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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Loslauf von Prüfengeldern und ähnlichen noch bestehenden Gebühren.

(Vom 7. Dezember 1863.)

Tit..

Durch Besehluss der gesetzgebenden Räthe vom .15/16. Januar d. J.

ist der Bundesrath ermächtigt worden , für den Loskauf aller zur Zeit noeh bestehenden konzessionirten Brükengelder .nnd anderer in das Gebiet der Z o l l a b l o s u n g fallenden Gegenstände mit den betreffenden .Kantonsregierungen und der Regierung des Grossherzogthums B a d e n zu unterhandeln und mit denselben, wo moglieh, darauf begliche Uebereinkommen, unter Vorbehalt der Ratifikation der Bundesversammlung, abznsehliessen.

Jn Bachachtung jenes Beschlusses hat sich der Bundesrath nnt den betreffenden Regierungen in Unterhandlung gesezt, ohne dass es ihm jedoch gelungen ist, dieselben alle zum Absehlusse zu bringen Er beehrt sich, hiemit über das erreichte Resultat Berieht zu erstatten, und diejenigen Uebereinkommen, welche herbeizuführen moglieh war, Jhrer gutsindenden Genehmigung zu unterstellen.

Eine Uebersieht der noeh bestehenden Brükengelder haben wir unserer Botschaft vom 1l. Dezember v. J. beigefügt, und es wird demnach auf dieselbe Bezug genommen.

985 F r e i b u r g.

^Drathbrüke

über

die Marine bei.Areoneiel.

Diese Brüke ist von privaten und vorzüglich der Ausbeutung eines denselben gehörenden Tuffsteinbruehes wegen erbaut worden. Ein Raehweis der Baukosten ist nicht vorhanden. Rach annähernder Ermittlung mögen diese sich aus etliche viertausend Franken belausen haben. Es^ ist dies... Brüke mit dem ...^teinbruehe vor einigen Jahren von Hrn.

E s se iva in Freiburg um Fr. 150,000 gekaust worden.

Ansser zu dem angegebenen Zweke dient dieselbe allerdings auch dem allgemeinen Verkehr ; sie n.urd aber nur unerheblich benuzt, und diess wegen des Brükengeldes. Fiele dieses hinweg, so dürfte nach der Behauptung der Eigenthümer der Verkehr über diese Brüke bedeutend Annehmen, in entsprechendem Masse. .aber aueh deren Unterhaltungskosten^ Für den Loskauf des Brükengeldes wurde darum eine jährliche Summe von Fr. 2600 gefordert, mit der Erklärung, dass man sonst vorziehe, die Brüke nach und nach eingehen zu lassen.

Der .Reinertrag des Brükengeldes wird nach Abzng von Fr. 800 für Bezngs^ und Unterhaltungskosten aus Fr. 1l 00 per Jahr angegeben, wobei aber nieht gesagt ist, ob die Eigenthümerin der Brük.. sür deren Benu^ung durch das eigene Fuhrwerk und Dienstpersonal aueh ein Brütengeld berechne.

Es zeigte sich überhaupt von dieser ...^eite kein Entgegenkommen, ^a keine Bereitwilligkeit, zum Moskaus des Brükengeldes Hand zu bieten, und man schien den ..^tns quo weit vorzugehen.

Der Bundesrath hat unter solchen Verhältnissen die verlangte .Loskanseutschädigung zu hoch gesunden., um so mehr, als die Brüke, wenn.

sie anch nach Aushebung des Brükengeldes in stärkerm Masse bennzt würde, doch nieht als eine solche betrachtet werden kann, die einer eigentlichen Verkehrsstrasse zu gute kommt. Es ist legeres aueh aus dem Umstande zu ersehen, dass die anstosse..den Gemeinden, die das nächste Jn-

teresse dabei hätten, sich zn keinem Opfer behufs der Ablösung des

Brükengeldes herbeilassen wollten, so wie anch die Regierung von Frei-.

bur^ eine diesfällige Betheiliguug abgelehnt hat.

. Es mussten somit die Unterhandlungen . über den Moskaus dieses.

