertragsstaaten bezeichnen, für die das FZA gilt.

Übergangsbestimmungen Abs. 1: Diese Übergangsbestimmung orientiert sich am Grundsatz der Unfallversicherung, wonach Leistungen gemäss dem zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht gewährt werden.

Abs. 2: Um Überentschädigungen in absehbarer Zeit vermindern zu können, muss die Kürzungsregelung betreffend die Invalidenrenten und die Komplementärrenten auch auf Renten anwendbar sein, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung entstanden sind. Es wird deshalb vom Grundsatz von Absatz 1 abgewichen, da ansonsten die neue Regelung erst nach Jahrzehnten voll zum Tragen käme und die unbefriedigende Überversicherung lange weitergeführt würde. Die Übergangsbestimmung trägt allerdings dem Umstand Rechnung, dass die UVG-Rentenbezügerinnen und -bezüger ihre finanzielle Vorsorge für das Pensionsalter im Vertrauen auf die geltende gesetzliche Regelung organisiert haben. Deshalb erfolgt in den ersten acht Jahren nach Inkrafttreten keine Kürzung; anschliessend wird sie abgestuft eingeführt.

Es versteht sich, dass die durch diese rückwirkende Änderung frei werdenden Deckungskapitalien und Rückstellungen der Versicherungsgemeinschaft erhalten bleiben müssen und nicht in die freien Mittel der
Gesellschaften abfliessen dürfen.

Deswegen wird bestimmt, dass die frei werdenden Deckungs- und Rückstellungskapitalien zweckbestimmt zur Finanzierung von künftigen Teuerungszulagen oder des notwendigen Deckungskapitals infolge von Änderungen der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen (z. B. Senkung des technischen Zinses oder längere

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34

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

7948

Lebenserwartung als bei Bestellung der Rückstellungen angenommen) zu verwenden sind.

Abs. 3: Die Umstellungen der Suva, der öffentlichen Unfallversicherungskassen und der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen vom Umlageverfahren zum Bedarfsdeckungsverfahren erfordert die Äufnung zusätzlicher Rückstellungen. Um zu verhindern, dass die Prämien kurzfristig zu stark angehoben werden müssen, ist eine angemessene Frist für die beschriebene Umstellung anzusetzen.

Änderung anderer Erlasse

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194635 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 50b Abs. 1 Bst. c, d und Abs. 2 Durch die Ergänzung dieses Artikels wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Datenaustausch im Abrufverfahren geschaffen. Versicherungsträger müssen periodisch Anspruchs- und Lebenskontrollen ihrer Rentenbezügerinnen und -bezüger durchführen. Dies ist besonders bei im Ausland wohnhaften Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern schwierig. AHV und IV sind mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert. Die zentrale Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) führt ein zentrales Register der laufenden Leistungen von AHV und IV. Mit einem Datenaustausch zwischen der ZAS und den Unfallversicherungsträgern kann zumindest ein Gleichstand der Informationen bezüglich der Rentenberechtigten der AHV, der Unfall- und der Militärversicherung erreicht werden.

In Absatz 2 wird der Bundesrat ausserdem ermächtigt, die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung zu regeln.

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198236 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 34a Abs. 1, 4 und 5 Abs. 1: In Absatz 1 wird der Grundsatz der Kürzung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen statuiert und die Grenze der Überentschädigung definiert. Diese Regelung stimmt mit dem bestehenden Artikel 24 Absatz 1 BVV 2 und dem Grundgedanken von Absatz 2 des vorliegenden Artikels überein. Wie in der geltenden Regelung wird die Überentschädigungsgrenze auf 90 Prozent des entgangenen Verdienstes angesetzt, denn die rentenbeziehende Person könnte bei einer höheren Grenze ein höheres Netto-Einkommen erzielen, als sie ohne den Vorsorgefall hätte.

Dies ist deshalb der Fall, weil auf den Renten nicht die gleichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden wie auf einem Lohn. BVG-Altersrenten werden nicht gekürzt.

35 36

SR 831.10 SR 831.40

7949

Abs. 4: Bereits in der geltenden Regelung ist vorgesehen, dass Leistungskürzungen und Verweigerungen der Unfall- und Militärversicherung bei Verschulden von den Vorsorgeeinrichtungen nicht ausgeglichen werden müssen (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVV 2). Neu sollen die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden, von der Pflicht, diese Kürzungen auszugleichen, ausdrücklich befreit sein. Damit ist neben der Kürzung der UVG-Rente nach der vorliegenden Revision insbesondere auch die Kürzung der Rente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung (MVG) bei Erreichen des Rentenalters erfasst. Auch allfällige analoge Kürzungen von ausländischen Leistungserbringern müssen nicht ausgeglichen werden.

Abs. 5: Nach Buchstabe a dieses Absatzes muss der Bundesrat die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte unter Beachtung der Grundsätze in Absatz 1 definieren.

Für die Zeit vor dem Rentenalter der versicherten Person entspricht dies inhaltlich Artikel 24 Absätze 2 und 3 BVV 2.

Der Bundesrat wird wieder im Detail regeln müssen, welche Einkünfte anrechenbar sind. Bestimmte Hinterlassenenrenten, die durch den Tod der gleichen versicherten Person ausgelöst werden, sollen für die Anrechnung zusammengezählt werden.

