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Schw eiz erisches Bund es bla tt.

XV. Jahrgang. l.

Nr. 10.

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5. März 1863.

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der

kommission des Nationalrathes, betreffend den Handelsvertrag mit Belgien.

(Vom

21. Januar 1863.)

Tit..

Als Einleitung zur Berichterstattung der kommission über den belBischen Handelsvertrag genügt es hier wohl, darauf hinzuweisen : dass die Schweiz, dem Freihandelsprinzip hnldigend, eine ausnahmsweise Stellung gegenüber der sie umgebenden Staaten einnimmt , dass der schweizerische Verkehr, Jnduftrie und Handel, und ihre daherigen Beziehungen zum Auslande bedeutungsvoller geworden sind , dass sowohl die angrenzenden als der Schweiz serner gelegenen Staaten noch an Zollsystemen festhalten, die darauf berechnet sind, ebensowohl die eigene Jndustrie zu schüfen, als die Eoneurrenz der auswärtigen auf ihren Märkten , wenn nicht zu verhindern , doch zu erschweren , und dass es bei solchen allgemeinen Verhältnissen, ebensowohl im wohl^ verstandenen Handelsinteresse der Schweiz liegt, die ihr zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um die ihrem Verkehr entgegenstehenden Hindernisse , wenn ni.ht zu beseitigen , doch weniger

drükend zu gestalten.

Es ist nun unverkennbar, dass die bisherige Abgeschlossenheit der ...Staaten, sich mit den., durch die Kampfkraft bewirkten, raschern und leiehtern Volkerverkehre nicht mehr verträgt.

B u n d e s b l a t t .

J a h r g .

X V .

B d .

I .

2 9

416 Desshalb sahen wir in jüngster Zeit zwischen vorzugsweise eommerziellen und industriellen Staaten Handelsvertrag.. entstehen, durch welche sich die Vertragsstaaten gegenseitige Verkehrserleiehterungen einräumen, von welchen aber die ausser den Verträgen stehenden Volkers.haften ausgeschlossen sind.

Wenn nun auch die jüngst entstandenen Handelsverträge noch keineswegs ans der Grundlage des Freihandelsprinzips beruhen . so dürfen sie doch als Schritte ^u fernerer Verkehrsentwiklung angesehen werden . und um so mehr sollte die Schweiz in dieser neuen Zeit der Handelsverträge trachten, ebenfalls durch Verträge ihren Jnteressen gerecht ^u werden, in den Gennss erleichterter Verkehrsbegünstigung zu gelangen und ihren ErZeugnissen die Eomurreu^sähigkeit auf den Märkten des Auslandes zn siehern. Jhre Bestrebungen naeh dieser Riehtung werden zugleich nicht verfehlen^ dem von ihr vertretenen Freihandelsprinzipe innner allgemeinere Anerkennung zu verschaffen.

..^.ehon vor dem Zustandekommen des frauzosiseh^euglischen Vertrages von 1860 und des franzbsisch-belgische... von l 8 6 t , denen ein belgischenglischer nachfolgte , hatte die Schweiz die Jnitiative in Be^ug ans den Jhuen vorliegenden Vertrag ergrissen , und zwar veranlaßt dnreh wiederholte Anregungen hinsichtlich des früher bestandenen Differentialzolls, den Belgien an Frankreich auf Seidenstoffen gewährt hatte , und die hochst naehtheilig und empfindlich aus diese Zweige der fchwe^. Jnduftrie rükwirkte, und nunmehr, nachdem die obenerwähnten Verträge bestehen, würben die schweizerischen Jnteressen wenigstens B e l g i e n gegenüber noch empfindlicher berührt.

Belgien , dessen Jndnstrie an der Schweiz ein bedeutendes Absazgebiet besi^t (wir erinnern nur an Eisen, Waffen, Tücher, Bapier, ^einwand, bedrnlte Baumwollstoffe nnd Garne) war znrükhaltend gegen die Vorstellungen des Bundesrathes, und erst nachdem dasselbe mit Frankreich und England in Vertragsverhältnisse getreten war, gab es seine Geneiatheit zu Unterhandlungen mit der ^ehwei^ kund.

Ju diesen Vorgängen liegt nun mit eine Ursache der ungleichen Stellungen der beiden Kontrahenten.

