Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 3. Dezember 2015

Eidgenössische Volksinitiative «Für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeld-Initiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 12. Mai 2014 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeld-Initiative)», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 12. Mai 2014 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeld-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2014-1313

3739

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. de Siebenthal François, Chemin des Roches 14, 1010 Lausanne 2. Jenni Thomas, Charmilles 14, 1400 Yverdon 3. Mottier Pierre Dimitri, Av. du Petit Chasseur 40, 1950 Sion 4. Kornmann Ewald, Frank-Buchser-Strasse 8, 4532 Feldbrunnen 5. Weber Hansruedi, Weinbergweg 7, 5408 Ennetbaden 6. Brändle Thomas, Höfnerstrasse 54, 6314 Unterägeri 7. Demeter Konstantin, Campagna 103, 6523 Preonzo 8. Geiler Enrico, ai Casgnò 3, 6528 Camorino 9. Kallenberger Werner, Waserstrasse 83, 8053 Zürich 10. Joób Mark, Bergstrasse 5, 8103 Unterengstringen 11. Scheller Hans-Rudolf, Haldenstrasse 8, 8427 Rorbas 12. Meier Daniel, Austrasse 25, 8483 Kollbrunn 13. Harringer Reinhold, Bachweidstrasse 25, 9011 St. Gallen

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeld-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Vollgeld-Initiative, Postfach 1017, 3000 Bern 23, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 3. Juni 2014.

20. Mai 2014

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeld-Initiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 99

Geld- und Finanzmarktordnung

Der Bund gewährleistet die Versorgung der Wirtschaft mit Geld und Finanzdienstleistungen. Er kann dabei vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

1

Der Bund allein schafft Münzen, Banknoten und Buchgeld als gesetzliche Zahlungsmittel.

2

Die Schaffung und Verwendung anderer Zahlungsmittel sind zulässig, soweit dies mit dem gesetzlichen Auftrag der Schweizerischen Nationalbank vereinbar ist.

3

Das Gesetz ordnet den Finanzmarkt im Gesamtinteresse des Landes. Es regelt insbesondere:

4

a.

die Treuhandpflichten der Finanzdienstleister;

b.

die Aufsicht über die Geschäftsbedingungen der Finanzdienstleister;

c.

die Bewilligung und die Beaufsichtigung von Finanzprodukten;

d.

die Anforderungen an die Eigenmittel;

e.

die Begrenzung des Eigenhandels.

Die Finanzdienstleister führen Zahlungsverkehrskonten der Kundinnen und Kunden ausserhalb ihrer Bilanz. Diese Konten fallen nicht in die Konkursmasse.

5

Art. 99a

Schweizerische Nationalbank

Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geldund Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie steuert die Geldmenge und gewährleistet das Funktionieren des Zahlungsverkehrs sowie die Versorgung der Wirtschaft mit Krediten durch die Finanzdienstleister.

1

2

Sie kann Mindesthaltefristen für Finanzanlagen setzen.

Sie bringt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages neu geschaffenes Geld schuldfrei in Umlauf, und zwar über den Bund oder über die Kantone oder, indem sie es direkt den Bürgerinnen und Bürgern zuteilt. Sie kann den Banken befristete Darlehen gewähren.

3

Sie bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

4

4

SR 101

3741

Eidgenössische Volksinitiative

5 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Die Schweizerische Nationalbank ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben nur dem Gesetz verpflichtet.

6

Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmungen zu den Art. 99 (Geld- und Finanzmarktordnung) und 99a (Schweizerische Nationalbank) Die Ausführungsbestimmungen sehen vor, dass am Stichtag ihres Inkrafttretens alles Buchgeld auf Zahlungsverkehrskonten zu einem gesetzlichen Zahlungsmittel wird. Damit werden entsprechende Verbindlichkeiten der Finanzdienstleister gegenüber der Schweizerischen Nationalbank begründet. Diese sorgt dafür, dass die Verbindlichkeiten aus der Buchgeld-Umstellung innerhalb einer zumutbaren Übergangsphase getilgt werden. Bestehende Kreditverträge bleiben unberührt.

1

Insbesondere in der Übergangsphase sorgt die Schweizerische Nationalbank dafür, dass weder Geldknappheit noch Geldschwemme entsteht. Während dieser Zeit kann sie den Finanzdienstleistern erleichterten Zugang zu Darlehen gewähren.

2

Tritt die entsprechende Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Artikel 99 und 99a in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres auf dem Verordnungsweg.

3

5

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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