Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2014

Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2, 63a Absatz 5, 64a und 66 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 20132, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck und Gegenstand

Mit diesem Gesetz soll die Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens im Bildungsraum Schweiz gestärkt werden.

1

2

Dieses Gesetz: a.

legt Grundsätze über die Weiterbildung fest;

b.

legt Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Bund fest;

c.

bestimmt, wie der Bund die Erforschung und die Entwicklung der Weiterbildung fördert;

d.

regelt die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener durch den Bund.

Im Übrigen regelt und fördert der Bund die Weiterbildung über die Spezialgesetzgebung.

3

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den gesamten Bereich der Weiterbildung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen.

1

1 2

SR 101 BBl 2013 3729

2014-1724

5177

Weiterbildung. BG

Die Umsetzung der Grundsätze dieses Gesetzes im Hochschulbereich bleibt in der Zuständigkeit der gemeinsamen hochschulpolitischen Organe nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20113.

2

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

Weiterbildung (nichtformale Bildung): strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung;

b.

formale Bildung: staatlich geregelte Bildung, die: 1. in der obligatorischen Schule stattfindet, oder 2. zu einem der folgenden Abschlüsse führt: ­ zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, zu einem Abschluss der höheren Berufsbildung oder zu einem akademischen Grad, ­ zu einem Abschluss, der Voraussetzung für eine staatlich reglementierte berufliche Tätigkeit bildet;

c.

strukturierte Bildung: Bildung namentlich in organisierten Kursen, mit Lernprogrammen und einer definierten Lehr-Lern-Beziehung;

d.

informelle Bildung: Kompetenzen, die ausserhalb strukturierter Bildung erworben worden sind.

Art. 4

Ziele

Der Bund verfolgt in der Weiterbildung gemeinsam mit den Kantonen die folgenden Ziele:

3

a.

die Initiative der Einzelnen, sich weiterzubilden, unterstützen;

b.

Voraussetzungen schaffen, die allen Personen die Teilnahme an Weiterbildung ermöglichen;

c.

die Arbeitsmarktfähigkeit gering qualifizierter Personen verbessern;

d.

günstige Rahmenbedingungen für die öffentlich-rechtlichen und die privaten Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung schaffen;

e.

die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung sicherstellen;

f.

die internationalen Entwicklungen der Weiterbildung verfolgen, die nationalen und internationalen Entwicklungen vergleichen und mit Blick auf ihre Wirksamkeit beurteilen.

SR 414.20; BBl 2011 7455

5178

Weiterbildung. BG

2. Abschnitt: Grundsätze Art. 5 1

Verantwortung

Der einzelne Mensch trägt die Verantwortung für seine Weiterbildung.

Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2

Bund und Kantone tragen in Ergänzung zur individuellen Verantwortung und zum Angebot Privater dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden können.

3

4

Sie regeln die Weiterbildung, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert.

Art. 6

Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Die Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

1

Bund und Kantone können Verfahren der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung unterstützen, um bei den Bildungsgängen und Abschlüssen in der Weiterbildung Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen.

2

Die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung in von Bund oder Kantonen geregelter und unterstützter Weiterbildung sind insbesondere in den folgenden Bereichen sicherzustellen:

3

a.

bei der Information über die Angebote;

b.

bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;

c.

in den Lernprogrammen;

d.

in den Qualifikationsverfahren.

Art. 7

Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung

Bund und Kantone sorgen in Zusammenarbeit mit den involvierten ausbildungsund prüfungsrelevanten Organisationen der Arbeitswelt sowie den hochschulpolitischen Organen im Sinne des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20114 für transparente Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung.

1

Bund und Kantone fördern die Durchlässigkeit und Modalitäten zur Leistungsvalidierung.

2

Sie bezeichnen die Organe, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit festlegen und für die Transparenz sorgen.

