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Schweizerisches Bundesblatt.

XV. Jahrgang. l.

Nr. ^.

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.^l. Januar 18^3.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Poftvertrag mit Belgien.

(Vom 7. Januar l 863.)

Tit.l Der gegenwärtig noch in Kraft bestehende Bostvertrag mit dem Konigreiche Belgien ist am 12. Rovember 184^) abgeschlossen worden. ^) Die Taxe für die internationale Korrespondenz wurde in demselben festgesezt aus 40 Rp. für den einfachen Brief bis 7..^ Gramme mit der Brogresfion, einer einsaehen Taxe für je weitere 7^ Gramme.

5 ,, für Zeitungen und andere Druksaehen , für jeden Drukbogen oder jedes Exemplar.

Ausserdem hatte man sieh den Briesposttransit in geschlossenen Senduugen gegenseitig zugestanden zu

40 Rp. für 30 Gramme Briefe, 1

,,

,,

30

,,

Drnksachen.

Die Sendungen zwischen der Schweiz und Belgien wurden über Frankreich (Baris) geleitet, in Benuznng des Tranfitrechtes der belgischen Bosten, welche an Frankreich nur eine Transitée von 40 Rp. für 30 Gramme Briefe, 2 ,, für jeden Drnkbogen ^ .^ Siehe eidg. Gesezsammlung, Band I, Seite 352.

Bundesblatt. Jahrg. X v. Bd. 1.

^l

130 zu entrichten hatten. Die Schweiz konnte hiebet von ihrem ......ransttrechte über Frankreich nicht Gebrauch machen, weil die betreffenden Tarnen weit höher standen , z. B. für die Transitlinie Basel-On^vrain

132

Rp. für 30 Gramme Briefe, und

13^

,,

für ieden Drukbogen ^on 30 Grammen.

Einfache Briefe.

.^p.

Von der schweizerisch-belgischen Gesammta^e von

^ln Dru.^ bogen.

.^p.

40

5

hat bisher bezogen : vom einfachen Briefe. perDrukbogen.

a. Belgien, zur Dekung der Transttausiage Rp.

Rp.

vom einfachen Briefe . . . .

l0 2

als internes belgisches Betreffniss . . . . .

15 1..^ -^ 25 -- 3..^

h. DieSehweiz, als internes schweizerisches

Betresfn^ . .

. . . .

15 40

l...^ 5

Vor einigen Jahren hat nnn die sranzosische Bostverwaltung die Transittar^e erhoht, und zwar auf 5 Rp. für den .Kilometer und das Kilogramm Briefe,

,,^ ,,

,,

,,

..

,,

,,

,,

Drnkfaehen,

woraus sich nach der durchschnittlichen Länge der verschiedenen Transitlinien eine Transitée ergibt von beiläufig

17 Rp. für 7^ Gramme Briefe, 4^,,

,, 40

,,

Drnksachen.

Die belgische .^ostverwaltüng , die hiedurch eine erhebliche Einbnsse erlitt, sah sich desswegen veranlagt, eine Revision der bezüglichen Bestimmungen des Vertrags von 1849 zu verlangen, welche man hierseits nun zur Erreichung anderweitiger Erleichterungen des Verkehrs benuzt hat.

Raeh vorläufigen Mittheilungen im Korrespondenzwege hat im Dezember 1862 ein Zusammentritt der Bevollmächtigten beider Regierungen in Bern stattgefunden, wobei unterm 17. Dezember 1862 der in der .Anlage mitfolgende Bostoertrag verabredet worden ist, den wir nun der BundesVersammlung znr Ratifikation vorlegen.

I. V e r b i n d u n g e n

und U e b e r l i e f e r u n g s . v e g e .

Die Boftverbindungen zwischen der Schweiz und Belgien sind bisher dur.h geschlossene Briefpakete unterhalten worden , welche zwischen den s c h w e i z e r i s c h e n Vostbüreau^.

fahrendes Bostbi.reau ^lten^ Basel; Basel,

.^

13t ^ .

