Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Trainings und Vorführungen der Patrouille Suisse und des PC-7 Teams vom 8. August 2014

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL) Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 1 April 2014

Rechtliche Grundlage: Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. In teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 1. April 2014 betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Trainings und Vorführungen der Patrouille Suisse und des PC-7Teams gilt die Änderung der Luftraumstruktur für den Flugplatz Mollis (Anhang zur Verfügung vom 1.4.2014, Ziff. 1.8) nicht für den 22. September 2014, sondern neu für den 23. September 2014.

2. Die übrigen Anordnungen in der Verfügung vom 1. April 2014 inkl. Anhang bleiben vollumfänglich bestehen.

3. Diese Verfügung wird der Luftwaffe und Skyguide eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

2014-2113

6203

Adressatenkreis:

Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

8. August 2014

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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Änderung Anhang 2 zur Verfügung vom 1. April 2014 in Sachen Tempo Restricted Areas für Patrouille Suisse und PC7-Team der Luftwaffe 1 1.8

Patrouille Suisse Mollis

Circle of 10 km radius; centered at ARP LSMF/Mollis WGS84: 47°04'45"N / 009°03'54E; EXCL A9.

Lower Limit: GND / 800 ft AGL N Highway Upper Limit: FL130 Date: September 23rd 2014

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