.Brükengeldes abgebrochen werden , fedoeh nieht , ohne das. den. ^in dieser Angelegenheit Abgeordneten der h. Regierung von ^reiburg empfohlen wurde, darans hinwirken zu wollen, dass die beteiligten Gemeinden sieh zu einer angemessenen Leistung herbeilassen mochte.., welche dem Bundes-.

ralh den Loskauf des fraglichen Botengeldes ermöglichen würde. ^ugleich wnrde derselbe ersucht, sür den Fall der Wiederaufnahme dieser Unterhandlungen, wenn moglieh eine eingehendere Reehnnng bei^ubringen.

986 A a r g a n.

Drathbrüke von Aarbnrg.

Die kosten der Erstellung dieser Brüke betragen die Summe von Fr. 37,714. 29. Der Ertrag des Brükengeldes, nach der DurchschnittsBerechnung von zehn Jahren, stellt sieh aus Fr. 1516. 55.

Die Gemeinde Marburg verlangte für dessen Aushebung eine jährliche Entschädi-

gnng von Fr. 1800, indem sie sich daraus stü.,te, dass, in Folge der Er-

stellung der Eisenbahn, der Verkehr über die Brüke bedeutend zugenommen habe, so dass der Ertrag des Brükengeldes per Jahr ans Fr. 1883 ansteige.

Die Unterhandinngen hierüber führten znr Vereinbarung eines Vertrages mit der Regierung von Aargau, zufolge welchem die Eidgenossen-

schast sür die Aushebung dieses Brükengeldes eine jährliche Entschädigung

von Fr. 1200 ans die Dauer der von der Tagsazung bewilligten Kon-

Cession, d. h. bis 1. August 1899, zu bezahlen hätte.

Wir erachten diese Loskaussentschädigung als eine der gegenseitigen Billigkeit angemessene und empfehlen zu weiterer Berüksiehtigung den Umstand, dass die Gemeinde Aarburg ohnehin durch finanzielle Opfer sehr in Anspruch genommen ist, so namentlich in Folge des stattgehabten grosseu Brandunglükes kurz nach Erbauung der Brüke, daher es hart erseheinen dürste, derselben eine weitere Ermässigung ihrer Forderung zuzumuthen.

R h e i n b r ü k e n b e i ....ausenbnrg und S ä k i n g e n .

^ür die Aushebung dieser beiden der grossherzoglieh badischen Regierung derselben hierüber in Beziehung gesezt , heit, ungeachtet unserer Bemühungen, lnngen gediehen.

Brükengelder ist die Mitwirkung ersorderlieh. Wir haben uns mit bisanhin ist jedoeh die Angelegennoch nicht zu nähern Unterhand-

T e. i s i n.

Briike ü b e r die Maggia.

Diese Brüke ist seit dem Erlass des in Frage stehenden BundesBeschlusses infolge von Wasserverheerung theilweise zerstört und unbenuzbar geworden. Der Transport über den Flnss geschieht dermalen vermitelst einer Fähre und ist auf den Personenverkehr beschränkt. Rach den von ^eite der Regierung von Hessin eingegangenen Berichten lässt sich deranalen nicht voraussehen, ob und wann die Brüke wieder hergestellt werde.

An einer Herstellung darf indessen nicht gezweifelt werden, wenn die nene, dem ostlichen User des Verbano entlang gebaute und ihrer Vollendnng entgegenrükende Strasse gehorig bennzt werden soll, ans welcher die Brüke

ein wesentliches Verbindungsglied ausmacht.

Wir gedenken, diesen Vunkt nieht ans den Augen zu verlieren und ihn, wo moglich, einer Erledigung zuzuführen , wenn wir der hohen Ver-

987 sammlung Bericht und Anträge über die Brüten bei Säkmgen und Laufenburg vorlegen können.

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Die

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z w e i B a u t e n ü b e r d i e R h o n e bei E h e f s e l u n d b e i ^ .^oflom bev.