Soweit diese Leistungen insgesamt das Erwerbseinkommen übersteigen, das die verstorbene Person erzielt hätte, werden die BVG-Hinterlassenenleistungen gekürzt, um eine Überentschädigung zu verhindern. Die BVG-Invalidenrente wird auch im Rentenalter ausgezahlt und wird nicht von einer BVG-Altersrente abgelöst. Die BVG-Invalidenrente sichert nämlich für jenen Teil der Erwerbsfähigkeit, der von der Invalidität betroffen ist, auch ein Ersatzeinkommen im Alter. Daher muss grundsätzlich bei den anrechenbaren Leistungen für die Zeit nach dem Rentenalter auch die AHV-Rente beachtet werden, soweit sie eine IV-Rente ablöst (vgl. geltender Art. 24 Abs. 2bis BVV 2). Denn beide Leistungen haben den gleichen Zweck (vgl. Abs. 1).

Bei der Detailregelung für die Zeit nach dem Rentenalter soll aber neu auch die Koordination mit der aktuellen Revision eingearbeitet werden (vgl. Abs. 4).

Der mutmasslich entgangene Lohn ist in der Praxis häufig umstritten und führt zu aufwendigen Streitigkeiten. Der Bundesrat muss daher die Kompetenz
haben, Regelungen zur Bestimmung dieser Grösse zu erlassen, mit dem Ziel, die Rechtssicherheit und die Praktikabilität zu erhöhen Absatz 5 Buchstabe b wird die neue Rechtsgrundlage für die Detailregelung zur Anpassung an die aktuelle Gesetzesrevision und für jene, die in der geltenden Regelung in Artikel 25 Absatz 2 BVV 2 enthalten ist.

Absatz 5 Buchstabe c wird die neue Rechtsgrundlage für die Koordination mit Krankentaggeldern. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte mitfinanziert, kann der Anspruch auf eine BVGInvalidenrente aufgeschoben werden, solange die Taggelder 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen (vgl. geltender Art. 26 BVV 2).

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Bundesrat nach Artikel 97 Absatz 1 BVG weiterhin die Kompetenz hat, Durchführungsfragen zu regeln. Es erübrigt sich daher, zusätzlich eine neue Rechtsgrundlage für Artikel 24 Absätze 4 und 5 BVV 2 zu schaffen.

37

SR 833.1

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3. Bundesgesetz vom 19. Juni 199238 über die Militärversicherung Art. 22

Eignung

Aufgrund des Inkrafttretens des neuen Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe wird Artikel 22 MVG wie Artikel 53 UVG angepasst.

Art. 25a

Auskunftspflicht des Leistungserbringers

Was die Information durch den Leistungserbringer betrifft, besteht in der Gesetzgebung über die Militärversicherung keine detaillierte Regelung wie dies nach Artikel 54a UVG der Fall ist. Da sich die Militärversicherung bezüglich der Leistungserbringer in der gleichen Situation wie die Unfallversicherung befindet, wird vorgeschlagen, eine zu Artikel 54a UVG analoge Bestimmung in das MVG aufzunehmen.

Art. 26 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 2 zweiter Satz Aufgrund der Koordinationsbestrebungen zwischen dem KVG und dem UVG werden einige Begriffe im UVG (Art. 10) angepasst. In Absatz 1 erster Satz und Absatz 2 zweiter Satz werden die Begriffe mit denjenigen des KVG und des UVG harmonisiert. In Absatz 1 dritter Satz wird mit dem Zusatz «im ambulanten Bereich» die gleiche Klarstellung vorgenommen wie in Artikel 56 Absatz 1 dritter Satz UVG.

4. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198239 Art. 98

Pflicht zur Datenbekanntgabe

Die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) publizierten Zahlen über die registrierten Arbeitslosen und Stellensuchenden sind als Bezugsgrösse für statistische Auswertungen in der UVAL nur bedingt geeignet, weil Umfang und Dauer der Arbeitslosigkeit im Einzelfall nicht berücksichtigt werden können. Die arbeitslosen Personen weisen spezielle Risiken in diversen Sozialversicherungsbereichen auf und bedürfen somit auch massgeschneiderter Prophylaxe- und Wiedereingliederungsmassnahmen. An einer geeigneten Zusammenführung von Daten der Arbeitslosenversicherung und der UVAL sind deshalb das SECO und die Suva gleichermassen interessiert. Um diese zu ermöglichen, bedarf es aus Sicht des Datenschutzes einer Grundlage im AVIG, die im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verankerung der seit 1996 durch die Suva betriebenen UVAL im UVG geschaffen werden soll. Neu sieht das Gesetz eine Verpflichtung der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung vor, der Suva gegen Entschädigung die zur Risikoanalyse der Unfallversicherung von arbeitslosen Personen erforderlichen Personendaten in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Als Empfängerin der Daten ist die Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung vorgesehen.

38 39

SR 833.1 SR 837.0

7951

3

Änderungsanträge zur Vorlage 2 der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva)

3.1

Ausgangslage

Zur Entstehung der Suva, ihrer Organisationsform, ihren Aufgaben ebenso wie zu den Grundzügen der Vorlage 2 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva) wird auf die Ausführungen in den Ziffern 3.1.1­3.1.3 der Botschaft vom 30. Mai 2008 verwiesen.

Die Suva ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, die für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung und für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit geschaffen worden ist. Sie ist ein finanziell unabhängiges Non-Profit-Unternehmen ohne staatliche Subventionen.

Nach geltendem Recht geniesst sie eine hohe Autonomie und Selbstverantwortung.

