Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Entwurf

(Strafregistergesetz, StReG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung1 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 20142, beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Titel: Gegenstand und Begriffe Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Daten von natürlichen Personen und von Unternehmen im elektronisch geführten Strafregister-Informationssystem VOSTRA.

1

2

1 2

Es regelt namentlich: a.

die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der registerführenden Behörden;

b.

die Zusammenarbeit der registerführenden Behörden mit Behörden, die ihre Daten selber eintragen, Daten zur Eintragung melden oder gegenüber den eintragenden Behörden Auskünfte erteilen müssen;

c.

die Sorgfaltspflichten bei der Datenbearbeitung in VOSTRA;

d.

die Inhalte der Systemteile von VOSTRA;

e.

den Zeitpunkt der Eintragung der Daten, deren Erscheinungsdauer in den Auszügen und ihre Entfernung aus VOSTRA;

f.

die Kategorien der in die einzelnen Registerauszüge aufzunehmenden Daten;

g.

die Rechte und Pflichten der Behörden, die VOSTRA-Daten online abfragen oder Auskünfte via schriftliches Gesuch verlangen dürfen oder denen VOSTRA-Daten automatisiert weitergeleitet werden;

h.

die Schnittstellen zu anderen Datenbanken;

i.

die Einsichts- und Auskunftsrechte der betroffenen natürlichen Personen und Unternehmen;

SR 101 BBl 2014 5713

2014-0501

5873

Strafregistergesetz

j.

die Anforderungen an die Datensicherheit und an die technische Infrastruktur;

k.

die Verwendung von anonymisierten VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken.

Art. 2

Systemteile von VOSTRA

In VOSTRA werden die Daten in zwei getrennten Systemteilen verwaltet: a.

im Systemteil für Daten über natürliche Personen;

b.

im Systemteil für Daten über Unternehmen.

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

Grundurteil: strafrechtlicher Entscheid in der Sache, in dem festgestellt wird, dass ein bestimmtes Delikt begangen worden ist;

b.

nachträglicher Entscheid: strafrechtlicher Entscheid einer richterlichen Instanz oder einer Vollzugsbehörde, der die Neubeurteilung (Abänderung, Ergänzung, Aufhebung oder Bestätigung) einer rechtskräftigen Sanktionierung und deren Wirkungen zum Gegenstand hat, ohne dass dabei die der Sanktion zugrunde liegenden Delikte neu beurteilt werden;

c.

angeschlossene Behörde: Behörde, die über ein operatives Online-Abfrageoder -Eintragungsrecht verfügt;

d.

Strafdaten: Daten von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und Einstellungsverfügungen sowie Daten über hängige Strafverfahren;

e.

Strafdatenverwaltung: zentraler Programmteil von VOSTRA zur personenoder unternehmensbezogenen Verwaltung der Strafdaten, der die Grundlage zur Erstellung von Auszügen für Behörden, Privatpersonen und Unternehmen bildet.

2. Titel: Aufgaben der registerführenden Behörden Art. 4 1

Bundesamt für Justiz

Das Bundesamt für Justiz trägt als Datenherr die Verantwortung für VOSTRA.

Die registerführende Stelle im Bundesamt für Justiz (registerführende Stelle) hat dabei folgende Aufgaben:

2

a.

Sie koordiniert die Tätigkeiten der an VOSTRA angeschlossenen Behörden.

b.

Sie erteilt und entzieht die Online-Zugangsrechte der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer.

c.

Sie führt Kurse für Nutzerinnen und Nutzer mit einer Online-Anschlussberechtigung durch.

5874

Strafregistergesetz

d.

Sie unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer bei der Lösung von Anwendungsproblemen.

e.

Sie sorgt für einen nutzerfreundlichen Betrieb und eine stetige Verbesserung der Funktionalität der Datenbank.

f.

Sie erlässt Weisungen für die Führung und die Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement.

g.

Sie kontrolliert von Amtes wegen oder auf Gesuch einer betroffenen natürlichen Person oder eines betroffenen Unternehmens, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, auf die in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Protokolle sowie auf die automatisch protokollierten Abfragen (Art. 27 und 84) zuzugreifen.

h.

Sie berichtigt fehlerhafte Einträge in VOSTRA selbstständig oder fordert die verantwortlichen Stellen zur Berichtigung auf.

i.

Sie trifft gegenüber Nutzerinnen und Nutzern, die gegen Bearbeitungsvorschriften verstossen, die geeigneten Massnahmen, sei es eine Ermahnung, die Verpflichtung zum Besuch von Kursen oder der Entzug gewisser OnlineZugangsrechte; sie erstattet überdies Meldung an die vorgesetzte Stelle der Nutzerin oder des Nutzers sowie an die zuständigen Datenschutzorgane; bei Verdacht auf eine strafbare Handlung erstattet sie Anzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

j.

Sie trägt die Daten in VOSTRA ein, die ihr von Bundesbehörden sowie aus dem Ausland gemeldet werden (Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1).

k.

Sie führt im Auftrag von eintragungspflichtigen Behörden (Art. 11 Abs. 3 Bst. b) oder von abfrageberechtigten Behörden (Art. 11 Abs. 6) Identitätsprüfungen durch.

l.

Sie beantragt bei der Zentralen Ausgleichstelle die Zuweisung einer Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer) zu einer in VOSTRA registrierten Person (Art. 11 Abs. 4) und fügt die Versichertennummer und die dazu gehörenden identifizierenden Merkmale in VOSTRA ein.

m. Sie erstellt für nicht angeschlossene Bundesbehörden, ausländische Behörden, Privatpersonen und Unternehmen Auszüge aus VOSTRA.

3

n.

Sie sorgt für die Weiterleitung von VOSTRA-Daten gemäss den Artikeln 66­72 und 112 an die zuständigen Stellen.

o.

Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister (Art. 28 und 54).

p.

Sie leitet die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b und c) an die zuständigen Behörden weiter.

SR 831.10

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Strafregistergesetz

Art. 5

Kantonale Koordinationsstellen

Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten in VOSTRA eine Koordinationsstelle (KOST).

1

2

Die KOST hat folgende Aufgaben: a.

Sie trägt die Daten in VOSTRA ein, die ihr von kantonalen Behörden gemeldet werden (Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2).

b.

Sie erstellt für nicht angeschlossene kantonale Behörden Auszüge aus VOSTRA.

c.

Sie ist für die registerführende Stelle die kantonale Ansprechstelle bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsverordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.

d.

Sie unterstützt die registerführende Stelle bei ihrer Kontrolle der Datenbearbeitung.

e.

Sie leitet die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b und c) an die zuständigen Behörden weiter.

f.

Sie unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer in ihrem Kanton bei der Lösung von Anwendungsproblemen.

Art. 6

Koordinationsstelle der Militärjustiz

Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben: a.

Sie trägt die Daten in VOSTRA ein, die ihr von den Militärjustizbehörden gemeldet werden (Art. 8 Abs. 3).

b.

Sie erstellt für die Militärjustizbehörden Auszüge aus VOSTRA.

c.

Sie ist für die registerführende Stelle die Ansprechstelle der Militärjustiz bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsverordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.

d.

Sie unterstützt die registerführende Stelle bei ihrer Kontrolle der Datenbearbeitung.

e.

Sie leitet die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b und c) an die zuständigen Behörden weiter.

3. Titel: Behörden mit Eintragungs-, Melde- oder Auskunftspflichten Art. 7

Eintragungspflichtige Behörden

Die folgenden Behörden tragen ihre Daten in VOSTRA ein, sofern dies vom Bund oder vom Kanton so festgelegt worden ist:

1

a.

5876

die Strafgerichte, die kantonalen Staatsanwaltschaften, die kantonalen Jugendstrafbehörden im Sinne der Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b­c sowie

Strafregistergesetz

7 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20094 (JStPO), die Bundesanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Strafprozessordnung5 (StPO); b.

die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen;

c.

die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden.

Legt der Bund oder der Kanton für die Behörden nach Absatz 1 keine Eintragungspflicht fest, so haben diese Behörden die Pflicht, ihre Daten der registerführenden Stelle oder der KOST zu melden.

2

Art. 8 1

Meldepflichtige Behörden

Die folgenden Behörden melden ihre Daten der registerführenden Stelle: a.

die für die Begnadigung oder Amnestie zuständigen Behörden des Bundes;

b.

die nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge für Heimatstaatmeldungen zuständigen ausländischen Meldebehörden;

c.

die Schweizer Botschaften und Konsulate, die im Besitz von Auslandurteilen im Sinne von Artikel 20 sind.

Die für die Begnadigung oder Amnestie zuständigen Behörden der Kantone melden ihre Daten der KOST.

2

Die Militärgerichte, die Auditorinnen und Auditoren sowie die militärischen Untersuchungsrichterinnen und -richter melden ihre Daten der Koordinationsstelle der Militärjustiz.

3

Art. 9

Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle

Die Zivilstandsämter, die Einwohnerkontrollen und die Ausländerbehörden sowie die Zentrale Ausgleichstelle sind verpflichtet, den registerführenden und den eintragungspflichtigen Behörden (Art. 4­7) zur Abklärung der zu bearbeitenden identifizierenden Merkmale kostenlos Auskunft zu geben.

Art. 10

Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, der meldepflichtigen und der zugangsberechtigten Behörden

Die eintragungspflichtigen, die meldepflichtigen und die zugangsberechtigten Behörden sind verpflichtet, der registerführenden Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einblick in Dokumente zu gewähren, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe von VOSTRA-Daten waren, soweit diese Auskünfte zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g nötig sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4 5

SR 312.1 SR 312.0

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Strafregistergesetz

4. Titel: Bearbeitungsgrundsätze Art. 11

Sorgfaltsregeln für die Eintragung, Abfrage und Meldung von Daten

Die Behörden, die Daten in VOSTRA eintragen oder der zuständigen Stelle melden, vergewissern sich, dass die Daten vollständig, richtig und nachgeführt sind.

1

Hat die eintragende Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder sind diese unvollständig, so sendet sie die Meldung an die meldende Behörde zur Nachprüfung zurück oder beschafft sich durch Nachfragen die nötigen Ergänzungen. Sie kann für die Überprüfung eines Eintrags den Strafregisterauszug einer natürlichen Person oder eines Unternehmens ausdrucken; dieser Ausdruck ist nach der Überprüfung der eingetragenen Daten zu vernichten.

2

Zweifelt eine Behörde, die Daten einer natürlichen Person in VOSTRA einzutragen hat, ob diese Person mit einer bereits in VOSTRA erfassten Person übereinstimmt, so hat sie die Pflicht, vor der Dateneintragung:

3

a.

selber eine umfassende Identitätsabklärung durchzuführen und die entsprechenden Personalien mit den Daten der Zivilstandsbehörden, Einwohnerkontrollen, Ausländerbehörden und der Zentralen Ausgleichstelle abzugleichen und gegebenenfalls die vorhandenen VOSTRA-Identitätsmerkmale zu berichtigen oder zu ergänzen; oder

b.

den Fall zur Abklärung der registerführenden Stelle zu übergeben.

Die Eintragung von Daten hat zu erfolgen, auch wenn der entsprechenden Person noch keine Versichertennummer zugewiesen worden ist.

4

Die registerführende Stelle überprüft periodisch die Richtigkeit sämtlicher in VOSTRA erfassten Versichertennummern und der dazugehörigen Identifikationsdaten. Sie nutzt dazu die von der Zentralen Ausgleichsstelle zur Verfügung gestellten Webservices.

5

Hat eine online an VOSTRA angeschlossene Behörde, die lediglich Daten aus VOSTRA abfragt, Zweifel, ob die gesuchte Person mit einer in VOSTRA eingetragenen Person übereinstimmt, so kann sie von der registerführenden Stelle eine Identitätsprüfung verlangen.

6

Behörden, die Daten von Unternehmen zur Eintragung in VOSTRA melden, sind verpflichtet die Unternehmens-Identifikationsnummer des Unternehmens (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20106 über die Unternehmens-Identifikationsnummer im öffentlich zugänglichen Teil des UnternehmensidentifikationsRegisters (UID-Register) abzufragen. Liefert die Abfrage kein Ergebnis, so können sie auf die Meldung der UID an die eintragende Behörde verzichten.