Belgien, auf den Wunsch der Schweiz sieh zur Unterhandlung herbei lassend, l.^atte die günstigere Stellung, und glaubte snr seine ^ollerleichterungen weitergehende Gegenleistungen verlangen ^u konnen , als
die Schweiz in ihr. r Lage und bei ihren Institutionen gewähren kou..^..

De^n Bevollmächtigten der Schweig ist es indessen bei den längern und schwierigen Unterhandlungen gelungen, mit Umficht und Raehdruk das unter vor.oalteu^. U^nständen mogliehst entspreehende Ergebuiss fnr die ^ehweiz ^n erzielen.

Die Eommissi.on fragte sieh vorerst, ob in Voraussieht des Zustandekommens eines franzosiseh.^sehweizerisehen Handelsvertrages es je^t gerathen

4l7 sei, einen schwei^erisch-belgisehen Handelsvertrag zu ratis^ixen. Rach Erorterung der Frage konnte sie solche nur bejahen. Denn einerseits hat sich Belgien erst auf mehrfachen Wunsch der Schweiz zu Unterhandlungen herbeigelassen; der Vertrag selbst bietet der Schweiz vielfache Vortheile dar, und es müsste daher auffallend erscheinen, wenn,^ nachdem eine Vereiubarung erzielt worden ist, .die Ratifikation hierseits aus andern als den Vertragsgründen verweigert werden wollte; es würde eine solche Weigerung nur allzu leicht bewirken, dass die bis anhin von Seiten .Belgiens erfahrene ungünstige Behandlung der Schweiz noch mehr gestei- .

gert und späterhin ein freundliches Entgegenkommen nicht mehr gewärtigt werden dürste.

Anderseits haben die Unterhandlungen zwischen der Schweiz und Frankreich noch nicht begonnen; sie werden voraussichtlich längere Zeit, vielleicht Jahre in Anspruch nehmen , und so konnte es geschehen , dass die durch den vorliegenden Vertrag der Schweiz eingeräumten Vortheile ihr noch längere Zeit nicht, moglicherweise auch gar nie zu Theil werden.

Ueberdiess aber seheinen die Forderungen Frankreichs au die Schweiz (nach den vor .14 Tagen gepflogenen Eonserenzverhandlungen zu urtheilen) weit eingreifender zu sein, als diejenigen sind, welche durch diesen Vertrag Belgien eingeräumt wurden, und es ist desshalb nicht anzunehmen,

dass der vorliegende belgiseh^schweizerische Handelsvertrag präjudi^irlich auf

einen in Aussicht stehenden sranzosisch - schweizerischen Vertrag einwirken könnte.

Der lagen :

vorliegende Vertrag beruht wesentlich

auf folgenden Grund-

1) Vollständige Reziprozität.

2) Gegenseitige Zusieherung der Gleichbehandlung sür je^t und die Zukunft mit den Angehörigen der meistbegünstigten Ration (hier der zweijährige Uebergangstarif aufgenommen).

3) Gegenseitige ..Verpflichtung, dass im Fall der eine oder der andere der eoutrahirendeu Theile einem dritten in Handels- oder ^ollsachen irgendwelche weitergehende Begünstigung einräumen sollte,

er diese Begünstigung gleichzeitig und mit vollem Rechte auch dem andern Theile zu gestatten l^at.

Es folgt hieraus, dass die ..Schweizer

in Belgien je^t und in ^u-

kunft stets wie die Angehörigen der meist begünstigten Ration behandelt

werden. Dass europäische Eoneurr.enten schweizerischer Fabrikate in Belgien keine günstigeren Bedingungen erhalten Tonnen, die nicht zugleich den schweizerischen Jn.portatoren zu Gute kämen, und es wird somit, so weit es von der Handelsges^gebung Belgiens abhängt, die E.^neurrenzsähigkeit schweizerischer Erzengnisse vollkommen hergestellt. J.. diesen Grun.^ügen des Vertrages erblikt die Eommissiou die vorwiegeu^ste .^rruugensehast für die Schweiz, und mit Rüksi..ht aus diese kommt es bei

.41^ .

^

Beurtheilung . des Vertrages wenigem aus die mehr oder minder gunstigen Vertragsstipulationeu an, sondern es mnss der Vertrag als Ganzes behandelt und mit ihm auch .etwelche nicht ganz genehme Tarissäze hin^ genommen werden , wenn der erwähnte .^aupt.^wek erreicht werden n.ull.

