zu 13.467 Parlamentarische Initiative Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie: Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 31. März 2014 Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 2014

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 31. März 2014 betreffend die parlamentarische Initiative «Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie: Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Mai 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2013-3193

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) beschloss am 14. Oktober 2013 einstimmig, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 20071 (StromVG) auszuarbeiten, mit dem Ziel, die bisherige Anlastung der Kosten der Ausgleichsenergie weiterzuführen und damit die sichere Stromversorgung zu gewährleisten. Sie reichte zu diesem Zweck eine parlamentarische Initiative ein.

Der Beschluss der Kommission wurde ihrer Schwesterkommission des Ständerates (UREK-S) gemäss Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (ParlG) vorgelegt. Diese befasste sich an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2013 mit dem Initiativanliegen und stimmte diesem einstimmig zu.

Die Kommission des Nationalrates arbeitete in der Folge einen Gesetzesvorentwurf aus.

Am 4. November 2013 stimmte die Kommission dem Vorentwurf einstimmig zu und schickte ihn in die Vernehmlassung.

Am 31. März 2014 nahm die UREK-N die Vernehmlassungsantworten zur Kenntnis und passte den ursprünglichen Vorentwurf an: Der Begriff der Ausgleichsenergie soll neu im Gesetz definiert werden. Von einer expliziten Delegationsnorm an den Bundesrat wurde dagegen abgesehen, da das StromVG (Art. 30 Abs. 2) eine solche bereits in allgemeiner Form enthält. Die ursprünglich vorgesehene Einrechnung der Kosten des Fahrplanmanagements in die Preise der Ausgleichsenergie soll ebenfalls weggelassen werden, da diese in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt worden war. Des Weiteren wurden einige geringfügige sprachliche Änderungen vorgenommen.

Mit diesen Ergänzungen nahm die UREK-N ihren Gesetzesentwurf an.

Die UREK-N wurde bei ihren Arbeiten vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt.

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Stellungnahme des Bundesrates

2.1

Generelle Beurteilung

Der Bundesrat unterstützt die mit der parlamentarischen Initiative 13.467 geplante gesetzliche Verankerung der Pflicht der Bilanzgruppen, die Kosten für die Ausgleichsenergie zu tragen. Die individuelle Anlastung ist nicht neu, sondern seit 2009 gängige Praxis. Sie stützte sich bisher auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und 26 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20083 (StromVV).

Insofern dient die explizite Nennung des Kostenpflichtigen für Ausgleichsenergie auf Gesetzesstufe (im StromVG) der Rechtssicherheit.

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SR 734.7 SR 171.10 SR 734.71

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Grosse Bedeutung misst der Bundesrat dem Umstand bei, dass ohne explizite Verpflichtung der Bilanzgruppen, die Ausgleichsenergie zu zahlen, die Versorgungssicherheit sowie der sichere Netzbetrieb in der Schweiz stark gefährdet sein könnten.

Die Solidarisierung der Kosten der Ausgleichsenergie über die Netznutzungsentgelte ist nicht zulässig. Stattdessen werden die Kosten individuell den Bilanzgruppen zugewiesen. Ohne diese Zuweisung würde für die Bilanzgruppen der Anreiz zur Einhaltung der Fahrpläne wegfallen und der Bedarf an Regelenergie massiv steigen.

Mit der in der parlamentarischen Initiative vorgesehenen Gesetzesänderung wird somit eine wichtige Grundlage für die Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung in der Schweiz geschaffen.

Bei den Vernehmlassungsteilnehmern stiess mehrheitlich auf Kritik, dass sich die Preise für Ausgleichsenergie auch an den Kosten des Fahrplanmanagements orientieren sollten. Wird auf diese Regelung verzichtet, werden die Kosten für Fahrplanmanagement über die Systemdienstleistungen den Netzbetreibern und direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern in Rechnung gestellt (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV). Die Netzbetreiber können diese Kosten wiederum ihren Endverbrauchern weiter geben. Die Anlastung der Kosten für das Fahrplanmanagement über die Systemdienstleistungen bedeutet keine Gefährdung der Versorgungssicherheit, weshalb der Bundesrat mit der Streichung des Begriffs «Fahrplanmanagement» in Artikel 15a der mit der parlamentarischen Initiative 13.467 erarbeiteten Vorlage zur Änderung des StromVG einverstanden ist. Hinzu kommt, dass diese Streichung im Ergebnis nichts ändert. Die nationale Netzgesellschaft hat in den Jahren 2009 bis 2011 mit den Einnahmen aus der Ausgleichsenergie die Kosten für das Fahrplanmanagement gedeckt, mit dem verbleibenden Überschuss einen Teil der Kosten für Systemdienstleistungen. Werden neu die Kosten für Fahrplanmanagement nicht mehr mit den Einnahmen der Ausgleichsenergie gedeckt, erhöht sich der Überschuss und damit der Beitrag an die Deckung der Kosten für Systemdienstleistungen.

2.2

Beurteilung der Übergangsbestimmung

Die Anlastung der Kosten der Ausgleichsenergie an Bilanzgruppen ist ein wichtiger Grundsatz der aktuellen Marktordnung, entspricht dem Branchenverständnis und wurde bisher (gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Bst. b StromVV) von allen Bilanzgruppen ohne Weiteres akzeptiert. Die Übergangsbestimmung soll sicherstellen, dass diese Kostenanlastung auch für die Vergangenheit ihre Gültigkeit behält und die Bilanzgruppen ihre bisher und bis zum Inkrafttreten von Artikel 15a der mit der parlamentarischen Initiative 13.467 erarbeiteten Vorlage zur Änderung des StromVG geleisteten Zahlungen für Ausgleichsenergie nicht zurückfordern können. Die beteiligten Akteure und die Öffentlichkeit sollen in ihrem Vertrauen auf die bisherige Regelung und in Bezug auf die gestützt darauf getroffenen Dispositionen geschützt werden. Die Regelung findet somit ihre Grundlage im verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 9 Bundesverfassung4).

Da in dieser Sache noch keine Urteile ergangen sind, verletzt die Bestimmung auch nicht den Grundsatz, wonach in Rechtskraft erwachsene Urteile ­ unter Vorbehalt der Revision ­ grundsätzlich unabänderlich sind. Der den Gerichten vorbehaltene 4

SR 101

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Zuständigkeitsbereich wird damit nicht verletzt. Der Gesetzgeber schafft lediglich eine für alle Fälle gleich lautende Regelung darüber, wie solche altrechtlichen Fälle in allfälligen zukünftigen Gerichtsverfahren zu beurteilen sind. Der vom Gesetzgeber konkretisierte Vertrauensschutzgrundsatz könnte auch in entsprechenden Verfahren geltend gemacht werden. Im Übrigen hätte auch ein Gericht, so wie vorliegend der Gesetzgeber, den Schutz des Vertrauens von Parteien in die von ihnen getroffenen Dispositionen höher gewichten können als die Mangelhaftigkeit einer gesetzlichen Grundlage.

2.3

Anträge

Der Bundesrat beantragt die Annahme der mit der parlamentarischen Initiative 13.467 erarbeiteten Vorlage zur Änderung des StromVG.

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