7

Art. 12

Sorgfaltsregeln für die Änderung von Daten

Eine Behörde darf Daten in VOSTRA nur dann ändern oder entfernen, wenn die Daten von ihr oder in ihrem Namen eingetragen worden sind.

1

6

SR 431.03

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Strafregistergesetz

Wird eine Strafuntersuchung an eine andere Behörde abgetreten, so darf die neu zuständige Behörde nur den Datensatz über hängige Strafverfahren mutieren, nicht aber die identifizierenden Angaben zur Person oder zum Unternehmen.

2

Vorbehalten bleiben die Bearbeitungsrechte der registerführenden Behörden (Art. 4­6).

3

Art. 13

Sorgfaltsregeln für den Zugang zu Daten, die Aufbewahrung und die Weitergabe von Daten

Die Behörden, die über ein Zugangsrecht auf VOSTRA verfügen, sind nur insoweit zur Datenbearbeitung berechtigt, als sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

1

Die aus dem Strafregister bezogenen Strafdaten dürfen nicht in einer neuen Datensammlung aufbewahrt werden, es sei denn, dies sei zur Begründung eines getroffenen Entscheides, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig.

2

Behörden dürfen die aus dem Strafregister bezogenen Daten nur weitergeben, wenn sie für die Weitergabe über eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage verfügen und die Weitergabe zu demselben Zweck erfolgt, zu dem sie diese Daten erhalten haben.

3

Art. 14

Systematische Nutzung der Versichertennummer

Die Behörden, die online Daten in VOSTRA eintragen oder daraus abfragen, sind berechtigt, die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz systematisch zu verwenden.

1

Die Verwendung der Versichertennummer in VOSTRA erfolgt nur zu folgenden registerinternen Zwecken:

2

a.

zur Identifizierung von Personen vor der Eintragung und der Abfrage von Daten;

b.

zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken, in denen die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels Versichertennummer eine formellgesetzliche Grundlage besteht.

Die Suchanfrage nach einer Person in der Datenbank «Unique Personal Identifier Database» (UPI) der Zentralen Ausgleichsstelle wird aus VOSTRA gestartet.

3

Die Versichertennummer ist nur für die an VOSTRA angeschlossenen Behörden einsehbar und darf anderen Behörden und Privaten nicht bekannt gegeben werden.

Sie erscheint nicht auf den Strafregisterauszügen.

4

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Strafregistergesetz

5. Titel: Datensicherheit, technische Anforderungen, Weitergabe anonymisierter Daten Art. 15

Datensicherheit und technische Anforderungen

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Datensicherheit und die technischen Anforderungen an VOSTRA.

Art. 16

Weitergabe anonymisierter Daten zu Forschungszwecken

Der Bundesrat regelt die Weitergabe von Daten aus VOSTRA in anonymisierter Form zu Forschungszwecken.

2. Teil: Strafregister für natürliche Personen 1. Titel: Inhalt 1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung Art. 17 1

2

Verzeichnete Personen

Eine erwachsene Person wird in VOSTRA verzeichnet, wenn: a.

gegen sie ein einzutragendes Grundurteil (Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1) vorliegt;

b.

gegen sie eine einzutragende Einstellungsverfügung (Art. 23) vorliegt; oder

c.

gegen sie in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist; dies gilt auch für ein Jugendstrafverfahren, das gegen einen Täter weitergeführt wird, der das 18. Altersjahr vollendet hat.

Ein Jugendlicher wird in VOSTRA verzeichnet, wenn: a.

gegen ihn ein einzutragendes Grundurteil (Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2) vorliegt; oder

b.

gegen ihn in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist und er über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt.

Art. 18

Identifizierende Angaben zur Person

Der Datensatz zur Identifizierung einer natürlichen Person enthält namentlich folgende Angaben:

1

a.

Versichertennummer und eine fortlaufende Systemnummer;

b.

Namen und Geburtsdatum;

c.

Geschlecht;

5880

Strafregistergesetz

2

d.

Zivilstandsdaten;

e.

Herkunft;

f.

Namen der Eltern;

g.

Wohn- und Aufenthaltsort;

h.

Aufenthaltsstatus;

i.

Bearbeitungsvermerke zur Identifizierung von Personen;

j.

Falschpersonalien.

Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

Art. 19

Eintragungsvoraussetzungen für schweizerische Grundurteile

Schweizerische Grundurteile, die ein von einer erwachsenen Person begangenes, im Bundesrecht geregeltes Delikt zum Gegenstand haben, sind einzutragen, wenn:

1

7 8

a.

sie rechtskräftig sind;

b.

sie von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder von einer Verwaltungsstrafbehörde ausgefällt worden sind; und

c.

eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens; ausgenommen sind Urteile, die eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse gemäss Artikel 81 Absatz 3 oder 4 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19277 (MStG) oder Disziplinarstrafen nach MStG vorsehen sowie Schuldsprüche unter Absehen von einer Bestrafung nach Artikel 52 des Strafgesetzbuchs8 (StGB), 2. Urteil gegen eine schuldunfähige Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine der folgenden Massnahmen angeordnet worden ist: ­ therapeutische Massnahmen oder Verwahrung (Art. 59­61, 63 und 64 StGB; Art. 47 MStG) ­ Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB; Art. 50 MStG) oder Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB; Art. 50b MStG) ­ Fahrverbot (Art. 67e StGB; Art. 50e MStG) ­ Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG), 3. Schuldspruch wegen einer Übertretung, wenn: ­ eine Busse von mehr als 5000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt worden ist ­ die urteilende Behörde im entsprechenden Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet wird, bei einer erneuten Widerhandlung eine Strafschärfung auszusprechen ­ die Übertretung Teil eines Urteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält SR 321.0 SR 311.0

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­ ­

4.

eine Haftstrafe angeordnet worden ist ein Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB; Art. 50 MStG) angeordnet worden ist oder ­ ein Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB; Art. 50b MStG) angeordnet worden ist, Urteil gegen eine schuldunfähige Person wegen einer Übertretung, sofern ein Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB; Art. 50 MStG) oder ein Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB; Art. 50b MStG) angeordnet worden ist.

Schweizerische Grundurteile, die ein von einem Jugendlichen begangenes, im Bundesrecht geregeltes Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, sind einzutragen, wenn:

2

a.

sie rechtskräftig sind;

b.

sie von einer zivilen Strafbehörde ausgefällt worden sind; und

c.

eine der folgenden Sanktionen ausgesprochen worden ist: 1. Freiheitsentzug (Art. 25 Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20039 [JStG]), 2. Unterbringung (Art. 15 JStG), 3. ambulante Behandlung (Art. 14 JStG), 4. Tätigkeitsverbot (Art. 16a Abs. 1 JStG), 5. Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a Abs. 2 JStG).

Schweizerische Grundurteile, die eine von einem Jugendlichen begangene, im Bundesrecht geregelte Übertretung zum Gegenstand haben, sind einzutragen, wenn diese mit einem Tätigkeitsverbot (Art. 16a Abs. 1 JStG) oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a Abs. 2 JStG) sanktioniert worden sind.

3

Art. 20

Eintragungsvoraussetzungen für ausländische Grundurteile

Ausländische Grundurteile, die eine von einer erwachsenen Person schweizerischer Staatsangehörigkeit begangene Tat betreffen, sind einzutragen, wenn: 1

9 10

a.

sie der registerführenden Stelle gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 195910 über die Rechtshilfe in Strafsachen, gemäss einem bilateralen Staatsvertrag oder von einer Schweizer Vertretung im Ausland gemeldet werden;

b.

sie rechtskräftig sind;

c.

sie eine Tat betreffen, die nicht rein militärischer Natur ist, und

SR 311.1 SR 0.351.1

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d.

eine der folgenden Sanktionen angeordnet wurde: 1. Freiheitsstrafe von mindestens 30 Tagen (analog Art. 40, 41, 42, 43 StGB11), Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen (analog Art. 34, 42, 43 StGB) oder gemeinnützige Arbeit von mindestens 120 Stunden (analog Art. 37, 42, 43, 107 StGB), 2. stationäre therapeutische Behandlung (analog Art. 59, 60, 61 StGB) oder Verwahrung (analog Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB), 3. Tätigkeitsverbot (analog Art. 67 StGB und Art. 50 MStG12) oder Kontakt- und Rayonverbot (analog Art. 67b StGB und Art. 50b MStG).

2 Ausländische Grundurteile, die eine von einem Jugendlichen schweizerischer Staatsangehörigkeit begangene Tat betreffen, sind einzutragen, wenn:

a.

sie der registerführenden Stelle gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, gemäss einem bilateralen Staatsvertrag oder von einer Schweizer Vertretung im Ausland gemeldet werden;

b.

sie rechtskräftig sind;

c.

sie eine Tat betreffen, die nicht rein militärischer Natur ist; und

d.

eine der folgenden Sanktionen angeordnet wurde: 1. Freiheitsentzug (analog Art. 25 JStG13), 2. Unterbringung (analog Art. 15 JStG), 3. ambulante Behandlung (analog Art. 14 JStG), 4. Tätigkeitsverbot (analog Art. 16a Abs. 1 JStG), 5. Kontakt- und Rayonverbot (analog Art. 16a Abs. 2 JStG).

Art. 21

Einzutragende Daten des Grundurteils

Bei einzutragenden Grundurteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a) werden folgende Daten des Urteilsdispositivs in VOSTRA eingetragen:

1

11 12 13

a.

die identifizierenden Angaben zur betreffenden Person (Art. 18);

b.

allgemeine Informationen wie namentlich das Datum des Entscheids und die urteilende Behörde;

c.

Angaben zum Entscheidtyp wie namentlich dazu, ob eine Zusatzstrafe oder eine Gesamtstrafe ausgesprochen wurde;

d.

Angaben zur Verfahrensart;

e.

Angaben zum Delikt; bei Auslandurteilen kann der Bundesrat eine vereinfachte Form der Eintragung vorsehen;

f.

Angaben zur Sanktion.

SR 311.0 SR 321.0 SR 311.1

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2 Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile werden für die Eintragung registerrechtlich als eigenständige Urteile behandelt. Ein Verweis auf bereits entfernte oder nicht einzutragende Entscheide ist zulässig.

3

Der Bundesrat regelt: a.

welche Daten in welcher Form eingetragen werden;

b.

die Referenzkategorien für die Eintragung der Auslandurteile.

Art. 22

Nachträgliche Entscheide

In VOSTRA werden rechtskräftige nachträgliche Entscheide eingetragen, die auf ein einzutragendes Grundurteil Bezug nehmen.

1

2

3

Die Eintragung nachträglicher Entscheide erfolgt im Zusammenhang mit: a.

der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Vollzug einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung;

b.

der Nichtbewährung beim bedingten oder teilbedingten Strafvollzug;

c.

der Aufhebung, Änderung oder nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer Unterbringung oder ambulanten Behandlung;

d.

der Änderung, nachträglichen Anordnung oder Aufhebung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots;

e.

der Begnadigung, Amnestie oder dem Exequatur;

f.

weiteren vom Bundesrat bezeichneten Fällen.

Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

Art. 23

Einzutragende Einstellungsverfügungen

In VOSTRA werden rechtskräftige Einstellungsverfügungen eingetragen, die von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder einer Verwaltungsstrafbehörde gestützt auf Artikel 53, 54 oder 55a Absatz 3 StGB14 oder Artikel 45, 46 oder 46b Absatz 3 MStG15 gegen eine erwachsene Person erlassen worden sind.

1

2

3

Es werden folgende Daten eingetragen: a.

die identifizierenden Angaben zur betreffenden Person (Art. 18);

b.

allgemeine Informationen wie namentlich das Datum des Entscheids und die verfügende Behörde;

c.

der Einstellungsgrund;

d.

Angaben zur Verfahrensart;

e.

Angaben zum vorgeworfenen Delikt.

Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

14 15

SR 311.0 SR 321.0

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Art. 24

Elektronische Kopien von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden, Einstellungsverfügungen und Urteilsmeldeformularen

Von Grundurteilen (Art. 19), nachträglichen Entscheiden (Art. 22) sowie Einstellungsverfügungen (Art. 23), die in der Schweiz gegen eine erwachsene Person ergangen sind, wird eine elektronische Kopie des Originalentscheids im Volltext gespeichert.

1

Bei ausländischen Entscheiden (Art. 20 und 22), die gegen eine erwachsene Person ergangen sind, wird die elektronische Kopie des Urteilsmeldeformulars gespeichert.

