Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Sejfulla Serif, geboren am 29. Juli 1969, Mazedonien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 52 und 63 Absätze 1 und 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift nachzureichen.

2.

Im Unterlassungsfall wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen konsularischen oder diplomatischen Vertretung übergeben wird.

3.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 900 Franken zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist unter der Angabe der Geschäfts-Nr. C-606/2014 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

19. August 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2014-2116

6229

Abonnement des Bundesblattes und der Amtlichen Sammlung

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt inkl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts beträgt Fr. 295.­ im Jahr, inklusive 2,5 Prozent Mehrwertsteuer, die portofreie Zusendung im ganzen Gebiet der Schweiz inbegriffen. Für die benötigten Ordner wird pro Jahr eine Pauschale von Fr. 135.20 in Rechnung gestellt. Das Abonnement kann aber auch ohne Ordner abgeschlossen werden.

Diese Abonnemente beginnen am 1. Januar und sind jeweils auf Ende Jahr kündbar.

Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht: die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes usw.

Dem Bundesblatt werden beigegeben: die einzelnen Nummern der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.).

Es besteht auch die Möglichkeit, das Bundesblatt allein (ohne die Amtliche Sammlung des Bundesrechts in der Beilage) zu abonnieren. In diesem Fall beträgt der Abonnementspreis Fr. 150.­ im Jahr, inklusive 2,5 Prozent Mehrwertsteuer sowie zusätzlich die allfällige Ordnerpauschale von Fr. 83.20.

Der Abonnementspreis für die Amtliche Sammlung des Bundesrechts allein beträgt Fr. 145.­ im Jahr, inklusive 2,5 Prozent Mehrwertsteuer sowie zusätzlich die allfällige Ordnerpauschale von Fr. 52.­.

Abonnemente des Bundesblattes (inkl. Beilagen) bzw. der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts können bestellt werden beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Abteilung Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, Fax. 031 325 50 58 oder per e-mail: verkauf.gesetze@bbl.admin.ch. Ebenso können hier Separatdrucke der einzelnen Vorlagen und Erlasse bestellt werden.

Allfällige Beanstandungen über den Versand sind bei den betreffenden Postbüros oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik, 3003 Bern, anzubringen.

19. August 2014

6230

Bundeskanzlei