Ueber die .Ablösung dieser Brükengelder ist eine Uebereinknnst zu Stande gekommen, zufolge welcher^ die Jahresentsehädigung für die Brüke .,u Ehessel auf eine Summe von Fr. 2000 und^ diejenige für die Brüke zu Eollombe... aus eine solche von Fr. 48..)0 ^u stehen käme. Die KonCession für die erstere ist für dreissig Jahre, von der Erossnung der Brüte

an gerechnet, ertheilt, und geht mit dem 20. August l 872 zu Ende.

Diejenige für die ledere aber erreicht mit dem Jahre 1880 ihr Ende.

Die Brüke bei Ehessel war in den lezten Jahren um Fr. 2002 verpachtet; den Ertrag des Brükengeldes schalte man ans etwas über 3000 ^ranken. konnte aber keine genaue .Angabe machen, weil vom Väehter keine solche erhältlich war. Die Herstellung geschah durch eine Aktiengesellsehaft, welche aber von beständigem Unstern verfolgt ^war und die für den Unterhalt und die Wiederherstellung der hölzernen Brüke stets Opfer bringen musste. Eine weitere Ermässigung der geforderten Loskauseutschädigung wurde znrükgewiesen, und wir glaubten auch, auf eine solche um s^ weniger hoffen und dringen zu dürfen, als d^e schwierige finanzielle Lage der Konzessionäre allerdings billige Rüksieht verdient, wobei nbrigens andererseits der Standpunkt des Bundes auch nicht übersehen werden darf.

Die Brüke von Eollombe^ ist eine gnt konftru.rte Drathbrüke ; sie wurde ebenfalls von einer Aktiengesellsehaft erbaut, und die Jahresein^ nahme betrug im Durehschnitt der legten fünf Jahre , jährlich, nach Abzug der Bezugskosten ^r. 5005. 13. Jm Jahr l 862 allein betrug die Brnttoeinnahme Fr. .o074.^ Die Bezugskosten sind zu Fr. 174 angegeben.

Rachdem man sich in dieser Weise über die Grundbestimmungen geeinigt hatte, ist das Begehren hervorgetreten, dass, aus Rüksichten der

Gerechtigkeit und der Billigkeit die Kon^essionsdauer für die Brüke zu

Ehessel für eine ansehnliche Zahl Jahre verlängert werden sollte. Zur Begründung dieses Begehrens wurde geltend gemacht, was folgt : 1. Durch Besehluss des eidg. Vorortes vom 20. .Oktober 1837 wurde zur Bedingung gemacht, dass die bei Ehessel zu errichtende Brüke ans militärischen Rütsichten nur von Holz gebaut werden solle, und zwar mit einer Brükenpseilerweite von mindestens .o0 ^uss. Dadurch wurde der Unterhalt der Brüke ein verhältnissmässig kostspieliger, ohne dass es den Eigenthümern derselben zustand, diess zu ändern. Zwei sehr bedeutende Reparaturen wurden im Lause der Jahre erforderlich, welche, ungerechnet die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, ans eirea Fr. 20,000 angegeben werden. Zur Verminderung der Unterhaltungskosten stehe in nächster

^ Folge eine Ueberdachung de... Brüke in ^.lusstcht, deren Dosten sich auf ..irea Fr. 2000 belassen werden.

2. .Ein fernerer Rachtheil. für die Konzessionäre entstund dadurch, dass der Verkehr ^über die Brüke von Ehessel während der politischen Eroignisse in den Jahren 1844-1847 osters von oben herab untersagt und also unterbrochen wurde, wodurch die Vrükengeldeinnahmen eine be^entende Einbusse erlitten.

3. Von der nämlichen nachtheiligen Wirkung sei dann auch die Erossnung des Eisenbahnverkehrs gewesen, infolge dessen die Brükengeld..

Annahme sich um einen Dritltheil vermindert habe.

4. Als ein weiteres Motiv wird sodann hervorgehoben, dass es ungerecht wäre, die Konzession der Brüke zu Ehessel aus eine kürzere

Zeit zu beschränken, als diejenige sür die Brüke bei Eollombe..., nämlich

nur ans dreissig Jahre, während man für Eollombe... vierzig bewilligt habe.