Wir wenden uns nun einer summarischen Erorterung der VertragsBestimmungen ^u.

Was vorerst die Riederlassungsverhältnisse ^Art. 1--8 betrifft, so beruhen sie aus vollständiger Reziprozität, und es sind dabei die beid^ seitigen Landesgeseze vorbehalten.

Der Belgier wird in ^en Schweizerkantonen wie die Angehörigen anderer Eantone und der Schweizer in Belgien wie die Belgier in ihrem .Lande behandelt werden, sei es nun als Reisender, Aufenthalter oder Niedergelassener, und zwar sowohl in Bezug auf Handel, .Verkehr, sowie Gesehästemaehen überhaupt, als hinsichtlich der zu entrichtenden Ta^en, Gebühren, Abgaben und Auslagen. Ebenso bezüglich des Sehu^es von Bersouen und Eigenthum, Rechtnahme, freien Erwerbes und Besitzes jeder Art, endlieh auch der Freizügigkeit von Hinterlassenschaften.

Da nun bei diesen Bestimmungen die Landesgeseze vorbehalten sind, so wird mit diesem belgische.. Vertrage die Frage der Jsraeliten mit der Schweiz nicht berührt.

Die beiden Staaten verpflichten sich, ihre rükkehrenden Angehörigen,

sei es, dass sie freiwillig heimkehren , oder durch gerichtliches Ur-

theil oder Bolizeimassregeln heimgeschikt werden , wieder aufzunehmen.

Jm Art. 5 wird die gegenseitige Befreiung vom Militärdienste und dessen Ersatzleistung ausgesprochen.

Endlieh ist noch Art. 8 hervorzuheben, der die Behandlung der beseitigen Bürger in Bezng aus Einfuhr, Niederlage, Ausfuhr und Transit bestimmt , nnd ^war mit den , den Angehörigen der meistbegünstigten Ration zugestandenen Vortheilen.

Alle diese Bestimmungen sind analog , ja theilweise wortlich die gleichen, welche im englisch-schweizeriseheu Vertrage von 1855 enthalten sind , und die Eommission findet , es liege keine Veranlassung vor , den Belgiern nicht das^ Gleiche einzuräumen, was damals den Engländern Zugestanden wurde.

Run ist dagegen das Lemma 2 des dritten Artikels, betreffend ^ie anonymen Gesellschaften. , allein es bedarf diese neue Bestimmung in je^iger Zeit kaum einer Begründung , und die schweizerischen Eredit- und Asseeuranzinstitnte werden diese Vert^agsbestimmung gerne lesen.

Die Artikel .)-12 dieses Vertrages enthalten Bestimmungen, welche sich ans die Zolle und deren Behandlung beziehen.

419 Hiebet ist gegenseitig sur jezt und die Zukunst die Gleichbehandlung, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Ration als Grundsaz angenommen.

Der Schweiz gegenüber hält ^ Bedien an dem franeo.. belgischen Zolltarif von l 860 fest, und Frankreich .ist zur Zeit die von Belgien am meisten begünstigte Ration, es ist somit dieser erwähnte Tarif nach .Ratification dieses Vertrages sür die Schweiz gegenüber Belgien massgebend. Dieser franeo ^ belgische Tarif unterscheidet sieh pon dem allgemeinen belgis..hen Generaltaris wesentlich dadurch, dass er viel eomplizirter ist und vorwiegend Die Stük- und Gewu.htzolle in Wertvolle umwandelte, aber auch durchschnittlich ermässigtere Tarise festsezte. Bisher mussten schweizerische Erzeugnisse in Belgien nach dem Generaltarif der sür alle ..Staaten , die nicht im Vertrage mit Belgien stehen , Geltung hat, verzollt werden. Die Unterschiede dieses Generaltarises gegenüber dem franeo-belgischen werden auf den hauptsächlichsten schweizerischen Exportartikeln folgende sein ..

B a u m w o l l g a r n , das früher Fr. 127. 20 Wenn auch nicht grosse Quan-

per 100 Kilog. bezahlte, wird in Zu- .^

titäten aus der Schweiz

kunft, zwar erst in jährliehen ...lbstusnu- ^

nach Belgien gehen werden, so ist die Ersparniss immerhin bedeutend.

gen , nur Fr. 22 bis 75 , beziehnngs- ^ weise Fr. 15 bis 50 bezahlen.