Sie wird grundsätzlich eigenverantwortlich und paritätisch von den Sozialpartnern (Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber) sowie von Vertretern des Bundes geführt und verwaltet. Der Bundesrat übt im Rahmen der institutionellen Aufsicht über die Suva nach Artikel 61 Absatz 3 UVG die Oberaufsicht aus. Daneben untersteht die Suva gleich wie alle übrigen Versicherer der Gesetzes- beziehungsweise Durchführungsaufsicht nach Artikel 79 UVG, die vom BAG wahrgenommen wird.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Botschaft vom 30. Mai 2008 sind bezüglich Organisation der Suva zwei unterschiedliche Konzepte zur Diskussion gestellt worden: Einerseits die Variante «Oberaufsicht Bund», die das geltende Organisationskonzept mit der Selbstverwaltung der Suva durch die versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Arbeitgeber übernimmt; andererseits die Variante «direkte Aufsicht Bund», wonach die Suva als eine Unternehmung im Eigentum des Bundes betrachtet wird, für die die Grundsätze des Berichts des Bundesrates vom 13. September 200640 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) voll anwendbar sind. Das Ergebnis der Vernehmlassung im Jahr 2007 hat gezeigt, dass die Variante «Oberaufsicht Bund» grossmehrheitlich favorisiert wird. Dementsprechend kann am bisherigen Konzept mit der Aufgliederung der Aufsicht über die Institution Suva in eine Oberaufsicht des Bundesrates und eine direkte Aufsicht über die Geschäftsführung, die von den Organen der Suva wahrgenommen wird, festgehalten werden.

Bezüglich der Umsetzung der Leitlinien des Corporate-Governance-Berichtes ist vor Augen zu halten, dass die Suva
ausserhalb der Bundesverwaltung steht und zur mittelbaren Staatsverwaltung gehört. Der Bund bleibt jedoch ihr externer Träger. Ihr Vermögen gehört nicht zum Bundesvermögen. Betriebsüberschüsse fliessen nicht in die Bundeskasse, sondern bleiben zweckgebunden41. Insofern besteht ein Unterschied zu den bundesnahen Unternehmen und den Betrieben der dezentralen Bundesverwaltung, wie sie im Corporate-Governance-Bericht beschrieben sind. Entsprechend lassen sich die dort entwickelten Leitsätze nur in angepasster und differenzierter Form auf die Suva anwenden.

40 41

BBl 2006 8233 Vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern, 2. Auflage, S. 44/45.

7952

3.2

Wesentliche Änderungen

Gegenüber dem Erlassentwurf gemäss Vorlage 2 beantragt der Bundesrat punktuelle Änderungen, welche die Organisation der Suva und Aspekte der Corporate Governance betreffen. Mit den Änderungsvorschlägen soll insbesondere berücksichtigt werden, dass das bisherige Konzept «Oberaufsicht Bund» im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Botschaft vom 30. Mai 2008 unterstützt wurde. Bei der Umsetzung der Leitlinien des Corporate-Governance-Berichts ist daher den Besonderheiten der Suva als ausserhalb der Bundesverwaltung stehende und weitgehend autonome Institution Rechnung zu tragen.

In grundsätzlicher Hinsicht soll nicht mehr von einem Aufsichtsrat und einem Verwaltungsrat, sondern in Anlehnung an die bisherige Organisation der Suva vom Suva-Rat und vom Suva-Ratsausschuss gesprochen werden. Organstellung kommt dabei jedoch alleine dem Suva-Rat zu, nicht hingegen auch dem Suva-Ratsausschuss oder anderen Ausschüssen. Damit soll klargestellt werden, dass die Verantwortung unabhängig von einer Aufgabenteilung zwischen Suva-Rat und seinen Ausschüssen beim Suva-Rat bleibt.

Anders als im Erlassentwurf gemäss Vorlage 2 soll der Suva-Rat wie der bisherige Verwaltungsrat aus 40 Mitgliedern bestehen, nämlich aus je 16 Vertreterinnen und Vertretern der versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie aus 8 Vertreterinnen und Vertretern des Bundes. Nachdem die nach Artikel 66 UVG der Suva unterstellten Betriebe und Versicherten kein Wahlrecht haben, ist es wichtig, dass möglichst viele Branchen im Suva-Rat vertreten sind, wo insbesondere die Unternehmensstrategie und die Prämiensätze festgelegt werden. Ein Gremium mit 40 Personen wird der Heterogenität der Wirtschaft besser gerecht, als dies mit 25 Personen der Fall wäre. Die Beschlüsse sind breiter abgestützt, entsprechend höher ist ihre Akzeptanz. Wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, lässt sich auch ein 40-köpfiges Gremium mit guter Organisation und Vorbereitung der Geschäfte effizient führen.

Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei die Präsidentin oder den Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Usanzgemäss wird die Präsidentin oder der Präsident des Suva-Rates wohl auch in Zukunft durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundes gestellt werden, ebenso wie es sich bei den Vizepräsidentinnen
oder Vizepräsidenten um je eine Vertretung der versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber handeln wird. Im Übrigen wählt der Suva-Rat auch seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss.

Mit diesen Änderungen zum Erlassentwurf gemäss Vorlage 2 soll dem Ergebnis der Vernehmlassung zur Botschaft vom 30. Mai 2008, in der die grundsätzliche Beibehaltung des bisherigen Konzepts der «Oberaufsicht Bund» bevorzugt wurde, grössere Nachachtung verschafft werden. Weiter soll damit den Besonderheiten der Suva, die ausserhalb der Bundesverwaltung steht, keine Mittel des Bundes in Anspruch nimmt und sich mit der tripartiten Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Bundesvertreterinnen und -vertretern selbst verwaltet und führt, vermehrt Rechnung getragen werden. Von diesen Änderungsvorschlägen nicht betroffen ist die Gesetzes- beziehungsweise Durchführungsaufsicht nach Artikel 79 UVG. Diese wird allen Versicherern gegenüber gleichermassen vom BAG wahrgenommen.

7953

Mit dem im ursprünglichen Erlassentwurf zur Vorlage 2 unterbreiteten Vorschlag, dass der Bundesrat die Mitglieder des Suva-Ratsausschusses wählt, wobei diese nicht Mitglieder des Suva-Rates sein dürfen, sollten zwei unabhängige Organe geschaffen werden, wobei der Suva-Ratsausschuss eine Funktion ähnlich einem Verwaltungsrat ausgeübt hätte, der Suva-Rat diejenige einer Generalversammlung.

