Ablauf der Referendumsfrist: 2. April 2015
Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) Änderung vom 12. Dezember 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 31. März 20141, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 20142, beschliesst: I Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20073 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. ebis und eter 1
In diesem Gesetz bedeuten: ebis. Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; eter. Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
Art. 14 Abs. 3 Bst. d und Abs. 3bis 3
Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt: d.
Aufgehoben
Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.
3bis
1 2 3
BBl 2014 3967 BBl 2014 3977 SR 734.7
2014-1154
9687
Stromversorgungsgesetz
Art. 15a
Individuell in Rechnung gestellte Kosten für Ausgleichsenergie
Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Kosten für die Ausgleichsenergie individuell in Rechnung.
1
Sie legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz besteht, gesamtschweizerisch Regelenergie und Regelleistung effizient einzusetzen, und dass Missbräuche verhindert werden. Die Preise für die Ausgleichsenergie orientieren sich an den Kosten für Regelenergie.
2
Resultiert aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie ein Gewinn, so ist er mit den Kosten der Systemdienstleistungen zu verrechnen.
3
Art. 33a
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2014
Die Anlastung von Kosten für die Ausgleichsenergie, die gestützt auf das bisherige Recht erfolgt ist, behält ihre Gültigkeit.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 12. Dezember 2014
Ständerat, 12. Dezember 2014
Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 23. Dezember 20144 Ablauf der Referendumsfrist: 2. April 2015
4
BBl 2014 9687
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