Diese angeführten Gründe seheinen allerdings sehr berüksichtigenswerth, und da ein Einverständniss kann. in anderer Riehtung hätte erzielt werden konnen, so kam man endlieh dahin übexein, den Endtermin .der Zahlung der Loskansssumme für be.de Brüken ans den 3l. Ehristmonat 1880 zu sezen. wenn dann für die Brüke .^u Ontre^Rhone, von der hienach gesprochen wird, der gleiche Endtermin bestimmt werde.

Jn Bezng aus das zweite Dispositiv des ...lrt. 3 der Uebereinknnft, betretend den .Losl.aus der Brükengelder von Ehessel und Eollombe^, ist sehliesslich noch zu bemerken, dass das darin vorgehaltene Recht zur theilweisen Ueberbindnng der Bri.kenunterhaltskosten an die bena^barten Distrikte, Kreise^ oder Gemeinden aus der kantonalen Gese^ebu..g bernht und dass die Ausnahme dieser Bestimmung in die Uebereinknnft ans ansdrükliehes Verlangen der kantonalen Kontrahenten zugegeben worden ist, um Missverständnisse von Seite jener Kreise oder Gemeinden ,^u vermeiden, als ob sie dnrch ^den Vertrag, in Modifikation der .kantonalgesezgebnng, von der Mitunterhaltungspslicht besreit wären.

B r ü k e n g e l d v o n O n t r e ^ R hon e .

Die holzerne Brüke wnrde in ^olge eines Beschlusses der Tagfazung von Wallis vom 1.^. Dezember 1823 erbaut, und die Befugniss ^....m Bezuge eines Brnkengeldes aus unbeschränkte ^Zeit ertheilt. Jm

^ollloskanssvertrag mit Willis .^oni ^.)^ .^erbstmouat 1849 wurde dieses Brükengeld nicht losgekaust, sondern den.. Kanton der Fortbezug überlassen.

.

Die ursprünglichen Bankosten sind nicht bekannt geworden. Jm teztverslossenen ^ahr.^ n^u^ ^ V^k^ u^u uud di^s^ ^l iu .^tein ausgeführt. Als solche beinahe vollendet .oar, wnrde durch die Unvorsichtigkeit eines Arbeiters deren Einstu.^ herbeigesuhrt, und es soll sieh der

989 durch dieses Missgeschik entstandene Schaden auf eirea Fr. 23,800 belausen. Der Ertrag des Brükengeldes beträgt von Fr. 500 bis Fr. 700 per Jahr. Unter diesen Umständen und in Anbetracht jenes Bausehadens konnte eine weitere Ermässigung der jährlichen ^oskausssumme von Fr. 500 nicht erhalten werden, über die es gelungen ist, mit dem Delegirten von

Wallis sich endlich zu verständigen. Dabei ist aber noch zn berüksichti-

.gen, dass, obgleich die Konzession für das Brükengeld nicht aus eine beschränkte Zeit lautete, wie oben bemerkt, als Ende der Zahlung der Los-

kaussentsehädigung das Jahr 1880 bestimmt und ein diesssälliges Einverständniss mit dem Delegirten von Wallis erzielt wurde.

Es erscheint somit auch dieser .Loskaussvertrag als annehmbar für die Eidgenossenschaft. Jm Allgemeinen bemerken wir noch, dass mit dem

in den Verträgen sestgese^ten Termin die Zahlungspflicht für die Eid^

^enossensehast, so wie auch der Bezng eines Brükengeldes, selbstverständlieh aufhort.

Gens.

B r ü k e über d i e A r v e .

Am 7. August 183^) bewilligte die Tagsazung, nach dem Vorschlage der Regierung von Genf und in Ratifikation von deren Konzession vom 27. März l 839, den Bezug des Brükengeldes über die holzerne Arvebrüke bei Gens. Die Wichtigkeit dieser Brüke n^uxde schon durch einen Bericht der Regierung v.^n Gens vom 28. März 1861 dargethan, der sieh bei der bundesräthlichen Botsehast an die Bundesversammlung vom 1l. Dezember l 862 vorfindet.

Aus den Akten und Rechnungen ergeben sich folgende Resultate.