.....euch.^tel , Ambulant Reuchatel-Bontarlier, Ambulant Reuchatel-Gens, . und dem b e l g i s c h e n fahrenden Bostbüreau Du midi .....x. 2 über Baris gewechselt wurden.

Raeh dem neuen Bostvertrage konnen nun die Korrespondenzen nicht nur über Frankreich, sondern auch über Deutschland, nämlich von Basel über Köln nach Brüssel und umgekehrt geschikt werden.

Dem Vertragsabschlusse vorangehend hatten steh nämlich die Bostverwaltungen von Belgien und der Schweiz mit der ^reussischen und badischen Bostverwaltnng über den Transittransport der Korrespondenzen in geschlossenen Sendungen verständigt, und erlangten nicht nur für Briefe und Druksaehen eine weit massigere Transitée als durch Frankreich, sondern auch die Begünstigung, dass Warenmuster nach dem Tarif von Druksachen, und nicht wie in Frankreich nach dem Tarif der Briefe tai.irt werden.

Für die Versendung über Frankreich beträgt nämlich die franzosische Transitiate, die Belgien zn entrichten hat : 17 Rp. für je 7^ Gramme Briesgewicht, . .

4^,, ,, .. 40 ,, Drnkfachen.

Für die Versendung über Deutschland stellt sich die Transitée .

von Briesen für 30 Gramme aus40Rp., oder 10 Rp. von 7^ Grammen Briefgewieht , für 30 Gramme auf 2 Rp., oder 2^ Rp. von je 40 Grammen Druksachen.

Die Transitée, welche bisher für den Transit durch Frankreich von Belgien allein getragen wurde, wird nun sürderhin, gleichviel, welche der beiden Routen, über Frankreich oder Deutsehland gewählt wird, von beiden Bostverwaltungen Belgien und der S^.hweiz ^u gleichen Theilen getragen.

(Vertrag Art. 1. 2. 3 und 4.)

Il. J i n t e r n a t i o n a l e K o r r e s p o n d e n z e n , T a ^ . e n und d e r e n

The i l un g.

(Vertrag .^lrt. 5, ^, 7, 8, 12, 14 und 17.)

Jn Folge der in dem vorhergehenden Abschnitte erwähnten Verstau^ digung ist nun den beiden Bostverwaltungen die Möglichkeit geboten worden, die Tar^e für die internationale Korrespondenz zwischen Belgien und der ..Schweiz, insosern sie über Deutschland vermittelt wird, herab.^ znsezen , und zwar für den frankirten Brief bis aus das Gewicht von 10 Grammen auf 30 Rp. , für den unfrankirten bis auf 10 Gramme aus 40 Rp. ; ferner für Drnksachen, welchen Mustersendungen gleiehgehalten werden , sür je 40 Gramme aus 5 Rp. Die Erhohung der Transattale durch Frankreich gestattete dagegen für einmal eine gleiche

132 Ermässigung no.h nicht. Rnr das .Gewicht des einsachen Briefs konnte von 7^ Grammen aus 10 Bramme festgesezt werden ; dagegen musste die Tax^e sur den einfachen Bries , gleichviel, ob frankirt od...... nicht srankirt, auf 40 Rp. belassen und Druksachen sogar für 40 Gramme ans 10 Rp.

erhöht werden.

Sollte übrigens Frankreich früher oder später sich bewogen finden, ^ine Ermässigung in seinen Transiten eintreten zu lassen, so hat man auf diesen Fall hin bereits die Verständigung getrossen , dass die Ta^e.

des frankirten Frieses, wenn immer moglich, ebenfalls aus 30 Rp. herab.gesezt werde. (Art. 7.)

Es werden nun bei den oben bezeichneten Gesammtta^en jeder der kontrahirenden Bostverwaltnngen als Ta.^antheil beiläufig zufallen : Bei der Leitung über .^rankxeieh.

Auf Frankobriesen ,,

Bortobriefen

Deutschland.

.

.

. ^11^ Rp.

10 Rp.

.

.

.

15

11^

,,

,,

(Art. ..), 21, 22.)

