Bundesbeschluss über die «Stipendieninitiative» vom 12. Dezember 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 20. Januar 20122 eingereichten «Stipendieninitiative», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20133, beschliesst:

Art. 1 Die «Stipendieninitiative» vom 20. Januar 2012 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 66

Ausbildungsbeiträge

Die Gesetzgebung über die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens und über die Finanzierung dieser Beiträge ist Sache des Bundes. Der Bund berücksichtigt dabei die Anliegen der Kantone.

1

Die Ausbildungsbeiträge gewährleisten während einer anerkannten tertiären Erstausbildung einen minimalen Lebensstandard. Die anerkannte tertiäre Erstausbildung umfasst bei Studiengängen, die in Bachelor- und Masterstufe gegliedert sind, beide Stufen; diese können an unterschiedlichen Hochschultypen absolviert werden.

2

Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Personen auf anderen Bildungsstufen ausrichten. Er kann ergänzend zu kantonalen Massnahmen die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern; dabei wahrt er die kantonale Schulhoheit.

3

Für den Vollzug des Ausbildungsbeitragswesens sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Die Kantone können Ausbildungsbeiträge ausrichten, die über die Beiträge des Bundes hinausgehen.

4

1 2 3

SR 101 BBl 2012 2437 BBl 2013 5515

2014-3311

9681

«Stipendieninitiative». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 84 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 66 (Ausbildungsbeiträge) Treten die Ausführungsgesetze zu Artikel 66 Absätze 1­4 nicht innerhalb von vier Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

1

Im Falle einer vorübergehenden Verordnung wird der minimale Lebensstandard berechnet aufgrund:

2

a.

der materiellen Grundsicherung gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe; und

b.

der Ausbildungskosten.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 12. Dezember 2014

Ständerat, 12. Dezember 2014

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

4

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

9682