3

4

SR 414.20; BBl 2011 7455

5179

Weiterbildung. BG

Art. 8

Verbesserung der Chancengleichheit

Bund und Kantone sind bestrebt, mit der von ihnen geregelten oder unterstützten Weiterbildung insbesondere: a.

die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen;

b.

den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen;

c.

die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern;

d.

den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern.

Art. 9

Wettbewerb

Die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbildung darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

1

Sie beeinträchtigt den Wettbewerb nicht, wenn die Weiterbildung unter Berücksichtigung der Qualität, Leistung und Spezialität

2

a.

zu mindestens kostendeckenden Preisen angeboten wird; oder

b.

nicht im Wettbewerb mit privaten, nicht subventionierten Angeboten steht.

Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sind zulässig, sofern sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

3

3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Bund Art. 10 Der Bund kann im Rahmen der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen für Weiterbildungen leisten, wenn:

1

a.

für sie ein öffentliches Interesse besteht;

b.

das Angebot ohne die Finanzhilfen des Bundes nicht oder nicht ausreichend zustande kommt;

c.

die Ziele und die Kriterien der staatlichen Unterstützung der Weiterbildung festgelegt sind;

d.

die Grundsätze dieses Gesetzes eingehalten sind; und

e.

die Wirksamkeit der Finanzhilfe regelmässig überprüft wird.

Er leistet Finanzhilfen nachfrageorientiert. Die Spezialgesetzgebung kann Ausnahmen vorsehen.

2

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Weiterbildung. BG

4. Abschnitt: Erforschung und Entwicklung der Weiterbildung Art. 11

Ressortforschung des Bundes

Die Ressortforschung des Bundes in der Weiterbildung richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b­d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20125 über die Förderung der Forschung und der Innovation.

Art. 12

Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann für Informations- und Koordinationsaufgaben, für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sowie für die Entwicklung der Weiterbildung im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung gewähren oder mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

1

Finanzhilfe an eine Organisation der Weiterbildung wird nur gewährt, wenn die Organisation:

2

3

a.

gesamtschweizerisch tätig ist; und

b.

nicht gewinnorientiert ist.

Der Bundesrat legt weitere Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen fest.

5. Abschnitt: Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener Art. 13

Grundkompetenzen Erwachsener

Grundkompetenzen Erwachsener sind Voraussetzungen für das lebenslange Lernen und umfassen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen:

1

a.

Lesen, Schreiben und mündliche Ausdrucksfähigkeit in einer Landessprache;

b.

Grundkenntnisse der Mathematik;

c.

Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien.

Die Anbieterinnen und Anbieter von Kursen zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sorgen für eine praxisnahe Ausgestaltung des Angebots, indem sie im Alltag relevante gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Themen in die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener einbeziehen.

2

5

SR 420.1

5181

Weiterbildung. BG

Art. 14

Ziel

Der Bund setzt sich gemeinsam mit den Kantonen dafür ein, Erwachsenen den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen zu ermöglichen.

1

2

Bund und Kantone beziehen dabei die Organisationen der Arbeitswelt mit ein.

Art. 15

Zuständigkeit und Koordination

Bund und Kantone fördern den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

1

Sie stellen die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sicher und koordinieren deren Förderung.

2

Art. 16

Finanzhilfen an die Kantone

Das SBFI kann in Ergänzung zu Massnahmen nach der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen an die Kantone für die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener leisten.

1

2

Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen fest.

6. Abschnitt: Finanzierung Art. 17 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation die Schwerpunkte der Weiterbildungspolitik und beantragt die notwendigen Mittel.

1

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

2

Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen nach den Artikeln 12 und 16.

3

7. Abschnitt: Statistik und Monitoring Art. 18

Statistik

Das Bundesamt für Statistik erhebt im Bereich der Weiterbildung die nötigen Daten gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926.

6

SR 431.01

5182

Weiterbildung. BG

Art. 19

Monitoring

Das SBFI führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Monitoring über die Beteiligung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen an der Weiterbildung und über den Weiterbildungsmarkt.

1

Das SBFI führt zu diesem Zweck den regelmässigen Dialog mit den massgeblich betroffenen Kreisen der Weiterbildung.