Wird nur das Originalurteil gemeldet, so wird keine elektronische Kopie erstellt.

2

Art. 25

Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung

Ist eine Person in VOSTRA eingetragen, so generiert VOSTRA im Bereich der Strafdatenverwaltung automatisch weitere Systemdaten, insbesondere:

1

2

a.

Angaben zur Urheberschaft bei Ersteintragung und Mutation von Datensätzen;

b.

Rückfallmeldungen an die zuständigen Strafjustiz- oder Vollzugsbehörden bei Probezeitverletzungen;

c.

Kontrollmeldungen bei Ablauf bestimmter Fristen zur Überprüfung von Ereignissen, die Einfluss auf die Aufbewahrungsdauer der Daten haben können;

d.

Kontrollmeldungen betreffend die fehlende Zuteilung einer Versichertennummer;

e.

Angaben zur Dauer des Erscheinens von Einträgen in den Auszügen.

Der Bundesrat regelt: a.

den genauen Inhalt der Meldungen;

b.

welche Daten in welcher Form generiert werden.

Art. 26

Hängige Strafverfahren

Strafverfahren im Sinne von Artikel 17 Absätze 1 Buchstabe c und 2 Buchstabe b werden in VOSTRA als hängig eingetragen, sobald:

1

16 17 18

a.

die Verfahrensleitung die Untersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 StPO16, Art. 103 Abs. 1 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197917 [MStP], Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]);

b.

ein Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung erlassen wird; oder

SR 312.0 SR 322.1 SR 313.0

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c.

2

3

ein Jugendstrafverfahren gegen einen Täter weitergeführt wird, der das 18. Altersjahr vollendet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

Es werden folgende Daten eingetragen: a.

die identifizierenden Angaben zur beschuldigten Person (Art. 18);

b.

das Datum, an dem die Untersuchung eröffnet wurde, oder das Datum, an dem der Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 4 StPO) ausgefällt wurde;

c.

die zuständige Verfahrensleitung;

d.

das der beschuldigten Person vorgeworfene Delikt;

e.

erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach den Buchstaben a­d, insbesondere die Abtretung des Verfahrens sowie die Änderung der Beschuldigung.

Der Bundesrat regelt: a.

welche Daten in welcher Form eingetragen werden;

b.

wer für die Eintragung von Abtretungen zuständig ist.

2. Kapitel: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung Art. 27

Automatische Protokollierung von Abfragen zugangsberechtigter Behörden

In VOSTRA werden automatisch Daten protokolliert, die darüber Aufschluss geben, welche Behörde an welchem Datum, zu welcher Uhrzeit und zu welchem Zweck welche Strafdaten von welchen Personen online abgefragt hat.

1

2

Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form protokolliert werden.

Abfragen durch die registerführende Stelle werden nicht automatisch in VOSTRA protokolliert.

3

Die protokollierten Daten dürfen nur im Rahmen der Ausübung des Auskunftsrechts (Art. 65) oder zur Durchführung von Kontrollen durch die registerführende Stelle (Art. 4 Abs. 2 Bst. g) verwendet werden.

4

Art. 28

Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

In VOSTRA werden Daten über die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister eingetragen und verarbeitet.

1

2

Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

5886

Strafregistergesetz

Art. 29

Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen

Personenbezogene Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen (Art. 46) oder Sonderprivatauszügen (Art. 47) betreffen, werden in VOSTRA sowie in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen und verarbeitet.

1

In der Hilfsdatenbank werden keine besonders schützenswerten Personendaten eingetragen. Die Hilfsdatenbank dient lediglich der Abwicklung der Bestellungen und enthält Angaben zur Identifizierung und Lokalisierung der bestellenden Person, zum Bestellvorgang, zur Auftragsverarbeitung, zur Bezahlung und zum Versand der Auszüge. Der Bundesrat bestimmt die Daten und regelt, in welcher Form diese eingetragen werden.

2

Gewisse Daten aus der Hilfsdatenbank werden im Rahmen der Auszugsverarbeitung mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen. Der Bundesrat bestimmt die Daten und regelt die genaue Ausgestaltung dieses Übernahmeprozesses.

3

Zusätzlich wird in VOSTRA eine elektronische Kopie des ausgefertigten Privatauszugs oder Sonderprivatauszugs gespeichert; diese kann auch Strafdaten enthalten.

Diese Auszugskopien dienen zur Verifikation der Echtheit ausgestellter Auszüge.

4

3. Kapitel: Zeitpunkt der Eintragung von Daten in VOSTRA Art. 30 Der Bundesrat regelt, ab welchem Zeitpunkt die einzelnen Datenkategorien in VOSTRA eingetragen sein müssen.

4. Kapitel: Entfernung von Daten aus VOSTRA und Archivierungsverbot Art. 31

Entfernung bei Tod

Sämtliche Daten einer Person werden aus VOSTRA entfernt, sobald der Tod dieser Person von einer Behörde gemeldet oder von der registerführenden Stelle selber festgestellt worden ist.

1

Für diese Todesfallmeldungen können Schnittstellen zum Personenstandsregister (Art. 74) und zum zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS (Art. 73) eingerichtet werden.

2

Vollendet eine eingetragene Personen gemäss den eingetragenen Personalien das 80. Altersjahr, so überprüft die registerführende Stelle, ob die Person noch am Leben ist. Die Überprüfung wird danach alle fünf Jahre wiederholt.

3

Vollendet eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit ohne Aufenthalt in der Schweiz gemäss den eingetragenen Personalien das 100. Altersjahr, so werden ihre sämtlichen Daten aus VOSTRA entfernt.

4

5887

Strafregistergesetz

Art. 32

Entfernung von Grundurteilen

Schweizerische und ausländische Grundurteile werden aus VOSTRA entfernt, sobald bei allen eingetragenen Grundurteilen, die sich auf die gleiche Person beziehen, die entsprechenden Fristen abgelaufen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

1

2

Es gelten folgende Fristen:

19 20

a.

Für Grundurteile, die eine unbedingte oder eine wegen Nichtbewährung widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe enthalten, gelten über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen: 1. 25 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, 2. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren, 3. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr, 4. 12 Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG19.

b.

Die Fristen nach Buchstabe a verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe oder eines bereits eingetragenen Freiheitsentzugs.

c.

Für Grundurteile, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe enthalten, gilt eine Frist bis zum Tod der betreffenden Person.

d.

Für Grundurteile, die eine nicht widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse gegen Erwachsene enthalten, gilt eine Frist von 15 Jahren.

e.

Für Grundurteile, die einen nicht widerrufenen bedingten oder teilbedingten Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG enthalten, gilt eine Frist von 10 Jahren.

f.

Für Grundurteile, die einen Schuldspruch unter Absehen von einer Bestrafung enthalten, gilt eine Frist von 15 Jahren.

g.

Für Grundurteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe, eine stationäre Massnahme allein oder eine Massnahme, die nachträglich in eine stationäre Massnahme umgewandelt wurde, enthalten oder bei denen eine stationäre Massnahme erst nachträglich angeordnet wurde (Art. 65 StGB20), gelten folgende Fristen: 1. 20 Jahre bei Massnahmen nach den Artikeln 59­61 und 64 StGB, 2. 12 Jahre bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 JStG, 3. 10 Jahre bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG.

h.

Die Fristen nach Buchstabe g verlängern sich um die Dauer eines Strafrestes, unabhängig davon, ob Letzterer vollzogen wird oder nicht.

SR 311.1 SR 311.0

5888

Strafregistergesetz

i.

Für Grundurteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 StGB allein oder in Kombination mit einer in Buchstabe k genannten Massnahme enthalten, gilt eine Frist von 15 Jahren; vorbehalten bleibt Buchstabe g.

j.

Für Grundurteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, gilt eine Frist von 8 Jahren, sofern eine Fristberechnung nach den Buchstaben a­h nicht möglich ist.

k.

Für Grundurteile, die eine Friedensbürgschaft, ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG21, ein Fahrverbot oder einen Ausschluss aus der Armee nach Artikel 48 MStG allein enthalten, gilt eine Frist von 15 Jahren.

l.

Wird im schweizerischen Exequaturentscheid zu einem Auslandurteil eine geringere Sanktion ausgesprochen, so ist für die Fristberechnung diese Sanktion massgebend und nicht diejenige im ausländischen Grundurteil.

m. Für Grundurteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 StGB, Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG oder Artikel 16a Absatz 1 JStG oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten oder bei denen ein solches Verbot in einem nachträglichen Entscheid angeordnet wurde, gilt eine Frist von 15 Jahren; sind die Fristen nach den Buchstaben a­l länger, so sind diese massgebend.

3

Der Fristenlauf nach Absatz 2 beginnt: a.

bei Grundurteilen nach Absatz 2 Buchstaben a, c, d, e, f und k: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird;

b.

bei Grundurteilen nach Absatz 2 Buchstaben g, i und j: mit dem Tag, an dem die im Grundurteil angeordnete Massnahme aufgehoben wird, an dem die betroffene Person endgültig aus dieser Massnahme entlassen wird oder an dem auf deren Durchführung verzichtet wird (Art. 64 Abs. 3 und 64c Abs. 6 StGB); wird die im Grundurteil angeordnete Massnahme in eine andere stationäre Massnahme umgewandelt, so beginnt der Fristenlauf mit dem definitiven Massnahmenende der zuletzt umgewandelten stationären Massnahme;

c.

bei Grundurteilen nach Absatz 2 Buchstabe m erster Satzteil: mit dem Tag, an dem das zuletzt endende Verbot abgelaufen ist.

Ergeht infolge einer Revision, einer Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens oder einer Wiederaufnahme ein neues Urteil, so wird der Fristenlauf so berechnet, als ob das neue Urteil bereits im Zeitpunkt des aufgehobenen Urteils gefällt worden wäre.

4

Ein Grundurteil wird unverzüglich entfernt, wenn es aufgehoben wurde. Bei Aufhebung des Urteils infolge Revision oder Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens ist ein Verweis auf den aufgehobenen Entscheid zulässig, sofern dies für die Berechnung der Entfernungsfrist des neuen Urteils nötig ist.

5

21

SR 321.0

5889

Strafregistergesetz

Art. 33

Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemdaten oder elektronischer Kopien

Daten betreffend nachträgliche Entscheide (Art. 22), automatisch generierte Systemdaten (Art. 25) oder elektronische Kopien von Strafentscheiden (Art. 24) werden nicht separat verwaltet. Sie werden entfernt, sobald die Daten nach Artikel 17, auf die sie Bezug nehmen, aus VOSTRA entfernt werden.

1

Ein nachträglicher Entscheid und dessen elektronische Kopie werden schon vor dem Grundurteil entfernt, wenn der Entscheid aufgehoben wird.

2

Automatisch generierte Systemdaten, die eine automatische Anfrage bei einer anderen Behörde auslösen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b und c), werden aus VOSTRA entfernt, sobald die entsprechende Anfrage von der zuständigen Behörde beantwortet wird.

3

Art. 34

Entfernung von Einstellungsverfügungen

Daten, die sich auf eine Einstellungsverfügung (Art. 23) beziehen, werden nach 15 Jahren, nachdem die Einstellungsverfügung rechtskräftig geworden ist, aus VOSTRA entfernt.

1

Ergeht infolge einer Wiederaufnahme oder einer Revision ein neuer Entscheid, so wird der Fristenlauf so berechnet, als ob der neue Entscheid bereits im Zeitpunkt der aufgehobenen Einstellungsverfügung gefällt worden wäre.

2

Eine Einstellungsverfügung wird unverzüglich entfernt, wenn sie aufgehoben wurde. Bei Aufhebung der Einstellungsverfügung infolge Wiederaufnahme oder Revision ist ein Verweis auf die aufgehobene Einstellungsverfügung zulässig, sofern dies für die Berechnung der Entfernungsfrist des neuen Entscheids nötig ist.

3

Art. 35

Entfernung hängiger Strafverfahren

Daten über hängige Strafverfahren (Art. 26) werden aus VOSTRA entfernt, sobald das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wird.

1

Wird das Strafverfahren sistiert, so bleibt die Eintragung bis zur Einstellung in VOSTRA verzeichnet.

2

Urteilende Behörden, die einen Endentscheid nach Absatz 1 fällen, stellen sicher, dass die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens aus VOSTRA entfernt wird.

