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Schweizerisches Bundesblatt

XV. Jahrgang. lll.

J a h r e s a b o n n e m e n t

Einrückungsgebühr

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25. Juli 1863.

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die Expedition einzusenden

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Botschaft des

Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft über den Vertrag mit Italien, betreffend die Ausscheidung der Bisthumsgüter

. (Vom 1 5 Juli 1863.)

Tit.!

Die mit Bundesbeschluss vom 1522. Juli 185.) ausgesprochene Aushebung jeder auswärtigen bischosliehen Gerichtsbarkeit auf sehweizerisehem Gebiete bedingte behuss ihrer Durchführung Verhandlungen einer-

seit... mit den. heil. Stuhle zur Regelung der .künstigen kirchlichen Verhältn.sse der betreffenden Bevolkernngen, andererseits mit der italienischen Regierung ...ur Auseiuandersezung der an die Trennung T..sfins und der Thalschast Puschlau von den Disthümern Mailand und Eomo sich knüpsen.den Vermogensverhältnisse.

Wie wir in unsern Geschäftsberichten über die Jahre 1860, l 861 und 1862 des Rähern dargethan haben, waren unsere Bemühungen zur Herbeiführung einer Verständigung mit den Kirchenbehörden von keinem .bessern Erfolge gekrönt, als die seit den.. Bestande des Kantons Tefsin vielfach bethätigten Bestrebungen der kantonalen und eidgeaossis.hen Be.horden, eine beiden Theilen genehme Ablösung zu erzielen. Dieser Widerstand der Kirchenbehörden veranlage denn aueh die Regierung von Tessin, .aui I7. August 1860, die Verwaltung der auf ihrem Gebiete befindB u n d e s b l a t t .

Jahrg.

X V .

Bd.

I I I .

1 5

.

.

1^ lichen Güter des Bisthnms und Stifts vou Eomo zuhanden des Staates zu nehmen unter dem Vorbehalte, dass sämmtliche Einkünfte zu kapitalisiren und darüber nach ersolgtem Austrag Rechnung abzulegen sei.

Die nächste Vernehmlafsung des heil. Stuhles dnreh seinen Geschäststräger in der Schweiz, vom l0. September l 86l), ging im Weseitlichen dahin, ^ass bevor über die kirchlichen Einrichtungen weiter verhandelt werben konne, hinsichtlich des materiellen Theiles der ^rage ein Abkommen mit wem Rechtens getroffen werden müsse.

Jn dieser leztern Beziehung nun , welche ansschliesslich den Gegenstand ^..s vorliegenden Vertrages bildet, hatten wir schon am 3^ Rovember 185.) bei der damals noch sardinischen Regierung das Ersuchen gestellt, zu d.en diessfalls erforderlichen Verbandlungen und überhaupt zum Absolusse der Angelegenheit sreundnachbarlich Hand zu bieten. Erst nach der oben erwähnten Versügnng der Regierung von Tessin , die zu derselben gegenüber einem für sie vakanten Bisthum vollkommen berechtigt war, erfolgte endlich eine Erwiderung des sardinisehen Ministers der ans^ wältigen Angelegenheiten anf die wiederholten bezüglichen Erossnnngen unseres Gesandten, unterm 6. und 7. ...September, und zwar verlangte die sardinisehe Regierung, vor einen. Eintreten auf weitere Verhandlungen.