,.

Baumwollengewebe, rohe, die bis dato

Fr. 216. 20 per 100 kilog. bezahl- ^ ten , ^ bezahlen später, in drei Klassen,

ldem

nur Fr. 50 bis 300 per 100 Kilog. .

gebleichte, jezt Fr.

21 6.20 bis Fr. 360 Augenscheinlich beider grossen.

per l 00 Kilog., Mehrzahl eine bedeutenspäter nur Fr. 57.

ldeni

50 bis Fr. 345.

gefärbte, sezt Fr.

36l) bis Fr. 390, später nur Fr. 75

etwas lästiger fällt, ist

bedrukte, jezt Fr.

während einiger Zeit noch der alte Zollansaz zulässig . ^

bis Fr. 325.

Idem

Idem

de Zollermassigung ; und bei den seinern, leichtern .Gossen , wo moglicher Weise der neue Tarif

390, später 15 % ^ ad .valorem.

von deuen 100 ^ Meter weniger als

3 Kilo wiegen, Tüll,

Gaze und Mousseline werden in Zukunft 15 % vom W.^rth zahlen.

420 B i j o u t e r i e w a a r e n , Gold- und Silberwaaren u. dgl. De- bisherige .

Zoll ist 7,20 ^ , der neue Ansaz aber nur ^ ^ .^ Werth.

Er ist, verhältnissmässig zu den neuesten sranzosischen und deutschen Ansähen, sehr niedrig und sür die schweizerische Jndustrie ge.^iss von grossem Vortheil.

Bücher und Musikalien. die bis jezt Fr. 38. 20 bis Fr. 5l). .)0 per.

100 Kilog. bezahlten, werden nun zollfrei zugelassen. was, unter Umständen, eine grosse Erleichterung ist.

.^äse zahlen zur Zeit Fr. 13. 7..) per 1^ Kilog., in Zukunft nur Fr. 10.

.Leder, gebeiztes, geschwärztes oder lakirtes, statt Fr. 38. 40 nur Fr. 30.

.Leinengewebe

werden von Fr. 36 bis Fr. .

420 anf 15^ vom Werth .^ef^t .

gefärbte, gebleichte oder ap.

was eine wesentliche Herabsezung erweist.

pretirte, bisher Fr. 54 bis

^r. 621 aus nur 15 ^;

^^^^u^ft^^300^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^^

Seiden^n^er zahlten bis jezt Fr. 600, t ^^^^^^ m

^nrnn^

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in Zuknnst Fr. 300 , ^ ^eben^rage ut.

Spieen und B l o n d e n von Baumwolle, bis dato Fr. 10. 80 per ^r. 100 an Werth, in Zuknnst nnr 5 ^. vom Werth.

,, ,, ,, seidene, bis dato Fr. 6 per Fr. 100 an Werth, in Zukunft nnr 5 ^ vom Werth.

S t r o h g e f l e e h t e Dresses,, jezt ^r. 6 per 100 Kilog., in Zuknnst nnr

Fr. 5.

U h r e n , die früher, je nach ihrer Art, l 2 .^.. vom Werthe

oder auch

^r. 1. 30 bis ^.r. 2. 50 vom.^tük bezahlten, bezahlen in Znkm.ft

5 ^ vom Werth, was auf der grossern Masse eine Erniedrigung, bei einem Theil doch keine nenneuswerthe Erhohung bildet.^ U h r e n b e s t a n d t h e i l e , Werke und ^ournitüren, srül,er 6 ^ vom Werth, je^t nur 5 ^ vom Werth. ^ Wein in Fässern, früher ^r. 2. 40 per hectolitre plus accise, je^t nur Fr. -^ . 50 per hectolitre plus .^eise.