3

Art. 36

Entfernung automatisch protokollierter Abfragen zugangsberechtigter Behörden

Daten aus automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 27) werden 2 Jahre nach erfolgter Abfrage aus VOSTRA entfernt.

5890

Strafregistergesetz

Art. 37

Entfernung von Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

Daten betreffend eine Online-Bestellung eines Auszugs aus einem ausländischen Strafregister (Art. 28) werden aus VOSTRA entfernt, sobald die Anfrage vom Ausland beantwortet wird, spätestens aber 1 Jahr nach Eintragung des Ersuchens in VOSTRA.

Art. 38

Entfernung von Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen

Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen werden 2 Jahre nach der Bestellung der Auszüge aus VOSTRA entfernt.

Art. 39

Vernichtung der entfernten Daten und Archivierungsverbot

Strafregisterdaten werden mit der Entfernung aus VOSTRA nach den Artikeln 31­38 vernichtet und nicht archiviert.

1

Nach ihrer Entfernung aus VOSTRA dürfen die Daten nicht mehr rekonstruierbar sein. Einzig die Protokollierung von Daten im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 ist bis zur Entfernung nach Artikel 36 auch dann zulässig, wenn Daten aus der Strafdatenverwaltung von VOSTRA entfernt worden sind.

2

2. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA 1. Kapitel: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 40

Funktion der Auszugsarten als Zugangsprofile

Der Zugang zu Daten aus VOSTRA durch Behörden und Private (Art. 48­61) erfolgt anhand vordefinierter Zugangsprofile (Art. 42­45).

1

Im Bereich der Strafdatenverwaltung ist jedem Zugangsprofil ein eigener Auszug zugeordnet, der online angezeigt oder auf Papier gedruckt werden kann. Der Bundesrat regelt, inwieweit die Daten des gedruckten Auszugs von jenen des OnlineAuszugs abweichen.

2

Behörden, die über ein Online-Zugangsrecht verfügen, das nicht operativ ist, können im Umfang ihres in diesem Gesetz definierten Zugangsrechts die erforderlichen VOSTRA-Daten auf schriftliches Gesuch hin beziehen.

3

5891

Strafregistergesetz

Art. 41

Fristenberechnung für Sanktionen aus altrechtlichen oder ausländischen Urteilen

Die in den Artikel 42­45 formulierten Fristen für das Erscheinen eines Eintrags in einem Auszug finden auf Sanktionen, die in altrechtlichen oder in ausländischen Urteilen ausgesprochen worden sind, analoge Anwendung.

2. Abschnitt: Die einzelnen Zugangsprofile Art. 42 1

Behördenauszug 1

Der Behördenauszug 1 vermittelt Zugang zu folgenden Daten: a.

identifizierende Angaben zur Person (Art. 18);

b.

Grundurteile (Art. 19­21);

c.

nachträgliche Entscheide (Art. 22);

d.

Einstellungsverfügungen (Art. 23);

e.

soweit vorhanden die elektronischen Kopien der Grundurteile, nachträglichen Entscheide, Einstellungsverfügungen und Urteilsmeldeformularen (Art. 24); vorbehalten sind die in den Artikeln 50 Absatz 2 und 57 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Informationsvermittlung ans Ausland;

f.

hängige Strafverfahren (Art. 24).

Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 25) Einblick gewährt wird.

2

Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 erscheinen nach Ablauf der in den Artikeln 31­35 geregelten Entfernungsfristen nicht mehr im Auszug.

3

Art. 43

Behördenauszug 2

Der Behördenauszug 2 vermittelt Zugang zu den Daten gemäss dem Behördenauszug 1 (Art. 42 Abs. 1), mit Ausnahme der elektronischen Kopien von Urteilen, von nachträglichen Entscheiden und von Einstellungsverfügungen nach Artikel 24 Absatz 1.

1

Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 25) Einblick gewährt wird.

2

Einträge, die sich auf ein Grundurteil beziehen, erscheinen nach den folgenden Regeln nicht mehr im Auszug:

3

a.

5892

Grundurteile, die eine unbedingte oder eine wegen Nichtbewährung widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe enthalten, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind:

Strafregistergesetz

1.

2.

3.

4.

22 23

20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren, 10 Jahre bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr, 10 Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG22.

b.

Die Fristen nach Buchstabe a verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe oder eines bereits eingetragenen Freiheitsentzugs.

c.

Grundurteile, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe enthalten, erscheinen bis zum Tod der betroffenen Person im Auszug.

d.

Grundurteile, die eine nicht widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse gegen Erwachsene enthalten, erscheinen nach 10 Jahren nicht mehr im Auszug.

e.

Grundurteile, die einen nicht widerrufenen bedingten oder teilbedingten Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG enthalten, erscheinen nach 7 Jahren nicht mehr im Auszug.

f.

Grundurteile, die einen Schuldspruch unter Absehen von einer Bestrafung enthalten, erscheinen nach 10 Jahren nicht mehr im Auszug.

g.

Grundurteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe, eine stationäre Massnahme allein oder eine Massnahme, die nachträglich in eine stationäre Massnahme umgewandelt wurde, enthalten oder bei denen eine stationäre Massnahme erst nachträglich angeordnet wurde (Art. 65 StGB23), erscheinen nicht mehr im Auszug nach: 1. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59­61 und 64 StGB, 2. 10 Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 JStG, 3. 7 Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG.

h.

Die Fristen nach Buchstabe g verlängern sich um die Dauer eines Strafrestes, unabhängig davon, ob Letzterer vollzogen wird oder nicht.

i.

Grundurteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 StGB allein oder einzig in Kombination mit einer in Buchstabe k genannten Massnahme enthalten, erscheinen nach 10 Jahren nicht mehr im Auszug; vorbehalten bleibt Buchstabe g.

j.

Grundurteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, erscheinen nach 5 Jahren nicht mehr im Auszug, sofern eine Fristberechnung nach den Buchstaben a­h nicht möglich ist.

SR 311.1 SR 311.0

5893

Strafregistergesetz

k.

Grundurteile, die eine Friedensbürgschaft, ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG24, ein Fahrverbot oder einen Ausschluss aus der Armee nach Artikel 48 MStG allein enthalten, erscheinen nach 10 Jahren nicht mehr im Auszug.

l.

Wird im schweizerischen Exequaturentscheid zu einem Auslandurteil eine geringere Sanktion ausgesprochen, so ist für die Fristberechnung diese Sanktion massgebend und nicht diejenige im ausländischen Grundurteil.

m. Grundurteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 StGB, Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG oder Artikel 16a Absatz 1 JStG oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten oder bei denen ein solches Verbot in einem nachträglichen Entscheid angeordnet wurde, erscheinen nach 10 Jahren nicht mehr im Auszug; sind die Fristen nach den Buchstaben a­l länger, so sind diese massgebend.

4

Der Fristenlauf nach Absatz 3 beginnt: a.

bei Grundurteilen nach Absatz 3 Buchstaben a, c, d, e, f und k: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird;

b.

bei Grundurteilen nach Absatz 3 Buchstaben g, i und j: mit dem Tag, an dem die im Grundurteil angeordnete Massnahme aufgehoben wird, an dem die betroffene Person endgültig aus dieser Massnahme entlassen wird oder an dem auf deren Durchführung verzichtet wird (Art. 64 Abs. 3 und 64c Abs. 6 StGB); wird die im Grundurteil angeordnete Massnahme in eine andere stationäre Massnahme umgewandelt, so beginnt der Fristenlauf mit dem definitiven Massnahmenende der zuletzt umgewandelten stationären Massnahme;

c.

bei Grundurteilen nach Absatz 3 Buchstabe m erster Satzteil: mit dem Tag, an dem das zuletzt endende Verbot abgelaufen ist.

Einträge, die sich auf eine Einstellungsverfügung beziehen, erscheinen nach 10 Jahren, nachdem die Einstellungsverfügung rechtskräftig geworden ist, nicht mehr im Auszug.

5

Ergeht infolge einer Revision, einer Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens oder einer Wiederaufnahme ein neues Urteil oder ein neuer Entscheid, so wird der Fristenlauf so berechnet, als ob das neue Urteil oder der neue Entscheid bereits im Zeitpunkt des aufgehobenen Entscheides gefällt worden wäre.

6

Art. 44

Behördenauszug 3

Der Behördenauszug 3 vermittelt Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 2 (Art. 43), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren und Einstellungsverfügungen.

24

SR 321.0

5894

Strafregistergesetz

Art. 45 1

Behördenauszug 4

Der Behördenauszug 4 vermittelt Zugang zu folgenden Daten: a.

identifizierende Angaben zur Person (Art. 18);

b.

schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 19 Abs. 1), sofern: 1. für ein Verbrechen oder Vergehen eine Sanktion ausgesprochen wurde, 2. eine Übertretung mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot sanktioniert wurde;

c.

ausländische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 20 Abs. 1);

d.

schweizerische Grundurteile gegen Jugendliche (Art. 19 Abs. 2 und 3) sowie ausländische Grundurteile gegen Jugendliche (Art. 20 Abs. 2), wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind; dies gilt auch bei gemischten Urteilen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 JStG25;

e.

nachträgliche Entscheide (Art. 22), die sich auf ein in den Behördenauszug 4 aufzunehmendes Grundurteil beziehen;

f.

das voraussichtliche Datum des Nichterscheinens eines Eintrags betreffend ein Grundurteil im Auszug;

g.

hängige Strafverfahren (Art. 26).

Einträge, die sich auf ein Grundurteil beziehen, erscheinen nach den folgenden Regeln nicht mehr im Behördenauszug 4:

2

25 26 27

a.

Grundurteile, die eine Sanktion enthalten, erscheinen nicht mehr, wenn zwei Drittel der nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben a­l massgebenden Dauer abgelaufen sind; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ablauf eines später zusätzlich angeordneten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB26 oder Artikel 50 Absatz 1 MStG27. Bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe erscheint der Eintrag bis zum Tod.

b.

Grundurteile, die eine nicht widerrufene bedingte oder teilbedingte Strafe enthalten, ohne dass gleichzeitig oder nachträglich eine stationäre Massnahme angeordnet worden ist, erscheinen nicht mehr, wenn die verurteilte Person sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ablauf eines in diesem Urteil oder später verhängten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG. Nichtbewährung liegt vor, sobald ein nachträglicher Entscheid betreffend Nichtbewährung (Art. 46 StGB) im System eingetragen ist.

c.

Schweizerische Grundurteile, die einzig eine wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ausgesprochene Busse enthalten, erscheinen nicht mehr, wenn die verurteilte Person sich bis zum Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren bewährt hat; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ablauf eines in diesem Urteil oder später verhängten Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 SR 311.1 SR 311.0 SR 321.0

5895

Strafregistergesetz

StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG. Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, und eine Bewährung liegt vor, solange kein neues Verbrechen oder Vergehen in die Probezeit fällt.

d.

Grundurteile, die eines oder mehrere der folgenden Verbote allein enthalten, erscheinen nach 7 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr im Auszug; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ablauf eines später zusätzlich angeordneten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG: 1. Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4, Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG oder Artikel 16a Absatz 1 JStG, 2. Kontakt- und Rayonverbot für Erwachsene (Art. 67b StGB; Art. 50b MStG), 3. Kontakt- und Rayonverbot für Jugendliche (Art. 16a Abs. 2 JStG), das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde.

e.

Grundurteile, die allein ein Kontakt- und Rayonverbot für Jugendliche (Art. 16a Abs. 2 JStG) enthalten, das nicht zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde, erscheinen nach Ablauf des Verbots nicht mehr im Auszug. Dasselbe gilt, wenn dieses Verbot erst nachträglich erlassen worden ist.

f.

Nach Ablauf der Frist nach den Buchstaben a­e erscheinen Grundurteile im Auszug, wenn dieser noch ein Grundurteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist, längstens aber bis zum Ablauf der Frist gemäss Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben a­l. Urteile nach Buchstabe d erscheinen längstens 10 Jahre nach Rechtskraft, ausnahmsweise bis zum Ablauf eines zusätzlich angeordneten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG, falls das Verbot nach 10 Jahren noch wirksam ist. Urteile nach Buchstabe e erscheinen längstens 5 Jahre nach Ablauf des Verbots; dasselbe gilt, wenn das Verbot erst nachträglich erlassen worden ist.

g.

