Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 29. Oktober 2015

Eidgenössische Volksinitiative «Haftung für Rückfälle von Sexual- und Gewaltstraftätern» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 8. April 2014 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Haftung für Rückfälle von Sexual- und Gewaltstraftätern», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 8. April 2014 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Haftung für Rückfälle von Sexual- und Gewaltstraftätern» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2014-1016

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Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Anita Chaaban, Hostetgass 30, 9470 Buchs SG 2. Sami Chaaban, Guschastrasse, 9475 Sevelen SG 3. Nabil Chaaban, Hostetgass 30, 9470 Buchs SG 4. Doris Vetsch-Kehrer, Unterer Geriälsweg, 9472 Grabs SG 5. Raphaela Imhof, Vogelberg 2, 4614 Hägendorf SO 6. Paul Imhof, Vogelberg 2, 4614 Hägendorf SO 7. Patrik Feusi, Amselweg 11, 8836 Bennau SZ 8. Alban Wirthner, Stansstaderstrasse 33, 6370 Stans NW

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Haftung für Rückfälle von Sexual- und Gewaltstraftätern» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiativkomitee Zentralregister, Postfach 514, 9471 Buchs SG und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 29. April 2014.

15. April 2014

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Haftung für Rückfälle von Sexual- und Gewaltstraftätern» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 123e5

Haftung für Rückfälle von Sexual- und Gewaltstraftätern

Wird ein Täter, der zum Zeitpunkt seiner Verurteilung als gefährlich und rückfallgefährdet gilt, frühzeitig aus der Haft, der Verwahrung oder einer anderen Massnahme entlassen, wird dem Täter Hafturlaub gewährt oder wird eine Massnahme angeordnet, die dem Täter ermöglicht, die Anstalt, in der er verweilt, zu verlassen, so haftet die zuständige Behörde, wenn der Täter rückfällig wird.

1

Die Behörde, die für eine solche Fehlentscheidung verantwortlich ist, ist verpflichtet, dem Opfer oder den Angehörigen des Opfers eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen.

2

Kommt es durch eine solche Fehlentscheidung zum Tod, zu einer schweren Körperverletzung oder zu einer Vergewaltigung eines Menschen, so verlieren die Personen, welche die frühzeitige Entlassung, den Hafturlaub oder die Massnahme, die dem Täter das Verlassen der Anstalt ermöglicht hat, bewilligt haben, ihr Amt; ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

3

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SR 101 Ein Artikel 123c BV und ein Artikel 123d BV werden bereits von zwei andern laufenden Volksinitiativen vorgeschlagen. Die endgültige Artikelnummer dieser Bestimmung wird daher nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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