Es hat sich jedoch gezeigt, dass ein Festhalten an der heutigen Struktur mit einem 40-köpfigen Suva-Rat und einem daraus gewählten Suva-Ratsausschuss der paritätischen Struktur der Suva besser gerecht zu werden vermag als eine strikte Trennung der Organe. Gleichzeitig kann so der Koordinationsaufwand gering gehalten werden.

Eine zweckmässige, einheitliche und effiziente Führung der Suva setzt voraus, dass die Mitglieder der Ausschüsse, namentlich des Suva-Ratsausschusses, aus den Mitgliedern des Suva-Rates gewählt werden, weil nur so das erforderliche Wissen auf allen Leitungsebenen gewährleistet und eine kohärente Führung und Aufsicht der Suva sichergestellt werden können.

Weiter sollen die Kompetenzen des Suva-Rates und des Suva-Ratsausschusses umfassender und präziser gefasst werden.

Schliesslich wird vorgesehen, dass die Mitglieder der Organe der Suva im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht ihre Interessenbindungen gegenüber den Wahlorganen offenlegen müssen. Im Interesse der Transparenz und der Vermeidung von Interessenkollisionen sollen Veränderungen in den Interessenbindungen jedoch nicht allein vor der Wahl, sondern laufend gemeldet werden. Dies entspricht Artikel 57f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG) und Artikel 8f der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199843 (RVOV), wonach Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen Änderungen von Interessenbindungen während der Amtszeit unverzüglich zu melden haben. Der Suva-Rat hat im Rahmen der jährlichen Berichterstattung darüber zu informieren.

3.3

Darstellung der Änderungsanträge im Vergleich zur Vorlage 2 der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit wird nachstehend eine Gegenüberstellung der Vorlage 2 gemäss der Botschaft vom 30. Mai 2008 mit den materiellen Änderungsanträgen gemäss der vorliegenden Zusatzbotschaft vorgenommen.

Botschaft vom 30. Mai 2008

Änderungsanträge

Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)» respektive «SUVA» durch «Suva» ersetzt.

2

42 43

SR 172.010 SR 172.010.1

7954

Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Aufsichtsrat» durch «Suva-Rat» und der Ausdruck «Verwaltungsrat» durch «SuvaRatsausschuss» ersetzt.

Botschaft vom 30. Mai 2008

Änderungsanträge

abis

Art. 1 Abs. 2 Bst.

2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: abis. Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Suva; Art. 61 Abs. 1 und 3 1 Unter der Bezeichnung «Suva» besteht eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Anstalt ist ins Handelsregister einzutragen.

3 Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Geschäftsbericht bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 61 Abs. 1 und 3 1 Unter der Bezeichnung «Suva» besteht eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.

3 Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 62 Organe Die Organe der Suva sind: a. der Aufsichtsrat; b. der Verwaltungsrat; c. die Geschäftsleitung; d. die Revisionsstelle.

Art. 62 Organe Die Organe der Suva sind: a. der Suva-Rat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.

Art. 63 Aufsichtsrat 1 Der Aufsichtsrat besteht aus: a. zehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer; b. zehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen; c. fünf Vertretern des Bundes.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Für das Honorar der Mitglieder des Aufsichtsrates gilt Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200044 (BPG) sinngemäss.

3 Die Mitglieder des Aufsichtsrates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Aufsichtsrat aus.

Art. 63 Abs. 1, 2, 2bis, 4 und 5 1 Der Suva-Rat besteht aus: a. sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer; b. sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen; c. acht Vertretern des Bundes.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.

2bis Für das Honorar der Mitglieder des SuvaRates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200045 (BPG) sinngemäss.

Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des SuvaRates.

44 45

SR 172.220.1 SR 172.220.1

7955

Botschaft vom 30. Mai 2008

Änderungsanträge

4

4

Der Aufsichtsrat konstituiert sich selbst. Er hat folgende Aufgaben: a. Genehmigung der Gesamtstrategie der Suva; b. Verabschiedung des Organisationsreglementes zu Handen des Bundesrates; c. Genehmigung des Personalreglementes; d. Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife; e. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle; f. Verabschiedung des Geschäftsberichtes zu Handen des Bundesrates; g. Unterbreitung von Vorschlägen an den Bundesrat für die Verwaltungsratswahl.

5 Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind nicht übertragbar.

7956

Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva; b. Verabschiedung des Organisationsreglementes zuhanden des Bundesrates; c. Erlass des Personalreglements; d. Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife; e. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle; f. Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen; g. Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem; h. Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens; i. Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars; k. Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung; l. Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements; m. Entlastung der Geschäftsleitung.

5 Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 4 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 4 Buchstaben g­m übertragen. Im Übrigen sind die Aufgaben des Suva-Rates nicht übertragbar.

Botschaft vom 30. Mai 2008

Änderungsanträge

Art. 63a Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus: a. drei Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer; b. drei Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen; c. einem Vertreter des Bundes.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese müssen über das notwendige branchenspezifische und betriebliche Fachwissen verfügen und dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein.

3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.

Er hat namentlich folgende Aufgaben: a. Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung und dessen Vorsitzenden; b. Genehmigung der Finanzplanung sowie der Ausgestaltung des Rechnungswesens; c. Organisation der internen Revision sowie Bestellung und Beaufsichtigung des verantwortlichen Aktuars; d. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung sowie der massgebenden Reglemente und Weisungen; e. Verabschiedung der Geschäfte zuhanden des Aufsichtsrates.

4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement weitere Aufgaben des Verwaltungsrates festlegen.

5 Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind nicht übertragbar.