Bisher waren die ehargirten (re^ommandirten) Briefe m^ der ^ w e i s a c h e n Ta.^e zu belegen; fortan wird aus denselben ausser der Tax^e der gewohnlichen Briefe ohne Unterschied des Gewichts eine Einschreibt gebühr von 40 .).p. erhoben. Auch wird dem Absel.der aus Verlangen

über die wirkliehe Bestellung eine Beseheinigung des Adressaten einge-

händigt und im Falle des Verlufts eines rekommaudirten Briefes eine Entschädigung .von 50 Franken ausbezahlt.

Jm Verkehre zwischen Belgien und Frankreich werden solgende Brieftarnen berechnet: Für den srankirten Brief .

.

.

.

. 40 Rp.

,, ,, ^Bortobrief .

.

.

.

.

. 60 ,, ,, ,, rekommandirten Brief, Transportée. .

. 40 ,,

Einschreibgebühr (Art. 8, 10, 11, 12, 19.)

. 50 ,,

Für die Druksachen unter Band .sind solgende Ta^en vorgesehen: Bei der Leitung über Frankreich.

40 Gramme.

Beriodisehe Druksachen Richtperiodische Druksachen . .

Der Ta^autheil hieran beträgt für jede der beiden Bostverwaltungen (nach Ab^ng der Transitkosten) beiläufig auf periodische Druksachen .

auf nichtperiodische Drnksaehen

Deutschland.

40 Gramn.e.

5

Rp.

5

Rp.

10

,,

5

.,

^ ^,

2^ ,,

l ^^

.,

1.,^ ^,

l^

13.^..

Statt der bisherigen Taxation nach Stük .oder Drnkbogen wird die Tar.e fortan nur nach dem Gewicht berechnet, und ^war so. dass ein Druk-^ bogen grosses format nnr in die einfache Tax^e (40 Gramme) verfällt.

Jm Weitern ist vorgesehen, die K o r r e k t u r b o g e n von Drukf a c h e n nebst dem Manuskripte zur blossen Drnksachenta^.e zu transportiren.

Bisher war diese Art von Sendungen der Briestar.e unterworfen und daher deren Beugung verhindert. (Art. 1^, 11 und 13.)

Die erwähnten Ta^antheile der schweizerischen Vostverwaltung ergeben sich aus Art. 14, welcher die Ta^erträge zur Halste der Schweig und znr Halste Belgien ^scheidet ; und in gleichem Verhältnisse werden ...on beiden Vostverwaltungen die Kosten des Transittransportes getragen.

IH. T r a n s i t ü b e r d i e S c h w e i z u n d ü b e r B e l g i e n .

Jn den Artikeln 15 und 16 sind die s t ü k w e i s e n Versendungen von Korrespondenzen der Schweiz über Belgien nach England und überseeischeu Ländern und v^e versa vorgesehen. Vor der Hand werden weder die Ta^en, noch die Besorderungsmittel die schweizerische Vostverwaltung veranlassen, von diesem Versendungswege Gebrauch ^u machen.

Der Transit in g e s c h l o s s e n e n Sendungen jeder der beiden BostVerwaltungen über das anderseitige Staatsgebiet (Art. 17 und 18) ist in gleicher Weise wie in dem schweizerisch -italienischen Vostvertrage vom 8. August l 861 und nahezu um die nämliche Tax^e, ohn^ Unterschied der Transitlinie, gegenseitig gestattet, und ^war: Ver 1 Kilogramm.

Ver 30 Gramme.

^ Zu 6 Fr. ^6 Rp. sür Briefe .

.

,, -^ ,, 33 ,, ,, Druksachen

. Rp. 20 ,, 1

ohne Unterschied der Länge der Transitlinien.

^ür den bezüglichen Transit über die Schweiz kommt hauptsächlich Jtalien in Betracht und sür denjenigen über Belgien die allsällige Bries.^ paketversendung der ^ehwei^ nach England. Anderweitige Korrespondenz Leitungen in geschlossenen Sendungen über Belgien dürsten der sehweizerischen Vostverwaltuug kaum entsprechen.

lV.

V e r schi e d e u e B e st i m m u u g e n.

(Art. 25, 26, 27 und 30.)