1) dass die Konzession für den Bezug eines Brükengeldes noch bis Ende März 1880 in Kraft besteht, 2) dass diese Brüke vom 1. April 1840 bis 31. März 1863 durchschnittlich von 57,20l.. ^ussgängern und ^ .-^ ^ .

8,000 Vferden l .^ ^^ ^^ ^^ ist,. und im lezlen Dezennium eine Zunahme des Verkehrs ftattge.^ sunden hat , ^3) dass die Erstellung der Brüke ^r. 45,000 gekostet,^ welche ....^.mme.

mittelst 180 Aktien à Fr. 25l.. beschafft worden ist,

4^ dass der jährliche Bruttoertrag Fr. 6,87l. 63 betrug, die Bezugskosten hinwieder

,,

826. 63

Retto per Jahr ^r. 6,045. und dass, nach Al.^ug aller weitern Kosten sür Unterhalt der Brüke u. s. w., den Aktionären ein jährlicher Reingewinn von I1^ verblieb.

Bei diesem günstigen Ergebniss, ^olge der grossen Frequenz, war be^reiflich nur wenig Reignug von ....^eite der Betheiligten zu gewärtigen, sich

...^nd^bl...^. ^ahrg. ^v. .^. t^.

81

^90

.

.einer Konzession zu entäusser.., die sür weitere l.^.,^ Jahre gültig wäre, im Verlause welcher Zeit der zu beziehende Reingewinn voraussichtlieh .veitere Fr. 8l,250 sür die Gesellschaft der Aktionäre betragen dürste.

dessen ungeachtet wurde Gens, beziehungsweise die betreffende Gesellschast , angegangen , Opser zu bringen und .^.and zu bieten zur endliehen Abschaffung dieser, den Personen- und Marktverkehr Genfs hemmenden .^ast. Dabei wurde aber ausbedu..gen, dass die Regierung sieh zur gehorigeu Justandhaltung der Brüke verpflichte, und unter dieser Voraussezuug wurde hierseits eine Entschädigung von Fr. 5000 per Jahr, auf die Dauer von ^ehn Jahren, angeboteu. Bei den Unterhandlungen würde dann aber, aus die eindringlichen Vorstellungen ..^s Bevollmäeh..

tigten Genfs, eine Zahlung während ..wols und endlich während dreizehn ^ Jahren zugestanden, in sosern dagegen Gens sieh entschließen konue, diese Annuitäten, im ^alle es die Eidgenossenschaft verlange, aus einmal um die Summe der 40,000 Franken loskaufen zu lassen. Ein solcher Vausehalloskans schien für beide Theile der erwünschtere, indem einerseits die Eidgenossenschaft eine geringere Snmme zu ^ahleu l^älte, andererseils aber die Gesellschaft, welcher die Brüke gehort, sosort l^nidiren konnte, ohne ihre Administration noch während dreizehn Jahren fortseien zu müssen.

Wirklich kau.. dann auch aus dieser Grundlage ein llebereiukommen zu Stande, und in den.. vorliegenden ist zu Gunsten der Eidgenossenschaft das Reeht der Auswahl .^wischen beiden oben bezeichneten ^oskaussarten vorbehalten.

Es beehrt sich der Bundesrath, diesen Vertrag der hohen Bundesversammlung ^.r Ratifikation zn empfehlen. ^abei wüns..ht er augewiesen zu werden, den Moskaus durch Eutrieht^ug der Vausehalsunune zu vollziehen.

^er erstere Modns -^- Entrichtung mittelst .Quarta iraten während einer Reihe von Jahren - entspricht ^var dem bisher allgemein in Anweudnng gebrachten ^steme, in fällen, wo es sieh um bedeutendere Beträge von ^oll- und Brükengeldern handelt^ er erfordert hingegen ini ^aufe von .^rei^ehn Jahren eine Summe von ^.000 Franken.