6 Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates gilt Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b BPG46 sinngemäss.

Art. 63a Streichen

Art. 64 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Suva und vertritt sie nach aussen; sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.

2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen weder dem Aufsichtsrat noch dem Verwaltungsrat angehören. Sie werden nach dem

Art. 64 Abs. 2 erster Satz 2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen dem Suva-Rat nicht angehören.

46

SR 172.220.1

7957

Botschaft vom 30. Mai 2008

Änderungsanträge

Obligationenrecht (OR)47 angestellt. Für ihren Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­5 BPG48 sinngemäss.

Art. 64a Sorgfalts- und Treuepflicht Die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Suva in guten Treuen wahren.

Art. 64b Revisionsstelle 1 Die Suva muss ihre Jahresrechnung durch die Revisionsstelle im Sinne von Artikel 727 OR49 ordentlich prüfen lassen. Die Revisionsstelle überprüft zudem die Einhaltung der Vorschriften über das Finanzierungsverfahren gemäss Artikel 90.

2 Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt für eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren.

Wiederwahl ist möglich.

Art. 64c Verantwortlichkeit 1 Die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Suva absichtlich oder fahrlässig zufügen.

2 Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet.

47 48 49

SR 220 SR 172.220.1 SR 220

7958

Art. 64a Sorgfalts- und Treuepflicht 1 Die Mitglieder des Suva-Rates und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Suva in guten Treuen. Der Suva-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Interessenwahrung und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

2 Im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht legen alle Mitglieder der Organe der Suva ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.

3 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen während der Mitgliedschaft laufend.

4 Der Suva-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindung seiner Mitglieder.

Botschaft vom 30. Mai 2008

Änderungsanträge

3

Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe oder der mit der Geschäftsführung und der Revision betrauten Personen werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

Art. 65 Rechnungslegung 1 Die Rechnungslegung der Suva stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar.

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich unter Vorbehalt sozialversicherungsrechtlicher Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.

Art. 65a Verantwortlicher Aktuar 1 Für die Stellung und die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars gelten die Artikel 23 und 24 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 200450 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen.

2 Die zusätzlich erlassenen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars und über den Inhalt des Berichts sind anwendbar.

Art. 65b Personal 1 Das Personal der Suva wird nach OR51 angestellt.

2 Der Verwaltungsrat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a BPG52 Absätze 1­5 gilt sinngemäss.

3 Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert.

Art. 65c Steuern Die Suva ist unter Vorbehalt von Artikel 80 ATSG53 für kommerzielle Leistungen steuerpflichtig.

50 51 52 53

SR 961.01 SR 220 SR 172.220.1 SR 830.1

7959

Botschaft vom 30. Mai 2008

Änderungsanträge

Art. 67a Nebentätigkeiten 1 Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein: a. Führung von Rehabilitationskliniken; b. Schadenabwicklung für Dritte; c. Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf; d. Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung.

2 Die Nebentätigkeiten müssen: a. mit den hoheitlichen Aufgaben der Suva beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 85 Absatz 1 vereinbar sein; b. finanziell selbsttragend sein.

3 Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR54 ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt.

4 Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet.

Art. 70 Abs. 3 3 Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem anderen zugelassenen Versicherer übertragen.

Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten bezüglich des Datenschutzes und des Genehmigungsverfahrens.

3.4

Art. 70 Abs. 3 3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit.

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ersatz von Ausdrücken In Anlehnung an die bisherige Organisation der Suva wird im ganzen Gesetz der Ausdruck «Aufsichtsrat» durch «Suva-Rat» sowie der Ausdruck «Verwaltungsrat» durch «Suva-Ratsausschuss» ersetzt.

54

SR 220; AS 2006 2629

7960

Art. 61 Abs. 1 und 3 Abs. 1: Der Wortlaut wird dahingehend geändert, dass nicht die «Anstalt», sondern die «Suva» ins Handelsregister einzutragen ist.

Abs. 3: Statt von «Geschäftsbericht» wird im Sinne einer Präzisierung von «Jahresbericht und Jahresrechnung» gesprochen.

Art. 62 Im Unterschied zur bisherigen Fassung werden nur noch der Suva-Rat (Bst. a), die Geschäftsleitung (Bst. b) und die Revisionsstelle (Bst. c) als Organe der Suva bezeichnet.

Art. 63 Abs. 1, 2, 2bis, 4 und 5 Abs. 1: Der Suva-Rat soll wie der bisherige Verwaltungsrat je 16 Vertreterinnen und Vertreter der bei der Suva versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie 8 Vertreterinnen und Vertreter der Bundes, total somit 40 Mitglieder umfassen.

Abs. 2: Bei der Wahl des Suva-Rates berücksichtigt der Bundesrat nicht allein die Landesteile und die Berufsarten, sondern auch das Geschlecht. Der Begriff «Landesteile» bezieht sich dabei auch auf die angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften. Als Wahlbehörde steht dem Bundesrat ebenfalls das jederzeitige Abberufungsrecht aus wichtigen Gründen zu.

Abs. 2bis: Neu ist das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates vom Bundesrat zu genehmigen.

Abs. 4: Der Suva-Rat, der sich selbst konstituiert, wählt auch die Präsidentin oder den Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss.

Die Auflistung der Kompetenzen des Suva-Rates in Absatz 4 ist nicht abschliessend, weil diese nicht allein im UVG, sondern auch im Organisationsreglement SUVA vom 14. Juni 200255 geregelt sind. Aufgrund seiner Verantwortlichkeit als Organ werden alle Aufgaben grundsätzlich als solche des Suva-Rates bezeichnet.

Bst. a: Im Sinne einer Präzisierung wird die Aufgabe der Genehmigung der Gesamtstrategie mit Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik umschrieben. Das Festlegen beinhaltet dabei auch das Einbringen von Ergänzungen und Änderungen.