Es ergibt sieh hieraus,. dass durchs.^nittlieh wesentlich niederere Ein.^ s.ihr^olle in Belgien befahlt werden ; nur auf einigen Baumwollgeweben verursacht die büreaukratisehe Elassifizirung der Waaren im sran.^osisehbelgischen Taris eine etwelche Erholung des Eingangszolles. Der schweizerisehe Bevollmächtigte hat ^var das Moglichste versucht, um diesen, ol^ wohl nicht erhebliehen Raehtheil von der Schwe^ abzuwenden , allein

Belgien kann und will nnr den franzosisch-belgischen Taris als Basis anerkennen.

einer beim kaufmännis^en Direetorium von ^t. Gallen eingezogenen Erkundigung stellen sich (auf Geweben, wovon 8 Muster bei den Akten liegen) folgende Zolldisserenzen heraus.

.

.

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.

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a r i f .

1) Glatte Mousseline, ^ breit, 16 Stäbe lang, ^r. .^p.

21 Fäden aus 5 ^Millimeter . . . . . 1. 44.

2) Idem, 32 Fäden ans 5 ^Millimeter . . . 1. 08.

3) Jaeonnet, ^ breit, 16 Stäbe lang, 33 Fäden aus 5 ^Millimeter . . . . 2. 60.

4) ldem, 50 Fäden aus 5 ^Millimeter . . . 2. 70.

5) Broschirte Mousseline, ^, 24 Stäbe lang, 29 Fäden ans 5 ^Millimeter . . . . 3. 78.

6) Damassirte Mousseline, ^, 19 StäI.e lang,

20 Fäden ii 5 .^Millimeter . . . . .

7) Blattstich-Mousselim., ^, 16 ^täbe lang, 25 Fäden .. 5 ^Millimeter . . . . .

8)

...^ie M.^neres brutes (Rohstoffe) sind frei.

1. 66.

4. 31.

4. 09.

^r. .^p.

--. 82 per Stük weniger.

-. 39 ,, ,, -. 94 ,, 1. 61 mehr.

-. 31

4. -.

-. 76

1. 62.

1. 96.

-. 34

46 Fäden .^ 5 ^ Millimeter per Elle . . -. 5^.

^^, 3^ Stäbe lang per Baar . . . . .

.

.

.

.

.

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^r. .^p.

-.62.

-. 69.

3. 24.

einfache Banden, mechanische Stikerei, Vorhänge auf Mousseline gestikt,

.

.

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.

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2. 30.^

-. 22.

3. 34.

diesen

1. 04

,,

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422 Die kommission findet nun, die Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem .^ertragstarise aus diesen wenigen Artikeln seien nicht in dem Masse erheblich, dass desshalb alle andern zahlreichen Vortheile des Tarifs preisgegeben werden sollten.

Jmmerhin ist es eigentlich nur die franzosische Jndustrie, welche in diesen Artikeln der schweizerischen Eoneurrenz macht, und nach diesem Vertrage müssen sranzosische Jmportatoren den gleichen Zoll wie die Schweizer bezahlen. Ueberdiess tritt diese ^ollerhohung für die schweizerische Jndustrie nicht sosort ein, indem ^es dem schweiz. Bevollmächtigten gelungen

ist, die Sehlussbestimmung des Art. 11 in Vertrag zu bringen.

,,Es versteht sich jedoch, dass so lange der gegenwärtig^.. Belgien

,,in Krast bestehende Generalzolltarif beibehalten wir.^ , es den Jmporta,,toren von Schweizerwaaren frei steht, die A n w e n d u n g desselben .,in ihren Z o l l d e k l a r a t i o n e n zu b e a n s p r u c h e n . ^ allein die bel-

^gische Regierung behält sieh ihrerseits das Recht vor, den gedachten

,,Generaltaris abzuändern oder abzuschaffen , wenn sie es sür zwekmässig ,,eraehtet.^ Es ist nun nicht wahrscheinlich, dass Belgien seinen Generaltaris sobald abändern oder aufheben wird, dieses dürste wohl erst dann erfolgen, wenn Belgien Handelsverträge auch mit Zollvereinen, Hannover, Russland und Schweden abgeschlossen haben wird.

.

Eine noch minder erhebliche Zol^erhohnug kann auf geringern llhren eintreten, wenn der Stückzoll im belgischen Generaltarif einstens .ausgehoben wird. - Bis dahin aber kann der bisherige Stückzoll vom schweiArischen Jmportator beansprucht werden.

Von den mannigsachen Begehren , ^ welche Belgien an die Schweiz stellte, müssten endlich noeh sagende ^gestanden werden ^.

.