Der andere Modus - sofortige Entrichtung einer Aversalsumme --wäre weder naehtheili^ , noch besonders lästig für d^e e^g. Staatskasse, und würde sofort einen Gegenstand erledigen , der sonst noch dreizehn Jahre lang iu den Budgets und Rechnungen .^. erseheinen hätte. Diese

Erledigung wäre für den Bnnd nicht nachtheilig, weil die bedeutende

Ersparnis. von ^r. ..^,000 di^ .^inse..berechn...ug des Vorschusses um ein Ramhastes übertrifft, und anch nicht besonders lästig, weil es sich um ein Gesammtkapilal von nnr Fr. 40,000 handelt, von denen auch im andern Falle Fr. 5000 i.u .^ause des ersten Jahres entrichtet werden müssten, der eigentliche Baarvorschnss sich somit aus ^r. 35,000 beschränken würde. Diese ..^..umme gleich sieben weitern Jahresbeträgen zu

^)l Fr. 5000, plu.^ Zinsen à 4 .^ wäre, nach beiliegender Berechnung , mittelst einem Zinsenaussall pon nur zirka Fr. 6800 innerhalb neun Jahren in .Kapital und Zinsen amortisirt, was gegenüber der Hauptsumme

kaum in Betracht fällt.

Dem Danton Genf, respektive der Aktiengesellschaft, Beterin der Brüke, müsste aber eine solche Abfindung, ungeachtet der finanziellen Mindereinnahme, ans dem angegebenen Grunde auch dienen, dem Grnnde nämlich, dass die Gesellschaft sofort lia^ndiren und sich auflösen könnte, ohne Verwaltung und Reehnnng noch während dreizehn Jahren fortseien und Ausgaben dafür bestreiten zu müssen.

Jm Hinblike aus die Gründe, welche sür den Loskanf des Brüken^ geldes bestehen, wie namentlich das Drükende für die Bevölkernng Genfs dieser Brükengebühr, im Hinblike sodann aus das Entgegenkommen Genfs, den sernern Unterhalt der Brüke zu übernehmen, und endlich im Hin-

blike aus das billige Entgegenkommen der Eigenthümer der Brüke, die aus einen verlokenden Gewinn Verzieht leisten , scheint der Moskaus unter den vertragsmäßigen Bedingungen erwünscht und vortheilhast.

Zu denjenigen anderweitigen zollartigen Gebühren, deren Moskaus in dem Eingangs angeführten Bundesbeschluße ins ^luge gefasst wurde, gehören sodann : Die K o n s u m o g e b ü h r e n des .^an t o n s Te ssin.

Diese bestehen nicht nur in solchen aus Wein und andern geistigen Getränken, sondern in sehr erheblichem Betrag in Zöllen anf den aus Jtalien eintretenden Waaren. Deren Bezug ist durch die Tagsa^uug

bewilligt, und bei der Einführung des eidg. Zoll.vesens nicht losgekaust worden. Diese Gebühren werden gleichzeitig mit den eidgenössischen Gre..^öllen durch die eidg. Zollbeamten bezogen, und es stellte sich deren dnr..hsehnittli..her jährlicher Nettoertrag in den lezten fünf Jahren aus eirea

^r. 1l.),400 per Jahr, mit ...lussehlnss der .^ousumogebühren auf Wein

und andern geistigen Getränken, welche die Durehschnittssumme von eirea ^r.

56,300 per. Jahr erreichen.

Ohne sür einmal auch den Moskaus der Konsumogebühren auf den Getränken in den ^reis .der Unterhandlungen zu ziehen, da diese .^rage sieh später zum Gegenstand besonderer Uuterhaudlnugen mit sämmtliehe..

betheiligten Kantonen eignen dürfte, haben wir uns mit der Regierung von Hessin über den Moskaus ihrer Eonsumogebühren ans den Waaren ins Vernehmen gesezt, wobei wir von dem Grn..dsaze ausgehen. zu sollen glaubten, dass die Eidgeuossenschast beim Loskauf dieser Gebühren sieh nieht znm vollen Ersaze ihres bisherigen, von den Einwohnern Tessius ganz allein bezahlten Ertrages herbeilassen könne, sondern dass ein a^ sehnlicher Theil von Tessin übernommen werden sollte, das ja bisher das Ganze bezahlte. Die Regierung von Tessin ihrerseits beanstandet eiue

.^2 Vereinbarung aus diesem Fusse und maehte uns unterm 23. v. M., in Erwiederung der an sie ergangenen Einladung zur Entsendung von Bevollmächtigten sür diese Losk^nssunterhandlungen, die Eroffnung, dass dl..