Ist ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG später zusätzlich angeordnet worden (Art. 67d Abs. 1 StGB), so erscheint das damit verknüpfte Grundurteil auch nach Ablauf der Fristen nach den Buchstaben a­f wieder im Auszug, solange dieses Verbot wirksam ist.

Art. 46

Privatauszug

Der Privatauszug vermittelt Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 4 (Art. 45), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren (Art. 26).

5896

Strafregistergesetz

Art. 47 1

Sonderprivatauszug

Der Sonderprivatauszug vermittelt Zugang zu folgenden Daten: a.

identifizierende Angaben zur Person (Art. 18);

b.

schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1), sofern im Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid eines der folgenden Verbote oder ein analoges ausländisches Verbot ausgesprochen wurde: 1. ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 StGB28 oder Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG29, 2. ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b StGB oder Artikel 50b MStG, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde;

c.

schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Jugendliche (Art. 19 Abs. 2 und 3; Art. 20 Abs. 2), sofern im Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid eines der folgenden Verbote oder ein analoges ausländisches Verbot ausgesprochen wurde: 1.

ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16a Absatz 1 JStG30,

2.

ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde;

d.

nachträgliche Entscheide (Art. 22), die sich auf ein in den Sonderprivatauszug aufzunehmendes Grundurteil beziehen;

e.

das voraussichtliche Datum des Nichterscheinens eines Eintrags betreffend ein Grundurteil im Auszug.

Ein Grundurteil nach Absatz 1 und die damit verknüpften Einträge erscheinen so lange im Sonderprivatauszug, als ein Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b oder c wirksam ist, das sich auf dieses Grundurteil bezieht.

2

2. Kapitel: Behörden, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten Art. 48

Online-Zugangsrecht der registerführenden Stelle und ihrer Informatik-Leistungserbringer

Die registerführende Stelle verfügt zum Zweck der Registerführung nach Artikel 4 über ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten natürlicher Personen (Art. 17­29).

1

28 29 30

SR 311.0 SR 321.0 SR 311.1

5897

Strafregistergesetz

Die von der registerführenden Stelle mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Informatik-Leistungserbringer können in Daten nach Absatz 1 Einblick nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.

2

Art. 49

Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz

Das Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz bestimmt sich nach Massgabe der Zugangsprofile derjenigen Behörden, für die sie Daten eintragen und Auszüge aus VOSTRA erstellen.

1

Die Stellen nach Absatz 1 haben ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten natürlicher Personen, mit Ausnahme:

2

a.

der Daten betreffend die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 27);

b.

der Daten betreffend Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister (Art. 28);

c.

der Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 29).

Art. 50

Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

Nur folgende an VOSTRA angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 42) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

1

a. die zivilen Strafgerichte, kantonalen Staatsanwaltschaften, die Bundesanwaltschaft, die Jugendstrafbehörden im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 7 JStPO31, die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Art. 12 Bst.

c StPO32:

31 32

SR 312.1 SR 312.0

5898

für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für: ­ die Klärung von Zuständigkeitsfragen ­ die Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung und die Prognosestellung ­ die Feststellung und Beurteilung von Probezeitverletzungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen ­ die Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter;

Strafregistergesetz

b. die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen:

für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für: ­ die Klärung von Zuständigkeitsfragen ­ die Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung und die Prognosestellung ­ die Feststellung und Beurteilung von Probezeitverletzungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen ­ die Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter;

c. die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz:

für die Durchführung internationaler Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren;

d. die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden (inkl. Bewährungshilfe, Vollzugsgerichte und für den Vollzug zuständige Untersuchungsbehörden im Jugendstrafverfahren):

für die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzugs, insbesondere für: ­ die Erstellung eines Vollzugsplans ­ die therapeutische Tataufarbeitung ­ die Prognosestellung für Vollzugslockerungen, bedingte Entlassungen und für nachträgliche Entscheide im Zusammenhang mit Massnahmen ­ die Abklärung allfällig nicht vollzogener Strafen im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung ­ die Rückfallrisikobeurteilung im Rahmen der Bewährungshilfe ­ die Vermeidung von widersprüchlichen Entscheiden bei der Beurteilung von Probezeitverletzungen und Vollzugslockerungen;

e. die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen:

1. für die Verfolgung von Straftaten nach den Art. 23, 24 und 27 Abs. 2 StPO im Rahmen des Vorverfahrens nach den Art. 299 ff. StPO, insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts ­ die Verfahrenskoordination, namentlich zur Verhinderung von Parallelermittlungen

5899

Strafregistergesetz

­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen ­ den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Täterumfelds, 2. für die Informationsvermittlung an Interpol, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden, 3. für die Informationsvermittlung an das Europäische Polizeiamt (Europol) im Sinne von Art. 355a StGB33, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden, 4. für die Informationsvermittlung an ausländische Polizeistellen im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden, 5. für die Informationsvermittlung an ausländische Strafverfolgungsbehörden nach Art. 7 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 200934 (SIaG), sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden; f. die kantonalen Polizeistellen:

33 34

SR 311.0 SR 362.2

5900

für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen des Vorverfahrens nach den Art. 299 ff. StPO, insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts ­ die Verhinderung von Parallelermittlungen

Strafregistergesetz

­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen ­ den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Täterumfelds.

2 Bei der polizeilichen Informationsvermittlung ins Ausland nach Absatz 1 Buchstabe e Ziffern 2­5 dürfen keine elektronischen Kopien von Grundurteilen, von nachträglichen Entscheiden und von Einstellungsverfügungen (Art. 24 Abs. 1) ins Ausland übermittelt werden.

Art. 51

Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2

Folgende an VOSTRA angeschlossenen Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 43) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: a. die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen:

1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Okt. 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen ­ die Verhinderung von Parallelermittlungen ­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten ­ die Erstellung von Lage- und Bedrohungsanalysen im Sinne von Art. 2 Bst. c ZentG, 2. für die Führung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS): ­ für die Prüfung und Analyse von Meldungen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Okt. 199736 (GwG) ­ für die Verhinderung von Parallelermittlungen,

35 36

SR 360 SR 955.0

5901

Strafregistergesetz

3. für die Informationsvermittlung an Interpol, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden, 4. für die Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Art. 355a StGB37, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden, 5. für die Informationsvermittlung an ausländische Polizeistellen im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden, 6. für die Informationsvermittlung an ausländische Strafverfolgungsbehörden nach Art. 7 SIaG38, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden, 7. für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach den Art. 64 ff. des Ausländergesetzes vom 16. Dez. 200539 (AuG) sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden gemäss Art. 121 Abs. 2 BV, 8. für die Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für schützenswerte Personen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 199740 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) darstellen könnten,

37 38 39 40

SR 311.0 SR 362.2 SR 142.20 SR 120

5902

Strafregistergesetz

9. für die gesetzlich vorgesehene Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200841 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), 10. für die Abklärung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Art. 16­19 des DNAProfil-Gesetzes vom 20. Juni 200342 sowie von erkennungsdienstlichen Daten nach Art. 354 StGB, 11. für die gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dez. 201143 über den ausserprozessualen Zeugenschutz vorgesehene Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm sowie für die Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für die zu schützende Person darstellen könnten, 12. für die Informationsvermittlung an ausländische SIRENE-Büros, sofern diese Daten zur Lokalisierung von Straftätern oder zur Koordinierung und Durchführung von Fernhaltemassnahmen von Ausländerinnen und Ausländern benötigt werden; b. der Nachrichtendienst des Bundes 1. für die Verhütung von Straftaten nach (NDB): Art. 2 Abs. 1 und 2 BWIS, soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen ­ die Verhinderung von Parallelermittlungen ­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten,

41 42 43

SR 361 SR 363 SR 312.2

5903

Strafregistergesetz

2. für die Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Art. 355a StGB, sofern diese Daten im Ausland für die Verhütung von Straftaten benötigt werden, 3. für die Prüfung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach den Art. 64 ff. AuG sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden nach Art. 121 Abs. 2 BV, 4. für die Informationsvermittlung an ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Unbedenklichkeitsanfragen (Clearing-Anfragen); Daten, deren Weitergabe nicht im Interesse der betroffenen Person ist, können nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden; c. die Behörden nach Art. 6 BWIS, die mit dem NDB zusammenarbeiten:

für die Verhütung von Straftaten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 BWIS, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen ­ die Verhinderung von Parallelermittlungen ­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten;

d. die kantonalen Polizeistellen:

1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten, insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen ­ die Verhinderung von Parallelermittlungen ­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten,

5904

Strafregistergesetz

­ den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Gefahrenumfeldes, 2. für die Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken; e. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. c BWIS:

für zivile und militärische Sicherheitsprüfungen nach BWIS;

f. das Bundesamt für Migration:

1. für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Bund einschliesslich der Nichtigerklärung von Einbürgerungen, 2. für Entscheide gemäss AuG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen, 3. für Entscheide nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199844 (AsylG), die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen;

g. die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden:

für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Kanton einschliesslich der Nichtigerklärung von Einbürgerungen;

h. die kantonalen Migrationsbehörden (Fremdenpolizei):

für Entscheide gemäss AuG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen;

i. der Führungsstab der Armee:

1. für die Prüfung einer Nichtrekrutierung oder einer Zulassung zur Rekrutierung, 2. für die Prüfung eines Ausschlusses aus der Armee oder einer Wiederzulassung zur Armee, 3. für die Prüfung einer Degradation nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199545 (MG), 4. für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG,

44 45

SR 142.31 SR 510.10

5905

Strafregistergesetz

5. für die Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG; j. die gemäss kantonaler Gesetzgebung für die Sicherheitsprüfung von Polizistinnen, Polizisten sowie Polizeianwärterinnen und -anwärtern zuständigen Polizeikommandos:

für die Prüfung der Voraussetzungen für die Rekrutierung, die Ernennung, die Beförderung, die Degradation, den Ausschluss und die Wiederzulassung von Polizistinnen, Polizisten sowie Polizeianwärterinnen und -anwärtern;

k. die für die Bewilligung von privaten Sicherheitsdienstleistungen zuständige kantonale Stelle:

für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Personen, die private Sicherheitsdienstleistungen erbringen, sowie für die Marktzulassung von Sicherheitsunternehmen;

l. die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 27. Sept. 201346 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) zuständige Bundesbehörde:

für die Überprüfung von Personen, die für ein Sicherheitsunternehmen nach Art. 2 BPS verantwortlich sind oder die für entsprechende Sicherheitsdienstleistungen eingesetzt werden;

m. das Bundesamt für Statistik:

für die Bearbeitung der Daten nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Okt. 199247 (BStatG), insbesondere für: ­ die Ergänzung der fehlenden Daten zur Person ­ die Qualitätssicherung bei Mehrfachlieferungen von Urteilen;

n. die für die Meldungen zur Löschung von DNA-Profilen und weiteren erkennungsdienstlichen Daten zuständigen zentralen Stellen der Kantone:

für die Abklärung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Art. 16­19 des DNA-ProfilGesetzes vom 20. Juni 2003 sowie von erkennungsdienstlichen Daten nach Art. 354 StGB.

Art. 52

Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 3

Folgende an VOSTRA angeschlossenen Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 3 erscheinenden Daten (Art. 44) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

46 47

SR 935.41 SR 431.01

5906

Strafregistergesetz

a. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone:

für die Erteilung und den Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez.

195848;

b. die Vollzugsstelle für den Zivildienst:

1. für den Ausschluss von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Okt. 199549 (ZDG), 2. für die Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze nach dem ZDG;

c. die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone:

für die Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungsund Zivilschutzgesetz vom 4. Okt.

200250;

d. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA):

für die Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit von Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der FINMA benötigen;

e. die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde:

für die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen, die Erteilung von Verweisen und die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind.

Art. 53

Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4

Folgende an VOSTRA angeschlossenen Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 4 erscheinenden Daten (Art. 45) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

48 49 50 51

a. die für den Vollzug des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG)51 zuständigen kantonalen Behörden:

für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen nach WG;

b. die im Bundesamt für Polizei zuständige Stelle:

für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen nach WG.