die Aushebung der Beschlagnahme, widrigenfalls sie die Einstellung^ der

Freipläze am Coll.^.nm helv.^cum in Mailand in Aussicht stellte. Sie wissen bereits aus nnsern Geschäftsberiehten von l 860 und 186l , dass und mit welchen Gründen wir sowol die Aufhebung der Beschlagnahme ablehnten, als die Berechtigung ^. der angedrohten Gegenmaßnahme b....stritten. Rach längern Eroberungen liess endli.h die italienische Regieruug diese Forderung fallen und es konnten am l. August l 861 Konseren^verhandlungen in Turin für den Abschluß eines Ausseheidnngsver^ trag...s erbffuet wenden , als dessen Grundlagen wir unsern Abgeordneten, den Herren Jauch und Bolla aus Tessin und Vieti aus Graubünden, die Theilnng des allgemeinen Bisthumsvermog...ns na eh Verhältnis der

beiderseitigen Bevölkerung, die Anssolge des Vermo^ens der speziell für

deu schweizerischen Tl.eil bestinunten Stiftungen und die angemessene Anslosung der Rechte anf die alI^e^ueiuen Stiftungen in uusern Instruktionen bezeichneten. Die Konfe.renz musste jedoeh am l3. Angust sich vertagen, weil die italienischen Abgeordneten neben andern unzulässigen Ansprüchen namentlich ^vet Forderungen stellten , anf die die unsrigen nicht eingehen konnten, nämlich das Jnkrafttrete.. der Uebereinkunst erst nach Erledigung au...h der kirchlichen ^rage und den Ansschlnss der Taselgüter des Mai..ander Bisthums von jeder Theilung. Dieser Vertagung solgten dann längere Verhandlungen im diplomatischen Wege ^ur Vereinbarung einer Vorverständigung über die Grundlagen , anf welehe hin eine Wi.^eraufnahme der Konseren^erhandlnngen stattfinden konnte.

Durch gegenseitige Zugeständnisse eiuigte man sieh endlieh über diese ^äl^.nnar.en in der Form, wie sie Jhnen als Beilage zum Vertrage selbst ^vorlie^.n und die Konferenz konnte am l0. September l 862 wie-

1.^ der eröffnet werden. Es leiteten uns beider Annahme der Vorbedingungen sollende Erwägungen : Die Beschlagnahme wurde seiner Zeit verfügt nicht als eine Mass^ regel gegen die italienische Regierung. soudern^um durch. die einsweilige Vorenthaltnng .der ^ Einkünfte^ die kirchliche. Behörde nm..so eher zu einer baldigen Bereinigung der in ihren . Bereich fallenden. Beziehungen zu ver^ .

mogen. Da nun die italienische Regierung nach deu uns zugegangenen Aufschlüssen den . durch jene Beschlagnahme entstehenden Ausfall in den Einnahmen des Bischofs von Eomo vorläufig^ aus Staatsmitteln zu deke.i überuommen hatte, so .litt .unter . dem Sequester in Wirklichkeit nicht die.

geistliche Gewalt, sondern die italienische Regierung. Desshalb erschien.

auch die Ueberlassung der Einkünfte der Güter an den. jezigen Bischof^ von Eomo aus so lauge., als er diesen Siz iune. hat oder nicht sonst ^ aus deren Bezug verziehtet, gerechtfertigt, wogegen dann die italienische Regierung die .Vollziehung. der Uebereinknnst selbst für den Fall auch..

zuzusichern hatte, .^ass eine Verständigung mit ^ der kirchlichen Gewalt u.cht zu Staude kommen sollte.

Auch diessmal musste die Konferenz, nachdem die Unterhandlungen^

^bezüglich der Hauptpunkte .zu einer Verständigung geführt hatten, am^

30.. September ans den 20. Rovember vertagt worden, damine Einig^.a^ über die beiderseitigen Ansprüche . auf ein dem Kapitel von ^ Eomo zustehen-

des Kapital von Fr. 24,000^ und über die Auslosung der dem .schwere-

risehen Theile zukommenden ^reipläze an verschiedenen Anstalten^ ni^t zu^.

erzielen war. Raeh Auhorung der betheiligten zwei Kantonsregierungen.

und mit Rüksieht darauf, dass zufolge. den uns gewordenen Jnformationen^ ein starres Festhalten an unsern Forderungen in besagten zwei Riehtungen den Vertrag überhaupt seheitern machen dürfte, erachteten wir es für. rathsam hierin nachzugeben und die Erledigung der beiden Vuuk.te an eine spätere Verhandlung und Verständigung im diplomatischen W.^ge zu ver-.

weisen, womit sich das italienische Ministerium einverstanden erklärt hatte.