1) Eine zweijährige Uebergangsperiode , resp. Uebergangs^oll auf einigen Artikeln. .Belgien begründet dieses Begehren mit dem Umstande, dass durch .das sofortige Jnkrafttreten ^es ^ sran^osisch.^belgisehen ...^arises seine bezügliche Jndnstrie in eine heftige Krise gerathen sei und dass es

sich bereits im en^lis^h-belgischeu Vertrage diese llebergangszolle habe au^-

bedingen müssen. ^ Jm Grunde tässt sich hiegegen nicht viel einwenden ; und die dureh di.ese Uebergangs^olle betroffenen. Artikel sind in der ^.hat solche, die nur in geringem Masse, theilweise aber gar nieht aus der Schweiz nach Belgien geben.

2) Ermässigung einiger schweizerischer ^ollausäze theils^ zu Gunsten belgischer Manufatte, wie ^. B. ^auf Waffen und^ Baumwolldekeu , theils aber aueh aus solchen Artikeln, über der.m hohe Besteuruug sonst schon vielfältig geklagt wurde. ^ls Rapier, Glaswaaren, T^pserwaaren und Stearinkerzen.

Gegenüber den ursprünglichen Begehren Belgiens, so wie gegenüber dem ^Zollreduktionsverhältniss , welches Belgien der .^ehwei^ zugestanden,

.

42....

^

sind diese schweizerischen Zollermässigungen minim; immerhin aber werden sie einen Ausfall ans der Zolleinnahme bewirken , den der Bundesrath aus^eirea Fr. 20,000 evaluirt, namentlich wenn Amerika, England und nun. Holland, mit welchen die Schweiz in .Vertragsverhältnissen steht, die a.. Belgien .gewährte Begünstigungen auch beanspruchen; es d...rs hier noch .exwahut werden .,.. da.ss sich die Schweiz bei diesem Anlass auch einen Uebergangs^oll auf ^.tearinker^.n vorbehalten .hat.

3) Verpflichtet sieh die Schweiz, die dermalen bestehenden kantonalen Eonsumogebühren .auf Belgischem Branntwein und Li.^ueuren während der Dauer des Vextrage^.n.^t zu. erhohen. ^Da nun . nach ^lrt. 32 der Bundesverfassung die Eantone besngt stnd, Eonsumosteuern von auswärtigen geistigen Getränken ^u erhebeu, so bedarf es hiesür der ^nstimmnn^ der Eantone.

^ Auf geschehene Anfragen hin haben. 18 Cantone beigestimmt, theile u..ter Ratif.eationsvorbehalt der Grossen Rathe, und die übrigen Eautone beziehen überhaupt keine Eonsumogebühren. .

Die kommission findet dieses ^ugestäudniss ohne erhebliehen Belang und glaubt, es walte in der .Schweiz eher die Tendenz vor, die Eonsnmosteuern aus geistigen Getränken zu ermässigen oder abzusehassen , al^ solche zu erhohen.

4) in Art.

Arischen Belgien

Ein Zugeständniss ,. das mehr Bedenken erregen konnte, ist die 11 enthaltene Verpflichtung der Sehweiz, den bestehenden sehweiZolltarif überhaupt nicht während der Dauer des Vertrage^ gegenüber erhohen ^u wollen.

. Dieses Beschränken der sreien Revision des schweizerischen Zolltarifs erseheint indessen mehr der ^orm als der .^ache wegen unbeliebig, und da die Schweig keine wesentlichen Zollbegünstigungen einräumen konnte, so ist es wohl natürlich, .dass Belgien versichert sein mochte, nicht hohere als die dermalen bestehenden schweizerischen Zolle .entrichten zu müssen.

Wenn auch seh on hie und da aus Revisiou des schweizerischen Zolltarifs hingedeutet und selbst von Erhohung der Zolle gesprochen wurde, so glaubt die kommission gleichwohl, es werde eine einstige Revision des .

schweizerischen Zolltarifs nur unter Festhaltung des ^reihandelsprin^ips ersolgeu , und diesem entsprechend müsste dann eher eine Ermässigung als eine Erhohung der sehwe^erisch.en .^olle angestrebt werden.

Jn .^olge dieses Zugeständnisses wurde dnreh eine besondere Vertragsbestimmnng der Schweiz vorbehalten, Rettificate anl Zolltarife vornehmen zu konnen.