SR 741.01 SR 824.0 SR 520.1 SR 514.54

5907

Strafregistergesetz

Art. 54

Online abfragende Behörden mit Zugang zu Daten betreffend die Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

Folgende Behörden können ihre Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Register online erfassen und in die entsprechenden Daten Einsicht nehmen:

1

a. die an VOSTRA angeschlossenen 1. wenn für den gewünschten Zweck in Behörden: einem Staatsvertrag eine entsprechende Auskunftspflicht des ausländischen Strafregisters vorgesehen ist, oder 2. wenn das Gesuch für einen Zweck erfolgt, für den nach diesem Gesetz ein Zugang zu einem schweizerischen Registerauszug möglich wäre; b. die registerführende Stelle:

für die Weiterleitung von Ersuchen nach Buchstabe a an das ausländische Strafregister und die Verarbeitung der Rückmeldungen aus dem Ausland.

Der Bundesrat präzisiert, welche schweizerischen Behörden zu welchen Zwecken solche Gesuche stellen dürfen.

2

Art. 55

Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

Nur folgende nicht an VOSTRA angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 42) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: die Behörden der Militärjustiz (Militärgerichte, Auditorinnen, Auditoren, Untersuchungsrichterinnen und -richter):

5908

für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für: ­ die Klärung von Zuständigkeitsfragen ­ die Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung und zur Prognosestellung ­ die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen ­ die Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter.

Strafregistergesetz

Art. 56

Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2

Folgende nicht an VOSTRA angeschlossenen Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 43) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

52 53 54 55

a. die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden:

für die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes;

b. die nach Art. 429 des Zivilgesetzbuchs52 (ZGB) zuständigen Ärztinnen und Ärzte:

für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung;

c. die für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Art. 316 Abs. 2 ZGB zuständigen kantonalen Behörden:

für die Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen;

d. die kantonale Adoptionsbehörden nach Art. 316 Abs. 1bis ZGB:

für die Prüfung der Adoptionseignung künftiger Adoptiveltern;

e. die Zentralstelle Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz:

für die Erhebung und den Austausch von Informationen über künftige Adoptiveltern im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren;

f. die für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. c BWIS53 zuständigen kantonalen Behörden:

für zivile und militärische Sicherheitsprüfungen nach BWIS;

g. die Vollzugsstelle für den Zivildienst:

für die Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze nach dem ZDG54;

h. die Zivilgerichte:

für die Beweiserhebung, insbesondere bei der Anordnung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen;

i. das Bundesamt für Sport:

für die Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung, Sistierung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader nach Art. 10 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201155;

SR 210 SR 120 SR 824.0 SR 415.0

5909

Strafregistergesetz

j. die für die Begnadigung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone:

für die Durchführung von Begnadigungsverfahren;

k. die in Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft über personelle Angelegenheiten entscheidende Stelle:

für die Sicherheitsprüfung von Vollzugsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und von zum Vollzug beigezogenen Fachpersonen.

Art. 57

Zugang für ausländische Behörden

Die registerführende Stelle gibt den ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Registerauszüge ab, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein formelles Gesetz dies vorsieht.

1

Sie gibt denjenigen Behördenauszug ab, der bei einer analogen Anfrage aus dem Inland einer entsprechenden schweizerischen Behörde mit gleicher Funktion zustehen würde.

2

Die Abgabe von Strafregisterdaten an ausländische Behörden mittels Behördenauszug 1 schliesst die Übermittlung von im Strafregister eingetragenen elektronischen Kopien von Grundurteilen, von nachträglichen Entscheiden und von Einstellungsverfügungen (Art. 24 Abs. 1) nicht mit ein.

3

Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 195056 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht.

4

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Abgabe von Auszügen an ausländische Behörden erlassen.

5

Art. 58

Zugang für Rechtsmittelinstanzen

Die in den Artikeln 48­57 bestimmten Zugangsrechte gelten auch für die Rechtsmittelinstanzen dieser zugangsberechtigten Behörden.

3. Kapitel: Private, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten 1. Abschnitt: Privatauszug Art. 59

Persönlicher Privatauszug

Jede Person kann bei der registerführenden Stelle einen sie betreffenden Privatauszug (Art. 46) anfordern.

1

56

SR 0.101

5910

Strafregistergesetz

2

Die Person hat sich über ihre Identität auszuweisen.

Bei der Bestellung hat die betreffende Person weitere zur Identifikation notwendige Angaben zu machen.

3

Art. 60

Privatauszug über eine Drittperson

Bestellt eine Person einen Privatauszug über eine Drittperson, so darf dieser nur mit der schriftlichen Einwilligung der betreffenden Drittperson an die bestellende Person abgegeben werden. Keiner Einwilligung der betreffenden Drittperson bedarf im Rahmen der Vertretungsbefugnis der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin der Drittperson.

1

Die bestellende Person muss sich über ihre Identität und gegebenenfalls über die Vertretungsbefugnis ausweisen und die zur Identifikation der betreffenden Drittperson notwendigen Angaben machen.

2

Art. 61

Gebühren

Die registerführende Stelle erhebt für die Ausstellung eines Privatauszugs eine Gebühr.

1

Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Bemessung, insbesondere deren Höhe und Zusammensetzung.

2

2. Abschnitt: Sonderprivatauszug Art. 62

Zweck und Verwendung

Wer eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbietet oder vermittelt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, kann für die Leumundsprüfung einer sich bewerbenden oder einer bereits tätigen Person die Vorlage eines Sonderprivatauszugs verlangen.

1

Wer von einer Person einen Sonderprivatauszug verlangt, darf diesen nur für den in Absatz 1 festgelegten Zweck weitergeben und verwenden.

2

Art. 63

Bezug

Zum Bezug eines Sonderprivatauszugs muss eine schriftliche Erklärung vorliegen, in welcher der Anbieter oder der Vermittler nach Artikel 62 auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular bestätigt, dass die betreffende Person:

1

a.

sich auf eine Tätigkeit nach Artikel 62 Absatz 1 bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt; und

b.

für die neue Tätigkeit oder die Fortführung der Tätigkeit den Sonderprivatauszug vorlegen muss.

5911

Strafregistergesetz

Jede Person kann einen sie betreffenden Sonderprivatauszug anfordern. Sie muss sich über ihre Identität ausweisen, die Erklärung nach Absatz 1 vorlegen und weitere zur Identifikation notwendige Angaben machen.

2

Dritte dürfen einen Sonderprivatauszug anfordern, sofern die betreffende Person schriftlich einwilligt und die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 erfüllt sind.

Sie müssen sich über ihre Identität und die Vertretungsbefugnis ausweisen, die Erklärung nach Absatz 1 vorlegen und die zur Identifikation der betreffenden Person notwendigen Angaben machen. Keiner Einwilligung der betreffenden Person bedarf im Rahmen der Vertretungsbefugnis der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin.

3

Art. 64

Gebühren

Die registerführende Stelle erhebt für die Ausstellung eines Sonderprivatauszugs eine Gebühr.

1

Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Bemessung, insbesondere deren Höhe und Zusammensetzung.

2

3. Abschnitt: Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht Art. 65 Jede Person kann bei der registerführenden Stelle Auskunft darüber verlangen, ob in VOSTRA (Art. 17­28) oder in der Hilfsdatenbank zur Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 29) Daten über sie gespeichert werden.

1

Keine Auskunft wird erteilt über automatisch protokollierte Abfragen (Art. 27), falls die Abfrage erfolgt ist:

2

a.

durch die Bundesanwaltschaft oder durch kantonale Staatsanwaltschaften zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a;

b.

durch das Bundesamt für Polizei zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 50 Absatz 1 Buchstabe e und 51 Buchstabe a;

c.

durch kantonale Polizeistellen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 50 Absatz 1 Buchstabe f und 51 Buchstabe d;

d.

durch den NDB oder durch die Behörden nach Artikel 6 BWIS57, die mit dem NDB zusammenarbeiten, zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 51 Buchstaben b und c.

Wer sein Auskunftsrecht geltend machen will, hat sich über seine Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.

3

Die Auskunft wird mündlich in den Räumlichkeiten der registerführenden Stelle erteilt. Es wird kein direkter Einblick über den Computerbildschirm in VOSTRA gewährt. Ist die Person verzeichnet, so kann sie vor Ort alle sie betreffenden Daten-

4

57

SR 120

5912

Strafregistergesetz

sätze einsehen. Die entsprechenden Datenblätter, welche die Einträge dokumentieren, dürfen nicht ausgehändigt werden.

Stellt die Person fest, dass ihre Daten nicht korrekt eingetragen sind, so kann sie ihre Ansprüche nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199258 über den Datenschutz geltend machen.

5

4. Kapitel: Automatisierte Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden Art. 66

Meldungen an das Bundesamt für Statistik

Die registerführende Stelle meldet dem Bundesamt für Statistik die für die statistische Bearbeitung nach dem BStatG59 erforderlichen Daten aus VOSTRA periodisch in elektronischer Form.

Art. 67

Meldungen an den Führungsstab der Armee

Die registerführende Stelle meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Absatz 2 erwähnten Zwecken unverzüglich folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee:

1

a.

schweizerische Grundurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;

b.

ausländische Grundurteile;

c.

freiheitsentziehende Massnahmen;

d.

Entscheide betreffend Nichtbewährung.

Der Führungsstab der Armee darf die gemeldeten Daten für folgende Zwecke verwenden:

2

a.

Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee, einer Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem MG60;

b.

Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;

c.

Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG.

Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystems der Armee (PISA) und VOSTRA. Die Aufbereitung der Daten nach Absatz 1 erfolgt vollautomatisch und unter Verwendung der Versichertennummer.

3

58 59 60

SR 235.1 SR 431.01 SR 510.10

5913

Strafregistergesetz

Art. 68

Meldungen an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden

Die registerführende Stelle meldet der zuständigen Strassenverkehrsbehörde des Wohnsitz- oder Urteilskantons die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile, die ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67e StGB61 oder Artikel 50e MStG62 enthalten, zur Eintragung in das Fahrberechtigungsregister (FABER).

1

2

Die Meldung kann über eine elektronische Schnittstelle erfolgen.

Art. 69

Meldungen von Einziehungen an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz

Die registerführende Stelle meldet der für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständigen Stelle des Bundesamtes für Justiz die für die Durchführung von Teilungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 19. März 200463 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte erforderlichen elektronischen Kopien schweizerischer Grundurteile (Art. 24), sofern eine Einziehung von Vermögenswerten angeordnet worden ist, deren Bruttobetrag mindestens 100 000 Franken beträgt.

Art. 70

Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden sowie an das Bundesamt für Migration

1 Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden sowie dem Bundesamt für Migration alle neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile (Art. 19 und 21), Einstellungsverfügungen (Art. 23) und hängigen Strafverfahren (Art. 26), die Ausländerinnen und Ausländer betreffen.

Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des AuG64, des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 195265 oder des AsylG66 notwendig sind.

2

3

Die Meldung erfolgt unter Angabe der Versichertennummer.

Art. 71

Meldungen an die kantonalen Waffenbehörden

Die registerführende Stelle meldet den für den Vollzug des WG67 zuständigen kantonalen Behörden alle in VOSTRA neu eingetragenen schweizerischen Grundurteile (Art. 19 und 21) und hängigen Strafverfahren (Art. 26), soweit diese eine im Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 WG eingetragene Person betreffen und diese Person in diesem Register mit ihrer Versichertennummer erfasst ist.

1

Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des WG notwendig sind.

2

61 62 63 64 65 66 67

SR 311.0 SR 321.0 SR 312.4 SR 142.20 SR 141.0 SR 142.31 SR 514.54

5914

Strafregistergesetz

Art. 72

Meldungen an den Heimatstaat

Die registerführende Stelle teilt in VOSTRA eingetragene Grundurteile und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 195968 über die Rechtshilfe in Strafsachen oder auf andere völkerrechtliche Verträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist.

1

2

Nicht gemeldet werden: a.

rein militärische Urteile;

b.

fiskalische Urteile.

Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der EMRK69 oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht.

3

Besitzt eine in VOSTRA eingetragene Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so erhält jeder staatsvertraglich berechtigte Heimatstaat eine entsprechende Meldung; die Meldung unterbleibt, wenn die Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.

4

5

Die Meldung neuer Einträge erfolgt monatlich.

Das EJPD kann Weisungen über die Meldungen an Behörden des Auslandes erlassen.

