Allgemeinverfügung vom 15. Juli 2014, betreffend Grundstücke, auf denen sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort ohne schädliche oder lästige Einwirkungen befindet. Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung nach Artikel 32dbis Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes Das Bundesamt für Verkehr verfügt: 1.

Das BAV erteilt hiermit den Inhabern von Grundstücken die Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung eines Grundstückes gemäss Artikel 32dbis Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG1), wenn sich auf dem Grundstück nur ein oder mehrere im Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs (KbS BAV) eingetragene/r Standort/e befindet/en, welche die Beurteilung «belastet, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten» gemäss Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV2) oder die Beurteilung «belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig» gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c AltlV aufweisen.

2.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann gestützt auf die Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)3 binnen 30 Tagen seit der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 20 VwVG beginnt die Beschwerdefrist auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

15. Juli 2014

Bundesamt für Verkehr Der Direktor: P. Füglistaler

1 2 3

SR 814.01 SR 814.680 SR 172.021

2014-1806

5543