Bst. c: Neu wird definiert, dass der Suva-Rat für den Erlass des Personalreglements zuständig ist.

Bst. f: Statt von «Geschäftsbericht» wird im Sinne einer Präzisierung von Jahresbericht und Jahresrechnung gesprochen. Zudem wird bestimmt, dass der Suva-Rat über die Verwendung von Ertragsüberschüssen entscheidet.
Bst. g: Die Ernennung ebenso wie die Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzender oder Vorsitzendem obliegt grundsätzlich dem Suva-Rat.

55

SR 832.207

7961

Abs. 5: Dem Suva-Ratsausschuss obliegt es generell, die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vorzubereiten. Im Übrigen wird definiert, welche Aufgaben im Organisationsreglement SUVA an den Suva-Ratsausschuss delegiert werden können und welche unübertragbar sind.

Art. 63a Streichen Art. 64 Abs. 2 erster Satz Im Sinne einer begrifflichen Klarstellung wird festgehalten, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung nicht dem Suva-Rat angehören dürfen. Damit geht einher, dass sie ebenso wenig Mitglied eines Ausschusses sein können, da dieser ausschliesslich aus Mitgliedern des Suva-Rates besteht.

Art. 64a Abs. 1: Der Suva-Rat hat die nötigen organisatorischen Vorkehren zu treffen, um die Interessen der Suva zu wahren und Interessenkollisionen zu vermeiden.

Abs. 2: Im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht soll in Absatz 2 verankert werden, dass die Mitglieder der Organe der Suva ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan vor der Wahl offenzulegen haben.

Abs. 3: Veränderungen von Interessenbindungen während der Amtszeit sind laufend dem Wahlorgan zu melden.

Abs. 4: Der Suva-Rat hat im Rahmen der jährlichen Berichterstattung im Geschäftsbericht über die Interessenbindungen zu informieren.

Art. 70 Abs. 3 Um die Zuständigkeiten der involvierten Aufsichtsbehörden präziser zu fassen, wird klargestellt, dass die Übertragung der Schadenerledigung an die Suva oder einen Dritten für einen Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a (Privatversicherer) eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FINMA) verlangt, während für einen Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c (Krankenkassen) eine solche des BAG erforderlich ist. Die Zuständigkeit der FINMA folgt aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j VAG. Weil die Schadenerledigung zu den wesentlichen Funktionen im Sinne einer Kernfunktion des Versicherungsunternehmens gehört, bedarf deren Ausgliederung einer Bewilligung der FINMA, welche die institutionelle Aufsicht über die Privatversicherer wahrnimmt. Die Übertragung der Schadenerledigung an einen Dritten setzt einen Outsourcing-Vertrag voraus. Der Dritte muss für die Schadenerledigung qualifiziert sein, sodass keine Benachteiligung der Versicherten resultiert. Ebenso muss er Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 14 Abs. 3 VAG). Weiter bleiben der Aufsichtsbehörde die aufsichtsrechtlichen
Kompetenzen auch gegenüber dem Outsourcing-Partner gewahrt (Art. 47 VAG).

Der Datenschutz bleibt bei Übertragung der Schadenerledigung an einen Dritten in seiner ganzen Strenge gewahrt. Dementsprechend wird das Outsourcing der Schadenerledigung auch vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten als zulässig erachtet. Einerseits sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 7962

199256 (DSG) zu beachten. Nach Artikel 16 Absatz 1 DSG sind die Versicherer für den Schutz der bearbeiteten Daten verantwortlich. Dies gilt unverändert, wenn sie die Daten durch Dritte bearbeiten lassen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden (Art. 22 der Verordnung vom 14. Juni 199357 zum Bundesgesetz über den Datenschutz). Andererseits sind die spezialgesetzlichen Datenschutzbestimmungen von Artikel 96 UVG zu respektieren.

Da sowohl das Bewilligungsverfahren als auch der Datenschutz hinreichend geregelt erscheinen, erübrigt sich eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, um die Einzelheiten zu regeln.

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Die Unfallversicherung wird durch Prämien der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber finanziert. Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bund und die Kantone. Der Bund ist von der Vorlage lediglich in seiner Arbeitgeberfunktion betroffen. Infolge der geplanten Vermeidung von Überentschädigungen dürften sich beim Bund gewisse Entlastungen bei den Arbeitgeberbeiträgen einstellen. Auf der andern Seite wird die vorgesehene Kürzung der Invalidenrente im AHV-Alter zu einer marginalen Erhöhung der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) führen (vgl. Ziff. 4.3). Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf Bundesebene. Das Gleiche gilt für die Kantone.

4.2

Auswirkungen auf die Unfallversicherung

Die folgenden Änderungen haben finanzielle Auswirkungen auf die Unfallversicherung:

56 57

­

Die Kürzung der Invalidenrente im ordentlichen AHV-Alter in Abhängigkeit vom Alter beim Unfall (lineare Reduktion von Unfallalter 45­65 um maximal 40 Prozent; Art. 20 Abs. 2ter E-UVG) hätte basierend auf den Zahlen von 2013 zu einer Verminderung der Ausgaben um ca. 10 Millionen Franken bei der Suva beziehungsweise ca. 5 Millionen Franken bei den privaten Versicherern geführt. Dies entspricht bei der Suva und den privaten Versicherern etwa 0,25­0,5 Prozent des Nettoprämienvolumens.

­

Die Kürzung der Invalidenrenten im Alter nach Absatz 2 der Übergangsbestimmung hätte bei der Suva eine einmalige Senkung der Rückstellungen für noch nicht festgesetzte Renten um schätzungsweise 20 Millionen Franken sowie eine einmalige Senkung des Deckungskapitals um ca. 5 Millionen Franken zur Folge. Bei den privaten Versicherern betragen diese Senkungen insgesamt etwa 10 Millionen Franken.