2

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 21

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

Art. 22

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 2014

Ständerat, 20. Juni 2014

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 20147 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2014

7

BBl 2014 5177

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Weiterbildung. BG

Anhang (Art. 21)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20058 Art. 21 Abs. 3 zweiter Satz Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und d sowie Abs. 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 30 Abs. 1 Bst. g und j 1

Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18­29) kann abgewichen werden, um: g.

den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;

j.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 34 Abs. 5 zweiter Satz Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 100 Abs. 2 Bst. e Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

2. Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19959 Art. 3 Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 6 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

8 9

SR 142.20 SR 151.1

5184

Weiterbildung. BG

Art. 14 Abs. 2 Bst. a Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

3. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200210 Art. 1 Abs. 2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

2

Art. 2 Abs. 1 und 5 Einleitungssatz In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

1

5

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Bst. f Betrifft nur den italienischen Text.

4. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200011 Art. 4 Abs. 2 Bst. b Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:

2

b.

10 11

zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;

SR 151.3 SR 172.220.1

5185

Weiterbildung. BG

5. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512 Art. 17 Abs. 4 Bst. e Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Sie ist zuständig für:

4

e.

eine angemessene Weiterbildung des Personals;

Art. 83 Bst. t Betrifft nur den italienischen Text.

6. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513 Art. 18 Abs. 4 Bst. e Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Sie ist zuständig für:

4

e.

eine angemessene Weiterbildung des Personals;

7. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201014 Art. 54 Abs. 4 Bst. e Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Sie ist zuständig für:

4

e.

eine angemessene Weiterbildung des Personals;

8. Zivilgesetzbuch15 Art. 45 Abs. 2 Ziff. 5 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 48 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

12 13 14 15

SR 173.110 SR 173.32 SR 173.71 SR 210

5186

Weiterbildung. BG

9. Obligationenrecht16 Art. 329e Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

10. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200517 Art. 12 Abs. 2 Bst. a Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

11. Strafgesetzbuch18 Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

12. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200819 Gliederungstitel vor Art. 29 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 29 Abs. 1 erster Satz und 3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 30 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text.

13. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200220 Art. 60 Abs. 2 zweiter Satz ... Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.

2

16 17 18 19 20

SR 220 SR 221.302 SR 311.0 SR 364 SR 412.10

5187

Weiterbildung. BG

14. Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 200721 Art. 1 Abs. 2 Bst. e Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

15. Sprachengesetz vom 5. Oktober 200722 Art. 7 Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

16. Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 200923 Art. 15

Lese- und Literaturförderung

Der Bund kann Massnahmen treffen, die der Förderung des Lesens und der Literatur dienen.

17. Filmgesetz vom 14. Dezember 200124 Art. 6

Weiterbildung

Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.

18. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 201125 Art. 9 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

21 22 23 24 25

SR 431.112 SR 441.1 SR 442.1 SR 443.1 SR 446.1

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Weiterbildung. BG

19. Bundesgesetz vom 1. Juli 196626 über den Natur- und Heimatschutz Art. 1 Einleitungssatz und Bst. e Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 2-5 der Bundesverfassung: e.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 14a Abs. 1 Bst. b Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

20. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200527 Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 20b Abs. 2 Bst. e 2

Das Informationssystem enthält die folgenden Personendaten: e.

Daten zur Aus- und Weiterbildung;

21. Militärgesetz vom 3. Februar 199528 Art. 48b Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 62 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

22. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200829 über die militärischen Informationssysteme Art. 62 Bst. f Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

26 27 28 29

SR 451 SR 455 SR 510.10 SR 510.91

5189

Weiterbildung. BG

Art. 98 Bst. b Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 133 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 134 Bst. c Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

23. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199030 über die direkte Bundessteuer in der Fassung vom 27. September 201331 Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

24. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199032 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in der Fassung vom 27. September 201333 Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

25. Bundesgesetz vom 22. März 198534 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe Art. 37d Bst. f Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 37f Bst. e Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

30 31 32 33 34

SR 642.11 BBl 2013 7385 SR 642.14 BBl 2013 7385 SR 725.116.2

5190

Weiterbildung. BG

26. Energiegesetz vom 26. Juni 199835 Art. 11 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

27. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194836 Art. 8 Abs. 6 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 103a Randtitel und Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 103b Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

28. Bundesgesetz vom 24. März 200637 über Radio und Fernsehen Gliederungstitel vor Art. 76 und Art. 76 erster Satz Betrifft nur den italienischen Text.

29. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200438 Art. 53

Weiterbildung des medizinischen Personals

Der Bund kann Weiterbildungsprogramme durchführen oder unterstützen, die das medizinische Personal befähigen, Spenderinnen und Spender sowie deren Angehörige angemessen zu betreuen.

Art. 56 Abs. 2 Bst. b Sie sehen insbesondere vor, dass in jedem dieser Spitäler und in den Transplantationszentren:

2

b.

35 36 37 38

die erforderlichen Weiterbildungsprogramme für das medizinische Personal durchgeführt werden.

SR 730.0 SR 748.0 SR 784.40 SR 810.21

5191

Weiterbildung. BG

30. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 200039 Art. 33 Abs. 2 Bst. d Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

31. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198340 Art. 49 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

32. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199141 Art. 64 Abs. 2 Er kann Finanzhilfen an die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal und an die Aufklärung der Bevölkerung gewähren.

2

33. Gentechnikgesetz vom 21. März 200342 Art. 26 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

34. Epidemiengesetz vom 28. September 201243 Art. 29 Bst. c Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen: c.

39 40 41 42 43

Er kann die Anforderungen an die Ausrüstung des geschlossenen Systems und an die Aus- oder Weiterbildung der Personen festlegen, die mit Krankheitserregern umgehen.

SR 813.1 SR 814.01 SR 814.20 SR 814.91 SR 818.101; BBl 2012 8157

5192

Weiterbildung. BG

35. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198944 Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 28 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 31 Abs. 4 Es kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen Kurse für die Aus- und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden durchführen.

4

36. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194645 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 101bis Abs. 1 Bst. d Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

37. Bundesgesetz vom 19. Juni 195946 über die Invalidenversicherung Art. 21 Abs. 1 erster Satz Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

38. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200647 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen Art. 10 Abs. 2 Bst. e Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

44 45 46 47

SR 823.11 SR 831.10 SR 831.20 SR 831.26

5193

Weiterbildung. BG

39. Bundesgesetz vom 19. Juni 199248 über die Militärversicherung Art. 28 Abs. 7 erster Satz Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 35 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 36 Abs. 2 Bst. c Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 37 Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

40. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198249 Art. 14 Abs. 1 Bst. a Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

1

a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

Art. 60 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 95 Abs. 1ter Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

41. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196650 Art. 53 Abs. 1bis Betrifft nur den italienischen Text.

48 49 50

SR 833.1 SR 837.0 SR 916.40; BBl 2012 3457

5194

Weiterbildung. BG

42. Waldgesetz vom 4. Oktober 199151 Art. 29 Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

43. Jagdgesetz vom 20. Juni 198652 Art. 14 Abs. 2 Sie regeln die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für die zusätzliche Weiterbildung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete führt der Bund entsprechende Kurse durch.

2

44. Bundesgesetz vom 21. Juni 199153 über die Fischerei Art. 13 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen und italienischen Text), Abs. 1 und 2 Das Bundesamt für Umwelt unterstützt die zuständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche Aus- und Weiterbildung der Berufsfischer und Fischzüchter.

1

2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 21 Abs. 4 dritter Satz ... Das Bundesamt für Umwelt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199754 beim Vollzug mit.

4

Art. 23 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

51 52 53 54

SR 921.0 SR 922.0 SR 923.0 SR 172.010

5195

Weiterbildung. BG

45. Bundesgesetz vom 30. September 201155 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus Art. 2 Abs. 1 Bst. d Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

55

SR 935.22

5196