6

3. Titel: Automatisierte Weiterleitung von Daten an VOSTRA Art. 73

Schnittstelle zum Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS

Das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200370 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich meldet von Personen, denen in ZEMIS eine Versichertennummer zugeteilt ist und die in VOSTRA verzeichnet sind, die folgenden Daten an VOSTRA: 1

68 69 70

a.

alle Nebenidentitäten;

b.

alle Mutationen bei den Identitätsmerkmalen von Haupt- und Nebenidentitäten;

c.

alle Todesfälle.

SR 0.351.1 SR 0.101 SR 142.51

5915

Strafregistergesetz

Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen ZEMIS und VOSTRA. Die Aufbereitung der Meldungen erfolgt vollautomatisch und unter Verwendung der Versichertennummer.

2

3

Der Bundesrat regelt, welche Identitätsmerkmale Bestandteil der Meldung sind.

Art. 74

Schnittstelle zum Personenstandsregister

Das Personenstandsregister nach Artikel 45a ZGB71 meldet VOSTRA alle Todesfälle von im Personenstandregister eingetragenen Personen, sofern die betreffende Person auch in VOSTRA verzeichnet ist.

1

2 Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personenstandsregister und VOSTRA. Die Aufbereitung der Meldungen erfolgt vollautomatisch und unter Verwendung der Versichertennummer.

3. Teil: Strafregister für Unternehmen 1. Titel: Inhalt 1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung Art. 75

Verzeichnete Unternehmen

Ein Unternehmen, dem eine UID zugewiesen ist, wird in VOSTRA verzeichnet, wenn: a.

gegen das Unternehmen ein einzutragendes Grundurteil (Art. 77) vorliegt; oder

b.

gegen das Unternehmen in der Schweiz ein Strafverfahren hängig ist, in Anwendung von: 1. Artikel 102 StGB72 oder Artikel 59a MStG73, oder 2. nebenstrafrechtlichen Unternehmensstrafbestimmungen des Bundes, sofern das Unternehmen nicht nur stellvertretend zur Bezahlung einer Busse verurteilt werden kann.

Art. 76 1

Identifizierende Angaben zum Unternehmen

Der Datensatz zur Identifizierung eines Unternehmens enthält folgende Angaben:

71 72 73

a.

UID und fortlaufende Systemnummer;

b.

Firma, Namen oder Bezeichnung;

c.

bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen: Sitz und Rechtsdomizil;

d.

bei nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen: Adresse, an der das Unternehmen erreicht werden kann;

SR 210 SR 311.0 SR 321.0

5916

Strafregistergesetz

2

e.

Bearbeitungsvermerke zur Identifizierung des Unternehmens;

f.

UID-Status.

Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

Art. 77 1

2

Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile

Schweizerische Grundurteile sind einzutragen, wenn sie: a.

rechtskräftig sind;

b.

von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder von einer Verwaltungsstrafbehörde ausgefällt worden sind; und

c.

eine der folgenden Verurteilungen enthalten: 1. eine Verurteilung gestützt auf Artikel 102 StGB74 oder Artikel 59a MStG75, 2. eine Verurteilung gestützt auf eine nebenstrafrechtliche Unternehmensstrafbestimmung des Bundes, sofern das Unternehmen nicht stellvertretend zur Bezahlung einer Busse verurteilt worden ist und sofern: ­ eine Busse von mehr als 50 000 Franken ausgesprochen worden ist ­ die urteilende Behörde im entsprechenden Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet wird, bei einer erneuten Widerhandlung eine Strafschärfung auszusprechen, oder ­ die Verurteilung Teil eines Urteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält.

Nicht in VOSTRA eingetragen werden: a.

Schuldsprüche, bei denen nach Artikel 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen wird;

b.

ausländische Grundurteile.

Art. 78

Einzutragende Daten des Grundurteils

Bei einzutragenden Grundurteilen werden folgende Daten des Urteilsdispositivs in VOSTRA eingetragen:

1

74 75

a.

die identifizierenden Angaben zum betreffenden Unternehmen (Art. 76);

b.

allgemeine Informationen wie namentlich das Datum des Entscheids und die urteilende Behörde;

c.

Angaben zum Entscheidtyp wie namentlich Angaben dazu, ob eine Zusatzstrafe oder eine Gesamtstrafe ausgesprochen wurde;

d.

Angaben zur Verfahrensart;

e.

Angaben zum Delikt;

f.

Angaben zur Sanktion.

SR 311.0 SR 321.0

5917

Strafregistergesetz

Zusatz- und Teilzusatzurteile werden für die Eintragung registerrechtlich als eigenständige Urteile behandelt. Ein Verweis auf bereits entfernte oder nicht einzutragende Entscheide ist zulässig.

2

3

Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

Art. 79

Nachträgliche Entscheide

In VOSTRA werden rechtskräftige Begnadigungs- oder Amnestieentscheide eingetragen, die auf ein einzutragendes Grundurteil Bezug nehmen.

1

2

Der Bundesrat regelt: a.

welche weiteren Arten von nachträglichen Entscheiden in VOSTRA eingetragen werden;

b.

welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

Art. 80

Einzutragende Einstellungsverfügungen

In VOSTRA werden rechtskräftige Einstellungsverfügungen eingetragen, die von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder von einer Verwaltungsstrafbehörde gestützt auf Artikel 54 StGB76 oder Artikel 46 MStG77 gegen ein Unternehmen erlassen worden sind.

1

2

3

Es werden folgende Daten eingetragen: a.

die identifizierenden Angaben zum betreffenden Unternehmen (Art. 76);

b.

allgemeine Informationen wie namentlich das Datum des Entscheids und die verfügende Behörde;

c.

der Einstellungsgrund;

d.

Angaben zur Verfahrensart;

e.

Angaben zum vorgeworfenen Delikt.

Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

Art. 81

Elektronische Kopien von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und Einstellungsverfügungen

Von Grundurteilen (Art. 77), nachträglichen Entscheiden (Art. 79) und Einstellungsverfügungen (Art. 80) wird eine elektronische Kopie des Originalentscheids im Volltext gespeichert.

76 77

SR 311.0 SR 321.0

5918

Strafregistergesetz

Art. 82

Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung

Ist ein Unternehmen in VOSTRA eingetragen (Art. 75), so generiert VOSTRA im Bereich der Strafdatenverwaltung automatisch weitere Systemdaten, insbesondere:

1

2

a.

Angaben zur Urheberschaft bei Ersteintragung und Mutation von Datensätzen;

b.

Kontrollmeldungen bei Ablauf bestimmter Fristen zur Überprüfung von Ereignissen, die Einfluss auf die Aufbewahrungsdauer der Daten haben können;

c.

Angaben zur Dauer des Erscheinens von Einträgen in den Auszügen.

Der Bundesrat regelt: a.

den genauen Inhalt der Meldungen;

b.

welche Daten in welcher Form generiert werden.

Art. 83

Hängige Strafverfahren

Strafverfahren im Sinne von Artikel 75 Buchstabe b werden in VOSTRA als hängig eingetragen, sobald:

1

2

3

a.

die Verfahrensleitung die Untersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 StPO78, Art. 103 Abs. 1 MStP79, Art. 38 Abs. 1 VStrR80); oder

b.

ein Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung erlassen wird.

Es werden folgende Daten eingetragen: a.

die identifizierenden Angaben zum beschuldigten Unternehmen (Art. 76);

b.

das Datum, an dem die Untersuchung eröffnet wurde, oder das Datum, an dem der Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 4 StPO) ausgefällt wurde;

c.

die zuständige Verfahrensleitung;

d.

das dem beschuldigten Unternehmen vorgeworfene Delikt;

e.

erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach den Buchstaben a­d, insbesondere die Abtretung des Verfahrens sowie die Änderung der Beschuldigung.

Der Bundesrat regelt:

78 79 80

a.

welche Daten in welcher Form eingetragen werden;

b.

wer für die Eintragung von Abtretungen zuständig ist.

SR 312.0 SR 322.1 SR 313.0

5919

Strafregistergesetz

2. Kapitel: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung Art. 84

Automatische Protokollierung von Abfragen zugangsberechtigter Behörden

Die automatische Protokollierung von Abfragen zugangsberechtigter Behörden richtet sich nach Artikel 27.

Art. 85

Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen

Unternehmensbezogene Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen (Art. 99) betreffen, werden in VOSTRA sowie in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen und verarbeitet.

1

In der Hilfsdatenbank werden keine besonders schützenswerten Unternehmensdaten eingetragen. Die Hilfsdatenbank dient lediglich der Abwicklung der Bestellungen und enthält Angaben zur Identifizierung und Lokalisierung der bestellenden Person, zum Bestellvorgang, zur Auftragsverarbeitung, zur Bezahlung und zum Versand der Auszüge. Der Bundesrat bestimmt die Daten und regelt, in welcher Form diese eingetragen werden.

2

Gewisse Daten aus der Hilfsdatenbank werden im Rahmen der Auszugsverarbeitung mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen. Der Bundesrat bestimmt die Daten und regelt die genaue Ausgestaltung dieses Übernahmeprozesses.

3

Zusätzlich wird in VOSTRA eine elektronische Kopie des ausgefertigten Privatauszugs (Art. 99) gespeichert; diese kann auch Strafdaten enthalten. Diese Auszugskopien dienen zur Verifikation der Echtheit ausgestellter Auszüge.

4

3. Kapitel: Zeitpunkt der Eintragung von Daten in VOSTRA Art. 86 Der Bundesrat regelt, ab welchem Zeitpunkt die einzelnen Datenkategorien in VOSTRA eingetragen werden müssen.

4. Kapitel: Entfernung von Daten aus VOSTRA und Archivierungsverbot Art. 87

Daten eines Unternehmens mit inaktivem UID-Status

Die Daten eines Unternehmens, das im UID-Register den Status «inaktiv» aufweist, erscheinen weiterhin in den VOSTRA-Zugangsprofilen.

1

Diese Daten bleiben bis zum Ablauf der Entfernungsfrist gemäss Artikel 88 in VOSTRA gespeichert.

2

Der Abgleich des UID-Status zwischen dem UID-Register und VOSTRA erfolgt über eine elektronische Schnittstelle (Art. 113 Bst. a).

3

5920

Strafregistergesetz

Art. 88 1

Entfernung von Grundurteilen

Grundurteile werden 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft aus VOSTRA entfernt.

Ergeht infolge einer Revision, einer Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens oder einer Wiederaufnahme ein neues Urteil, so wird der Fristenlauf so berechnet, als ob das neue Urteil bereits im Zeitpunkt des aufgehobenen Urteils gefällt worden wäre.

2

Ein Grundurteil wird unverzüglich entfernt, wenn es aufgehoben wurde. Bei Aufhebung des Urteils infolge Revision oder Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens ist ein Verweis auf den aufgehobenen Entscheid zulässig, sofern dies für die Berechnung der Entfernungsfrist des neuen Urteils nötig ist.

3

Art. 89

Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemdaten oder elektronischer Kopien

Daten betreffend nachträgliche Entscheide (Art. 79), automatisch generierte Systemdaten (Art. 82) oder elektronische Kopien von Strafentscheiden (Art. 81) werden nicht separat verwaltet. Sie werden entfernt, sobald die Daten nach Artikel 88, auf die sie Bezug nehmen, aus VOSTRA entfernt werden.

1

Ein nachträglicher Entscheid und dessen elektronische Kopie werden schon vor dem Grundurteil entfernt, wenn der Entscheid aufgehoben wird.

2

Automatisch generierte Systemdaten, die eine automatische Anfrage bei einer anderen Behörde auslösen (Art. 82 Abs. 1 Bst. b), werden aus VOSTRA entfernt, sobald die entsprechende Meldung von der zuständigen Behörde beantwortet wird.

3

Art. 90

Entfernung von Einstellungsverfügungen

Daten, die sich auf eine Einstellungsverfügung (Art. 80) beziehen, werden nach 15 Jahren, nachdem die Einstellungsverfügung rechtskräftig geworden ist, aus VOSTRA entfernt.

1

Ergeht infolge einer Wiederaufnahme oder einer Revision ein neuer Entscheid, so wird der Fristenlauf so berechnet, als ob der neue Entscheid bereits im Zeitpunkt der aufgehobenen Einstellungsverfügung gefällt worden wäre.

2

Eine Einstellungsverfügung wird unverzüglich entfernt, wenn sie aufgehoben wurde. Bei Aufhebung der Einstellungsverfügung infolge Wiederaufnahme oder Revision ist ein Verweis auf die aufgehobene Einstellungsverfügung zulässig, sofern dies für die Berechnung der Entfernungsfrist des neuen Entscheids nötig ist.