Jn Folge dessen konnte endlieh bei der dritten Zusammenkunft de^ Konferenz^, an der jedoch Herr Bolla durch die ihm als Mitglied der Regierung von . Tessiu während der gleichzeitigen Session des Grosseu Rathes auffallenden Amtsgeschafte theilzunehmen verhindert war, die Unterzeichnm.g des Vertrages am 30. Robember 18^2 stattfinden.

So viel über den geschichtlichen Verlauf der Unterhandlungen. Zu dem Jnhalte des Vertrages selbst übergehend, haben wir Folgendes zu bemerken : ^ Lant den Mitth^.ilungen ^er Regierung von Hessin ist der Jnventarwerth des in diesem Kantoüe gelegenen Bisthumsvermögens : ^

a. an beweglichen und liegenden . Gütern . . ^r. 424.,576^ 0l b. Kap.italschuld des^Kantons ..^..sfln an die.^bi-.

.schofliehe . Tafel , herrührend. ... von. abgeloste.u.

Bodenzinsen, Zehnten u. .s.. w.

. . . .

c. Kapital der Erbpacht des ^alastes in Lugano

^, ,,

65,39^. 6^ 63,09^. 38

Fr. 553,070. 06

200 .

Hierunter sind nicht begriffen : 1) das dem .Kapitel von Eomo zustehende Kapital von Fr. 24,000; 2) die Einkünfte seit der Beschlagnahme.

Auf bündnerisehem Gebiete besizt das Bisthnm kein Vermogen.

Kraf. der Hauptbestimmungen des Vertrages (Art. I und ll) sollen nun der Schweiz sämmtli^e Güter ini Kanton Hessin gegen eine jährliehe Rente .......n Fr. 6000 oder einen Auslosungsbetrag von Fr. 133,333, somit nach dem Jnventarwerthe bei drei Viertheilen des Ganzen zufallen, während die Gesammtbevolkerung des Bisthums Eomo 360,000 Seelen beträgt, wovon nur eirea t 00,000 auf die Kantone ......essin nnd Grau..

bünden kommen. Die Einkünfte ...es Bisthums belaufen sich durchschnitt..ich aus Fr. l 4,000 jährlich und zwar F.r. 9793 von den Gütern ini Tesfin und Fr. 4224 von dem übrigen Vermogen. Unter solchen Bewandtnissen konnte von Ansprüchen ans eine Theilung nach dem Territorialitätsgrundsaze offenbar nicht die Rede sein und zwar um so weniger, als der Ursprung des aus tessinifehem Gebiete liegenden Bisthumsvermo^ gens aus tessinisehen Vergabungen nicht nachgewiesen zu werden vermochte.

Der Art. lIl sichert dem jezigen Bischof von Eomo bis zur Sedisvakanz

eine jährliehe Rente von Fr. 4250 zu. Freilich sind die Einkünfte der Grundstüke gegenwärtig gering , allein es wird dnrch diese drei Artikel

jede auswärtige Einmischung in die Verwaltung beseitigt, welcher Umstand keineswegs unterschäzt werden darf ; und zudem erhält Tessin das freie Verfügungsreeht über die Güter, dnreh deren Verkauf auch günstigere finanzielle Verhältnisse sich herausstellen dürsten. Der vom Erzbis- ^ thnm Mailand dem schweizerischen Theile zukommende und auf Fr^. 1300

veranschlagte Betrag hat hiebei übrigens Berüksichtigung gesunden.

Der ^lrt. lV, der die Aushändigung der während des ^ea^uesters

bezogenen Einkünfte an ^en Bischof von Eomo verfügt, entspricht der schon oben angesührten und begründeten Vorverständig.ing.