Jn Briefe dürsen Werthsachen nicht eingeschlossen werden ; hingegen hat man sich verständigt. sobald die belgische Vostverwaltung die gesezliehe Ermächtigung erhalten haben wird, B r i e f e mit W e x t h i n h a l t und unter Garantie der ..^ostveru.aitungen gegenseitig auszuwechseln, s.^ wie auch postamtliche G e l d a n w e i s u n g e n auszustellen und auszuzahlen.

Auch ist die Erleichterung erlangt worden, dass man unvollständig f r a n k i r t e Briefe nicht mehr wie ganz unsrankirte behandelt, sondern beim Adressaten lediglich den mangelnden Ta^betrag bezieht..

^

^34 Hierüber wird das Ausführnngsreglement das Verfahren im. Rähern feststen.

.

. ^ .. .

Weiter hat man sich über eine Nachsicht aus dem Gewicht der Briefe dahin verstandigt, dass .^ Gramm nicht. in Berechnung zu fallen habe, demnach z. B. von einem Briefe bis aus 10.,^ .Gramme nur die einfache Ta^e wie von 10 Grammen zu entrichten sei.

^ Die verbindliche D a u e r n d e s Vertrags (Art. 30) ist nur für ein Jahr vorausgesehen. Die steten Veränderungen in dem ..^ostverkehr machen es rathsam, steh auf längere Zeit hin nieht zu binden ; auch werden unter andern Bostverwaltungen die Verträge gewohnlich nicht ans

weitere Zeit hinaus abgeschlossen ^ übrigens ist in der beiderseitigen gleich-

rechtlichen Aufstellung der Vertragsbedingungen die beste materielle Gewähr für den fortbestand der Verträge gegeben.

War auch bisher der Briesverkehr zwischen der Schweiz und Belgien

nicht von sehr grossem Belange (etwa 100,000 Stük. Briese iäl..rlieh),

so stnd denno.h die beiderseitigen Vortheile des neuen Vertrages sehr bemerkenswerth und werden dazu beitragen, den Verkehr zu beleben.

Aus der Erhöhung der sranzosischen Transitée , verbunden mit der Herabsezung der Brieftai.e bei der Leitung über Deutschland entsteht zwar sur die Schweiz anfänglieh eine Einbusse der Bostkasse von etwa 3000 Franken; dieser kleine Rükschlag dürfte jedoeh den allgemeinen Ergebnissen des Vertrags gegenüber nicht sehr in Betracht kommen , ^ da von den eintretenden Erleichterungen wohl eine den Au.^sall ausgleichende .....ermehrung des Boftverkehrs zu erwarten ist.

Unsers Eraehtens enthält der Vertrag ganz gleichrechtliche Bestimmungen, so wie iene Erleichterungen, welche sür jezt erreicht werden konnten , und dars als der Stellung der ..^ehweiz und den Bedürfnissen des Verkehrs als im Allgemeinen entsprechend angesehen und demnach zur Genehmigung empfohlen werden.

Der Bundesrath stellt daher den nachstehenden Antrag , ^ nnd erneuert Jhnen, Tit., bei diesem Anlasse .die ..Versicherung vollkommener Hochachtung.

B e r n , den 7. Januar l 863.

Jm Ramen des schweif Bundesrathes,

Der Bundespräsident^ ^. .^^rnerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: .^^ie^.

135 Beschlnß..Antrag betreffend den ^ostvertrag mit Belgien.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft un^ Seiner Majestät dem Konig der Belgier unter Ratifikationsvorbehalt am 17. Ehristmonat 1862 abgeschlossenen Bostvertrags , und nach Brüsung des hieraus bezüglichen Berichtes und Antrags des Bundesrathes vom 7. Januar 1863.

in Anwendung von Art. ^4, Ziffer 5 der Bundesverfassung, beschließt: 1 . Der zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem Konig der Belgier abgeschlossene Bostvertrag vom 17. Ehristmonat 1862 ist seinem ganzen Jnhalte nach genehmigt.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen und der Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Postvertrag mit Belgien. (Vom 7. Januar l863.)

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21.01.1863

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