­

Die Einführung des Bedarfsdeckungsverfahrens hat bei den privaten Versicherern und der Suva keine Auswirkungen, da sie diese FinanzierungsmeSR 235.1 SR 235.11

7963

thode schon heute anwenden. Bei den Krankenkassen sind die Auswirkungen marginal.

Die weiteren Änderungen haben keine, geringe oder nicht quantifizierbare finanzielle Auswirkungen auf die Unfallversicherung und die Unfallverhütung; in jedem Fall werden die weiteren Änderungen im Vergleich zu den oben erwähnten Änderungen im UVG nicht ins Gewicht fallen.

4.3

Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge

Die Vorlage zeitigt keine Auswirkungen auf die AHV und die Arbeitslosenversicherung.

Die Reduktion der Invalidenrente im AHV-Alter in Abhängigkeit vom Alter beim Unfall (lineare Reduktion von Unfallalter 45­65 um maximal 40 Prozent; Art. 20 Abs. 2ter E-UVG) wird bei einer entsprechenden Anpassung der Überentschädigungs- und Koordinationsbestimmungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. Ziff. 2.3.2) zu keinen Mehrausgaben in diesem Bereich bei den Vorsorgeeinrichtungen führen. Im Bereich der über die obligatorischen Mindestbestimmungen hinausgehenden beruflichen Vorsorge kann die Änderung zu Mehrkosten führen, da ein Teil der aktuellen Leistungskürzung wegfallen kann.

Die vorgesehene Kürzung der Invalidenrente im AHV-Alter wird zu einer marginalen Erhöhung der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) führen. Auf der Grundlage der kombinierten EL- und UVGStatistiken 2013 ist unabhängig der vorgesehenen Kürzung der Invalidenrente mit fünfzig neuen EL-Bezügerinnen und -Bezügern bei Erreichen des AHV-Rentenalters zu rechnen. Wird davon ausgegangen, dass die Kürzungen der Invalidenrenten jährlich durchschnittlich einen Betrag von 5000 Franken ausmachen, entspricht dies bei den Versicherten mit tiefen Einkommen, auf die das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200658 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zugeschnitten ist, einem durchschnittlichen jährlichen Betrag von rund 2000 Franken. Die mit der UVG-Revision geplante Kürzung dürfte zu etwa zwanzig zusätzlichen EL-Fällen führen, bei denen eine jährliche Leistungsreduktion von ungefähr 1000 Franken aufzufangen ist. Im Übrigen wird die Rentenkürzung auch bei Versicherten, die bereits EL beziehen, mit zusätzlichen EL zu kompensieren sein. Die gesamten Mehrkosten, die für die EL jährlich neu anfallen werden, lassen sich zwischen 100 000­150 000 Franken eingrenzen. Davon wird ein Anteil von etwa 30 Prozent vom Bund und der Rest von den Kantonen zu tragen sein.

Die soziale Krankenversicherung wird durch die Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 E-UVG) tendenziell entlastet werden.

58

SR 831.30

7964

4.4

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Da infolge der Kürzung der Invalidenrenten im Alter und der dazu gehörenden Übergangsbestimmung die Prämien weniger stark steigen (vgl. Ziff. 4.2), wird die Volkswirtschaft entlastet.

5

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201259 der Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen decken sich mit Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a und 117 BV. Die Revisionsvorlage ist somit verfassungskonform.

6.2

Verhältnis zum internationalen Recht

6.2.1

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen

Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 196660 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In Artikel 9 des Pakts I wird das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit, die die Sozialversicherungen einschliesst, anerkannt. Ausserdem hat jeder Vertragsstaat zu gewährleisten, dass die im Pakt verkündeten Rechte ohne jegliche Diskriminierung, insbesondere hinsichtlich der nationalen Herkunft, ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 2 Pakt I). Die Vorlage ist mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vereinbar.

6.2.2

Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)

Die Schweiz hat das Internationale Übereinkommen Nr. 18 vom 10. Juni 192561 über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten am 16. November 1927 ratifiziert. Danach sollen Opfer von Berufskrankheiten eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzgebung des ratifizierenden Mitglieds über die Betriebsunfallentschädigungen erhalten. Zudem werden Krankheiten und Vergiftungen, welche durch die im Übereinkommen aufgeführten Stoffe verursacht wurden,

59 60 61

BBl 2012 481, hier 616 SR 0.103.1 SR 0.832.21

7965

als Berufskrankheiten definiert, sofern sie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den aufgeführten Gewerben oder Berufen auftreten.

Das Übereinkommen Nr. 19 vom 5. Juni 192562 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen von 1925 hat die Schweiz am 1. Februar 1929 ratifiziert. Die ratifizierenden Mitglieder der IAO verpflichten sich, den Staatsangehörigen jedes anderen ratifizierenden Mitglieds die gleiche Behandlung in der Entschädigung bei Betriebsunfällen zu gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Die Vorlage ist mit den Übereinkommen Nr. 18 und 19 vereinbar.

Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 102 vom 28. Juni 195263 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit am 18. Oktober 1977 ratifiziert. Der durch die Schweiz akzeptierte Teil VI behandelt die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten haben die Leistungen insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit, einen teilweisen oder vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit sowie den Verlust der Unterhaltsmittel der Witwe oder der Waisen auszugleichen.

Verschiedene Bestimmungen werden in dieser Vorlage angepasst, damit das UVG mit dem Übereinkommen Nr. 102 vereinbar wird (vgl. Art. 10 und 29 E-UVG; siehe Ziff. 2.3.1 und 2.3.2).