Der Art. V umsasst fünf Stiftungen, welche aus den .fänden des Bischofs in diejenigen des schweizerischen Theiles mit allen Renten und Ansprüchen übergehen sollen. Unter diesen befindet sich das in Rom befindliehe Vermogen des Kollegium^ in Aseona. bezüglich dessen gleich wie anderer Reehte die umfassendsten Vorbehalte ausgenommen worden sind.

Wünsehenswerth wäre es sreilich gewesen , dass dieser Bunkt ebensalls definitiv geregelt worden, indessen tl^ut er den schweizerischen Rechten und Ansprüchen keinen Eintrag und hat nur den Rachtheil , dass er ein Verhältniss mehr unerledigt lässt.

Der Art. Vl bedarf keiner weitern Erläuterung.

Gleiehermassen der Art. VH, der ein Ruzungsrecht sichert, von welchem unsere Abgeordneten erst durch die Unterhandlungen Kenntniss erhielten , und im Uebrigen ähnliche Vorbehalte enthält wie der Art. V in Bezug auf das Kollegium von A se o n a.

20^ Der Art. Vlll regelt Verhältnisse, die zu langwierigen Erörterungen Veranlassung geboten hatten und deren Feststellung als für den sehweizerischen Theil annehmbar bezeichnet werden darf, indem sie die Aussolge der drei Vergabungen S o l c a t i . T os eh ini und Z o p p i sichert gegen Vereinigung der Anforderungen an das Seminar in C o l l e g i o mittels einer Zahlung von Fr. 12,000.

Ueber den Art.

l^ sind keine besondern Bemerkungen zu machen.

Was die Bestimmungen des Art. ^ anbelangt, so haben wir bereit.^ im geschichtlichen Theil unserer Botschaft davon gesprochen.

Die hier behandelten Verhältnisse bedürfen zudem noch genauerer Ermittlungen. Unsere Abordnung erlaugte die ^....sage einer Auslosung der Freipläze und Ruznngen am Kollegium Gallio in E o m o und den Stiftnngen B e s o z z i für Taubstumme un^ B i r a g o für dienstunfähige Geistliehe , womit denn auch das Rnzungsreeht ausser ^.rage gestellt ist.

dagegen wurde schweizerischerseits die Aushebung des Sequesters auf dem von Zehntenablosungen herrührenden Kapital des Kapitels Eomo von Fr. 24,000 unter angemessenen Rechtsverwahrungen zugestanden.

Die

übrigen Art.

^l bis ..^.V bieten uns zu Bemerkungen keine

Veranlassung, nur mag bezüglich des Art. .^lll angeführt werden, dass

die Gewährleistung durch die Eidgenossenschaft in den Vorbedingungen vereinbart war und daher Ausnahme in den Vertrag gesunden hat, wenn schon dieser im Manien der Eidgenossenschaft abgeschlossen ist.

Wir ermangelten nicht, den beiden Kantonsregierungen von dem Absolusse des Vertrages und dessen Bestimmungen sofort Kenntniss zu geben, ^oie .vir sie an.h von dem Stande der Unterhandlungen jeweilen unterrichtet gehalten hatten. Wir luden si... dabei ein, mit Besorderung uns ihre Ansichten darüber mitzntheilen , bemerkten jedoch ansdrüklieh, dass der Ansspru.h ^er Grossen R^itl.... nieht ei^. entscheidender sein, sondern nur die Rat^r einer Ausi^htsäüss..ru^.^ haben konne , da die^ ganze Auge-

legenl^eit namentlich dureh l^n Bun^esbes.^luss vom l 5,^22. Juli 1859 zu einer ei^geuosstsch.-internationalen geworden se., deren schliessliche le^igung ganz i^. ^e^. Kou.pet^^.zbereich der Bundes.^ehorden falle.