Hinwieder verpflichtet sich Belgien, den sraneo- belgischen Zolltarif, der für die ^eh.^ei^ massgebend .oird, ebensalls ni^t zu erhohen und die D..rehsuhr srei zu lassen,. während die S^weiz ihre Transitzoll^ noch beibehält. Belgien maehi hiebei noch die weitere Reserve, von der.

im Art. 5 und 10 des sraneo^ belgischen Vertrages ihm eingeräumten Befugniss zu Abänderungen im Zolltarif ^Gebrauch machen zu konneu;

424 diese Besng.nss begeht sich aus Kochsalz, Znker, Weingeist ^e. , alles Gegenstände, die den schweizerischen Exporthandel nicht berühren. Belgien .macht auch diesen ...Vorbehalt nicht wegen ^er Schweiz, sondern sein Ver.tragsverhältniss mit Frankreich erheischt, dass es eine ihm eingeräumte Befuguiss aneh andern Staaten gegenüber nicht preis gibt.

Ueber die Vertragsbestimmungen, betreffend die Ursprungszeugnisse, die zollfreie Einsuhr von Mustern, die Dauer des Vertrages und die .Kündigungsfrist, hat die kommission keine weiteren Bemerkungen zu machen.

Dem Wnnseh Belgiens , über gegenseitigen Sehntz des literarischen nnd artistischen Eigenthnms besondere Bestimmungen im Vertrag anszunehmen, konnte schweizerischer .^eits nicht sosort entsprochen werden, weil hierüber ein Eoneordat zwischen einer .Anzahl Kantone und aueh ein Ver^ trag zwischen Gens und Frankreich besteht. An die betreffenden Eantone

sind bereits bezügliche Anfragen gestellt worden. Alle bis an drei haben

Zusagend geantwortet, von zweien steht die .Antwort noeh ans, und e i n Eanton hat abgelehnt. Dureh die bezügliche Erklärung wird nun aber den. Wnnsche Belgiens insofern entgegengekommen, als der Bundesrath verpflichtet wird, sich weiter in dieser .^.aehe zu bemühen.

Unter Hinweisnng aus den Jnhalt der zweiten Erklärung und dessen Erläuterung aus ^eite 8 der buudesräthliehen Botsehast enthält sich die kommission, weitere Betrachtungen daran zu knüpsen.

Rach einlasslieher Erorteru..g und Abwägung der gegenseitigen Vertragsbestimmnngen ist die kommission einstimmig der Ansicht geworden, dass diese Vertragsbestimmungen im Allgemeinen in einem für die Schweiz günstigen Verhältnisse zu einander stehen , und dass nach diesem Vertrage .^ie schweizerischen Mannsakte nnd Erzengnisse aus ^en belgischen Märkten unter den gleisen Begünstigungen, welche Belgien irgend einer andern Nation gewährt hat oder gewähren wirl^, eingesührt werden konnen. Die kommission beantragt daher folgende ..^chlnsssassnng .

D i e B n n d e s v e r sa m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

nach Einsicht des vom 11. Dezember 1862 datirten, zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und keiner Majestät dem Konig der Belgier abgeschlossenen ^reundsehafts-, Riederlassungs- nnd Handelsvertrages ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes, nnd in Anwendung des Art. 74, Zisfer 5 der Bundesverfassung,

beschließt.

1.

Der genannte ^ertrag, fo wie die beiden demselben beigefügten

425.

Erklärungen, vom 1t. Dezember 1862, werden ihrem ganzen Jnhalte naeh genehmigt.

2.

Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen

und mit der Vollziehung beauftragt.

Bern, den 21. Januar t 863.

Ramens der Commission , Der Berichterstatter: .^. .^.

^tehl^.

^ote. Dle Mitglieder der kommission waren .

^err ^.. J. S t e h l i n , in Basel.

.. ^elnrlch .^ i e r z , ln ^luntern bei Zürich.

.. Jame... . ^ a z ^ , in Genf.

.. ^eter ^enn.^, in Schwanden (Glaru^.

.. Rudolf Schmid, in ^ri^l (Bern).

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Bericht der Kommission des Nationalrathes, betreffend den Handelsvertrag mit Belgien.

(Vom 21. Januar 1863.)

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1863

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05.03.1863

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