6.2.3

Recht der Europäischen Union

Aufgrund des FZA und von dessen Anhang II koordiniert die Schweiz ihr Sozialversicherungssystem mit demjenigen der Mitglieder der EU. Die Schweiz wendet deshalb die Verordnung (EG) Nr. 883/200464 und die einschlägige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 987/200965 an. Diese beiden revidierten Verordnungen bezwecken einzig die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit, indem sie sich auf die internationalen Koordinationsgrundsätze stützen: Gleichbehandlung der Staatsangehörigen einer Vertragspartei mit den eigenen Staatsangehörigen, Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Die alten Verordnungen (EWG) Nr. 1408/7166 und Nr. 574/7267 sind in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EFTAStaaten weiterhin anwendbar, bis das EFTA-Übereinkommen seinerseits aktualisiert

62 63 64

65

66

67

SR 0.832.27 SR 0.831.102 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.1.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.11.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

7966

sein wird. Sie bleiben vorübergehend auch in den Beziehungen zur EU anwendbar für Fälle, die früher eingetreten sind.

Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Berücksichtigung der Koordinationsgrundsätze der EU selber festlegen. Seit dem Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 nimmt die Schweiz an diesem Koordinationssystem teil. Diese Vorlage ist mit dem Koordinationsrecht vereinbar (vgl. Art. 115a E-UVG).

6.2.4

Die Instrumente des Europarates

Was die wirtschaftlichen und sozialen Rechte anbelangt, stellt die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 die Entsprechung zur Konvention vom 4. November 195068 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dar. In Artikel 12 ist das Recht auf soziale Sicherheit verankert: Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein System der sozialen Sicherheit einzuführen oder beizubehalten, dieses auf einem befriedigenden Stand zu halten, sich zu bemühen, das System fortschreitend auf einen höheren Stand zu bringen und Massnahmen zu ergreifen, welche die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen gewährleisten. Die Schweiz hat die Charta am 6. Mai 1976 unterzeichnet; eine Ratifizierung wurde jedoch 1987 vom Parlament abgelehnt, sodass dieses Übereinkommen für unser Land nicht bindend ist.

Mit der Europäischen Sozialcharta (revidiert) vom 3. Mai 1996 wurde der materielle Inhalt der Charta von 1961 aktualisiert und angepasst. Es handelt sich dabei um ein von der Europäischen Sozialcharta gesondertes Abkommen, das diese nicht aufhebt.

Das Recht auf soziale Sicherheit ist ebenfalls in Artikel 12 enthalten. Die revidierte Sozialcharta ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. Die Schweiz hat dieses Instrument nicht ratifiziert.

Die Schweiz hat die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit vom 16. April 196469 am 16. September 1977 ratifiziert. Die Schweiz hat den Teil VI betreffend Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten akzeptiert. Die Vorlage ist mit den von der Schweiz übernommenen Verpflichtungen vereinbar.

Die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit wird durch ein Protokoll ergänzt, das höhere Normen festlegt. Die Schweiz hat das Protokoll zur Ordnung der sozialen Sicherheit nicht ratifiziert. Die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit (revidiert) vom 6. November 1990 ist ebenfalls ein von der Europäischen Ordnung der sozialen Sicherheit zu unterscheidendes Abkommen, sie ersetzt jene nicht. Durch die (revidierte) Ordnung werden die Normen der Europäischen Ordnung der sozialen Sicherheit erweitert, namentlich durch die Ausdehnung des persönlichen Anwendungsgebiets, durch die Gewährung von neuen Leistungen sowie durch die Erhöhung des Betrags für Geldleistungen. Parallel wird eine grössere Flexibilität eingeführt, indem die Ratifizierungsbedingungen erleichtert und die Normen so formuliert wurden, dass den einzelstaatlichen Regelungen bestmöglich Rechnung getragen 68 69

SR 0.101 SR 0.831.104

7967

wird. Die (revidierte) Ordnung ist nur von einem Staat ratifiziert worden und deshalb noch nicht in Kraft getreten (zwei Ratifizierungen sind nötig).

6.3

Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des UVG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

6.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Diese Vorlage enthält keine Subventionsbestimmungen oder Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen; sie untersteht deshalb nicht den Bestimmungen über die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).

6.5

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die zur gesetzmässigen Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zusätzlich erforderlichen Regelungskompetenzen werden wie üblich an den Bundesrat delegiert. Im Einzelnen kann er zusätzlich zu seinen bestehenden Kompetenzen neu in folgenden Bereichen Bestimmungen erlassen: ­

Regelung der Vergütung und Ersatzeinkünfte sowie der Abredeversicherung (Art. 3 Abs. 5 E-UVG);

­

Bestimmung des Zeitpunkts für die Entstehung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung in Sonderfällen (Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz E-UVG);

­

Bestimmung der Bestandteile des Typenvertrags (Art. 59a Abs. 3 E-UVG);

­

Regelung der Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (Art. 66 Abs. 3bis E-UVG);

­

Einführung eines Ausbildungsnachweises für Arbeiten mit besonderen Gefahren und Regelung der Ausbildung und der Anerkennung von Ausbildungskursen (Art. 82a E-UVG);

­

Regelung der Unfallverhütungsbeiträge ausländischer Betriebe (Art. 87a Abs. 3 E-UVG);

­

Regelung der Einzelheiten bezüglich Grossereignisse (Art. 90 Abs. 4 E-UVG);

­

Erlass der notwendigen Vorschriften zwecks Gründung des Vereins zur Finanzierung der Teuerungszulagen (Art. 90a Abs. 7 E-UVG);

­

Anpassung der Verweise auf die Rechtsakte der Europäischen Union (Art. 115a Abs. 3 E-UVG).

Es werden keine neuen Rechtsetzungskompetenzen an das EDI delegiert.

7968