Er-

Die Regierung vo^. Graubünden antwortete bereits unteren 24. Januar und 1..). Ju^.i l863, in^em sie ...en definitiven Entscheid zutrauensvoll der h. Bundesversammlung anheimstellt un^ ans den Wnnseh sieh beschränkt, dass ^ie noch .^vis..hen Granbünden und Tessin zu pflegende.

.^luseinandersezung unter Leitung der .Bundesbehorde vor sich geh...

Der Regiernug von Tesstn war es aus verschiedenen Gründen nicht moglieh, die ..^ache dem Grossen Rat^... vor seiner lezten Maisizung vorAnlegen. Der Große Rath behandelte d^. Angelegenheit am 8. uud 9. Juni, hat sieh jedoch, da der Vertrag der Bundesversammlung vorgelegt werden müsse, einer .^ehlussnahme enthalten, ,,um nicht einen Kom-

202 ,,petenzkonflikt zu veranlassen und von der Ansicht geleitet, dass die mate^,,riellen Jnteressen hinreichend gewahrt seiend Ueber die Kompetenzsrage kann man nicht im Zweisel sein.

Jn Bezng ans die andere Frage,. ob nämlich der Vertrag den schweizerischen Rechten und Ansprüchen volle Rechnung trage, erlauben wir uns die Bemerkung , dass er alles zur Zeit Erreichbare enthalt und endlich eine Angelegenheit in ihren Hauptpunkten zur definitiven Erledi-

..gung bringt, welche sür ^as politische und kirchliche Leben eines be.^

^deutenden Landestheiles von grosster Wichtigkeit ist. Der gleichen An^..auungsweise huldigt auch die Regierung des Kantons Tessin in ihrer ^Bots.haft an den Grossen Rath von. 6. Mai, welche sieh bei den Akten Befindet.

Wir gelangen daher mit dem Antrage an die h. Bundesversa.umlung , uns zur Ratifikation des vorliegenden Vertrages durch den im Entwurfe beigelegten Bundesbeschlnss .^u ermächtigen. Erst nachdem die ^Auswechslung der Ratifikationen erfolgt sein wird, kann es ^an der ^..it sein, die innere Ausscheidung des der .^chwei^ dureh den Vertrag ^u.fallenden Bistlmmsvermogens zwischen den beiden Kantonen,^ die künftige kirchliche Verwaltung der abgetrennten Gebietsteile und die Verwendung .des sedem Theile treffenden Bestes zum endlichen Aüstrag.. an die Hand zu nehmen. Vor erfolgter Genehmigung nnd Ratifikation des Vertrages durch die italienischen ^taatsbehorden .erscheint uns ein Ein..

treten auf diese Fragen nicht au.. Vlaze.

Genehmigen ^ie, Tit., die ^Versicherung nus..rer a^sgezei^netesten Hochachtung.

.Vern, den l 5. Juli 186.^.

Jm Ramen des sch.weiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

^. Fornerod.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft .

^.^i^.

203 Beschlußentwnrs.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgen o s s e n schaft, nach Einsicht einer Botsehast des Bundesrathes vom l 5. Juli 1863, eines ^chreil^ns der Regierung des Kantons Graubünden vom 19. Juni 1863 und eines solchen der Regierung des Kantons Tessin vom

27. gl. Mts.,

betreffend den ^lbschluss eines Vertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und d.em Königreich Jtalien über die Güteransseheidung zwiseheu dem Kanton Te s s in und den bündnerisehen Gemeinden B u s c h l a v und B r u s i o einer- und den lombardischen Bistümern E o m o und Mailand andererseits, vom 30. November 1862, beschließt.

Der Bundesrath ist ermächtigt, dem zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jtalien abgeschlossenen Abkurungsvertrag vom ^30. Rovember 1862 die ...idgeüossische Ratifikation zn er-

theilen.

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Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft über den Vertrag mit Italien, betreffend die Ausscheidung der Bisthumsgüter. (Vom 15. Juli 1863.)

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Jahr

1863

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

32

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.07.1863

Date Data Seite

197-203

Page Pagina Ref. No

10 004 133

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