Absichten des Bundesrathes und die ihrigen in dieser Angelegenheit allzu-

weit aus einander gehen, indem sie zu einem bezüglichen Uebereinkommen nur unter der Bedingung einer .Loskaussentschädigung Hand bieten konnte, von welcher vorauszusehen sei, dass sie von Seite der Eidgenossenschaft verweigert würde.

Wir werden niehts desto weniger diese Angelegenheit weiter verfolgen, und geben uns der Erwartung hin, dass, wenn es je nicht gelingen sollte, eine besondere Vereinbarung hierüber in nächster Zeit zu erzielen, der Anlass dazu dann^umal kommen werde, wenn es sich um eine mit den be- ^ treffenden Kantonen anzubahnende Verständigung über die Aufhebung der Konsumosteue^ auf Getränken handeln wird.

Wir beehren uns nunmehr, Jhnen nebst diesem Bericht die, vorbehältlieh Jhrer Genehmigung, abgeschlossenen Uebereinkommen nebst den darans bezüglichen Akten vorzulegen, betreffend nämlieh den Moskaus: ..) des

Brükengeldes von Aarbnrg,

2)

,,

,,

,,

Eollombe^,

4)

,,

,,

,,

C.ntr.^Rlione,

3)

,,

^

,, Ehessel, ^

5) ,, ,, der Brüke über die Arve, und wir beantragen schliesslich den Erlass eines Bundesbeschlußes nach folgendem Ent.vurse.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf den Vorschlag des Bundesrathes, b e s eh l i esst .

1. Es wird den mit Botschaft des Bundesrathes von. 7. Dezember 1863 vorgelegten A.^losungsverträgen des Bundesrathes die Genehmigung ertheilt. Namentlich .... dem Vertrag mit der Regierung des h. Standes Aargaü, betressend den Loskauf des Brükengeldes an der Drathbrüke von Aarburg; h. dem Vertrage mit den Regierungen der h. Stände Waadt und Wallis, betreffend den Loskauf d..r Brükengelder an den Brüken uber die Rhone bei Eollombe... und Ehessel^

.^. dem Vertrag mit der Regierung des h. Standes Wallis, betreffend den Loskauf des Brükengeldes an der Brüke von (..ntre..Rl.o.ie , d. dem Vertrag mit der Regierung des h. Standes Genf, betreffend den Loskauf des Brükengeldes an der Brüke über die Arve, unterhalb Earonge, in dem Sinne, dass die Ablosnng naeh Massgabe des Art. 4 dieser Uebereinkunft stattzufinden habe.

993 2. Der Bundesrath wird zu der Ratifikation dieser Uebereinkünste ermächtigt, mit deren Vollziehung beauftragt und erhält zu diesem Ende folgende Kredite : ad d hievor:

Einen Rachtragskredit pro 1863 von Fr. 4..),0l)0 für den

Moskaus des Brükengeldes der Brüke über die .^irve bei Genf.

,, .^. im Budget pro 1864

.

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. Fr. 1200

,, ^ ,, ,, c. ,,

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^, ,,

,, ,,

,, ^00 ,, 500

3. Es sind die genannten Ueberemkommen^ in die amtliche GesezSammlung aufzunehmen.

Jm ^alle, dass der .Loskanf des Brükengeldes an der Brüke über die Arve mittelst einer Aversalsumme von Fr. 40,000 nach Art. 4 des Vertrages mit der hohen Regierung des Kantons Gens nicht belieben sollte, wären statt dessen die hievor vorgeschlagenen Kredite pro 1864 um einen solchen von Fr. 5000 in Gemässheit des Art. 2 dieser Ueberkunst zu vermehren.

Empfangen .......ie, Tit., die Versicherung ausgezeichneter Hochachtung.

Bern, den 7. .......ezember 1863.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

^. .^^rnerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Loslauf von Brükengeldern und ähnlichen noch bestehenden Gebühren. (Vom 7. Dezember 1863.)

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19.12.1863

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984-993

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