3

Art. 91

Entfernung hängiger Strafverfahren

Die Entfernung von Daten über hängige Strafverfahren richtet sich nach Artikel 35.

5921

Strafregistergesetz

Art. 92

Entfernung automatisch protokollierter Abfragen zugangsberechtigter Behörden

Die Entfernung von Daten aus automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden richtet sich nach Artikel 36.

Art. 93

Entfernung von Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen

Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen (Art. 85) werden 2 Jahre nach der Bestellung der Auszüge aus VOSTRA entfernt.

Art. 94

Vernichtung der entfernten Daten und Archivierungsverbot

Strafregisterdaten werden mit der Entfernung aus VOSTRA nach den Artikeln 88­93 vernichtet und nicht archiviert.

1

Nach ihrer Entfernung aus VOSTRA dürfen die Daten nicht mehr rekonstruierbar sein. Einzig die Protokollierung von Straftaten im Sinne von Artikel 84 ist bis zur Entfernung nach Artikel 92 auch dann zulässig, wenn Daten aus der Strafdatenverwaltung von VOSTRA entfernt worden sind.

2

2. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA 1. Kapitel: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 95

Funktion der Auszugsarten als Zugangsprofile

Der Zugang zu Daten aus VOSTRA durch Behörden und Private (Art. 100­110) erfolgt anhand vordefinierter Zugangsprofile (Art. 96­99).

1

Im Bereich der Strafdatenverwaltung ist jedem Zugangsprofil ein eigener Strafregisterauszug zugeordnet, der online angezeigt oder auf Papier gedruckt werden kann. Der Bundesrat regelt, inwieweit die Daten des gedruckten Auszugs von jenen des Online-Auszugs abweichen.

2

Behörden, die über ein Online-Zugangsrecht verfügen, das nicht operativ ist, können im Umfang ihres gesetzlich definierten Zugangsrechts die erforderlichen VOSTRA-Daten auf schriftliches Gesuch hin beziehen.

3

5922

Strafregistergesetz

2. Abschnitt: Die einzelnen Zugangsprofile Art. 96 1

Behördenauszug 1

Der Behördenauszug 1 vermittelt Zugang zu folgenden Daten: a.

identifizierende Angaben zum Unternehmen (Art. 76);

b.

Grundurteile (Art. 77­78);

c.

nachträgliche Entscheide (Art. 79);

d.

Einstellungsverfügungen (Art. 80);

e.

elektronische Kopien der Grundurteile, der nachträglichen Entscheide und der Einstellungsverfügungen (Art. 81);

f.

hängige Strafverfahren (Art. 83).

Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 82) Einblick gewährt wird.

2

Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 erscheinen nach Ablauf der in den Artikeln 88­91 geregelten Fristen nicht mehr im Auszug.

3

Art. 97

Behördenauszug 2

Der Behördenauszug 2 vermittelt Zugang zu den Daten gemäss dem Behördenauszug 1 (Art. 96 Abs. 1), mit Ausnahme der elektronischen Kopien von Urteilen, von nachträglichen Entscheiden und von Einstellungsverfügungen nach Artikel 81.

1

Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 82) Einblick gewährt wird.

2

Einträge, die sich auf ein Grundurteil beziehen, erscheinen nach 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils nicht mehr im Auszug.

3

Einträge, die sich auf eine Einstellungsverfügung beziehen, erscheinen nach 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung nicht mehr im Auszug.

4

5 Ergeht infolge einer Wiederaufnahme, einer Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens oder einer Revision ein neues Urteil oder ein neuer Entscheid, so wird der Fristenlauf so berechnet, als ob das neue Urteil oder der neue Entscheid bereits im Zeitpunkt des aufgehobenen Entscheids gefällt worden wäre.

Art. 98

Behördenauszug 3

Der Behördenauszug 3 vermittelt Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 2 (Art. 97), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren und Einstellungsverfügungen.

5923

Strafregistergesetz

Art. 99 1

Privatauszug

Der Privatauszug vermittelt Zugang zu folgenden Daten: a.

identifizierende Angaben zum Unternehmen (Art. 76);

b.

Grundurteile (Art. 77­78), sofern: 1. eine Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 102 StGB81 oder Artikel 59a MStG82 vorliegt und eine Busse ausgesprochen wurde, oder 2. eine Verurteilung gestützt auf eine nebenstrafrechtliche Unternehmensstrafbestimmung des Bundes wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt und eine Busse ausgesprochen wurde;

c.

nachträgliche Entscheide (Art. 79), die sich auf ein in den Privatauszug aufzunehmendes Grundurteil beziehen;

d.

das voraussichtliche Datum des Nichterscheinens eines Eintrags betreffend ein Grundurteil im Auszug.

2 Ein Eintrag mit Bezug auf ein bestimmtes Grundurteil erscheint so lange im Privatauszug, bis bei allen im Auszug aufgeführten Grundurteilen zwei Drittel der nach Artikel 97 Absatz 3 massgebenden Dauer abgelaufen ist, längstens aber bis zum Ablauf der Frist gemäss Artikel 97 Absatz 3.

2. Kapitel: Behörden, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten Art. 100

Online-Zugangsrecht der registerführenden Stelle und ihrer Informatik-Leistungserbringer

Die registerführende Stelle besitzt zum Zweck der Registerführung nach Artikel 4 ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten von Unternehmen (Art. 75­85).

1

Die von der registerführenden Stelle mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Informatik-Leistungserbringer können in Daten nach Absatz 1 Einblick nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.

2

Art. 101

Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz

Das Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz bestimmt sich nach Massgabe der Zugangsprofile derjenigen Behörden, für die sie Daten eintragen und Auszüge aus VOSTRA erstellen.

1

Die Stellen nach Absatz 1 haben ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten von Unternehmen, mit Ausnahme:

2

81 82

SR 311.0 SR 321.0

5924

Strafregistergesetz

a.

der Daten betreffend die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 84);

b.

der Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen (Art. 85).

Art. 102

Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

Nur folgende an VOSTRA angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 96) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

1

83

a. die zivilen Strafgerichte, die kantonalen Staatsanwaltschaften, die Bundesanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Art. 12 Bst. c StPO83:

für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für: ­ die Klärung von Zuständigkeitsfragen ­ die Beurteilung des Vorlebens des beschuldigten Unternehmens im Rahmen der Strafzumessung;

b. die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen:

für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für: ­ die Klärung von Zuständigkeitsfragen ­ die Beurteilung des Vorlebens des beschuldigten Unternehmens im Rahmen der Strafzumessung;

c. die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz:

für die Durchführung internationaler Rechtshilfeverfahren;

d. die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen:

1. für die Verfolgung von Straftaten nach den Art. 23, 24 und 27 Abs. 2 StPO im Rahmen des Vorverfahrens nach den Art.

299 ff. StPO, insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts ­ die Verfahrenskoordination, namentlich die Verhinderung von Parallelermittlungen ­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumundes von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen ­ den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Täterumfeldes,

SR 312.0

5925

Strafregistergesetz

2. für die Informationsvermittlung an Interpol, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden, 3. für die Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Art. 355a StGB84, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden, 4. für die Informationsvermittlung an ausländische Polizeistellen im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden, 5. für die Informationsvermittlung an ausländische Strafverfolgungsbehörden nach Art. 7 SIaG85, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden; e. die kantonalen Polizeistellen:

84 85

SR 311.0 SR 362.2

5926

für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen des Vorverfahrens nach den Art. 299 ff. StPO, insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts ­ die Verhinderung von Parallelermittlungen ­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen ­ den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Täterumfeldes.

Strafregistergesetz

2 Bei der polizeilichen Informationsvermittlung ins Ausland nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 2­5 dürfen keine elektronischen Kopien von Grundurteilen, von nachträglichen Entscheiden und von Einstellungsverfügungen (Art. 81) ins Ausland übermittelt werden.

Art. 103

Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2

Folgende an VOSTRA angeschlossenen Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 97) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: a. die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen:

1. für die Erkennung und Verhütung von Straftaten nach Art. 1 ZentG86, insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen ­ die Verhinderung von Parallelermittlungen ­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten ­ die Erstellung von Lage- und Bedrohungsanalysen im Sinne von Art. 2 Bst. c ZentG, 2. für die Führung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS): ­ für die Prüfung und Analyse von Meldungen nach dem GwG87 ­ für die Verhinderung von Parallelermittlungen, 3. für die Informationsvermittlung an Interpol, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden, 4. für die Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Art. 355a StGB88, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden,

86 87 88

SR 360 SR 955.0 SR 311.0

5927

Strafregistergesetz

5. für die Informationsvermittlung an ausländische Polizeistellen im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden, 6. für die Informationsvermittlung an ausländische Strafverfolgungsbehörden nach Art. 7 SIaG89, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden, 7. für die gesetzlich vorgesehene Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Art. 9 BPI90; b. der NDB:

1. für die Verhütung von Straftaten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 BWIS91, soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen ­ die Verhinderung von Parallelermittlungen ­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten, 2. für die Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Art. 355a StGB, sofern diese Daten im Ausland für die Verhütung von Straftaten benötigt werden;

c. die Behörden nach Art. 6 BWIS, die mit dem NDB zusammenarbeiten:

89 90 91

SR 362.2 SR 361 SR 120

5928

für die Verhütung von Straftaten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 BWIS, soweit sie in ihre Zuständigkeitsbereiche fallen, insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen ­ die Verhinderung von Parallelermittlungen

Strafregistergesetz

­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten; d. die kantonalen Polizeistellen:

1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten, insbesondere für: ­ die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen ­ die Verhinderung von Parallelermittlungen ­ die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen ­ die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten ­ den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Gefahrenumfeldes, 2. für die Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken;

e. das Bundesamt für Statistik:

Art. 104

für die Bearbeitung der Daten nach dem BStatG92, insbesondere für: ­ die Ergänzung der fehlenden Daten zum Unternehmen ­ die Qualitätssicherung bei Mehrfachlieferungen von Urteilen.

Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 3

Folgende an VOSTRA angeschlossenen Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 3 erscheinenden Daten (Art. 98) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

92 93

a. die FINMA:

für die Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit von Beaufsichtigten nach Art. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200793;

b. die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde:

für die Erteilung oder den Entzug der Zulassung, die Erteilung von Verweisen und die Anweisung zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands gegenüber staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

SR 431.01 SR 956.1

5929

Strafregistergesetz

Art. 105

Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

Nur folgende nicht an VOSTRA angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 96) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: die Behörden der Militärjustiz gemäss Art. 55: Art. 106

für die in Art. 55 aufgeführten Zwecke.

Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2

Folgende nicht an VOSTRA angeschlossenen Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 97) Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist: a. die kantonalen Erwachsenenschutzbehörden:

1. für die Prüfung der Eignung der im Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZGB94 beauftragten Personen, 2. für die Anordnung und Aufhebung von Erwachsenenschutzmassnahmen nach Art. 368 ZGB;

b. die für den Vollzug des BPS95 zuständige Bundesbehörde:

für die Überprüfung von Sicherheitsunternehmen nach Art. 2 BPS;

c. die für die Bewilligung von privaten Sicherheitsdienstleistungen zuständige kantonalen Stellen:

für die Marktzulassung von Sicherheitsunternehmen.

Art. 107

Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 3

Folgende nicht an VOSTRA angeschlossenen Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 3 erscheinenden Daten (Art. 98) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist: die für die Begnadigung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: Art. 108

für die Durchführung von Begnadigungsverfahren.

Zugang für ausländische Behörden

Die Abgabe von Auszügen an ausländische Behörden richtet sich nach Artikel 57.

Art. 109

Zugang für Rechtsmittelinstanzen

Die in den Artikeln 100­108 definierten Zugangsrechte gelten auch für Rechtsmittelinstanzen dieser zugangsberechtigten Behörden.

94 95

SR 210 SR 935.41

5930

Strafregistergesetz

3. Kapitel: Private, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten 1. Abschnitt: Privatauszug Art. 110 Jede zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person kann bei der registerführenden Stelle einen Privatauszug über das Unternehmen (Art. 99) anfordern.

1

Sie hat die UID des Unternehmens anzugeben und sich über ihre Identität auszuweisen.

2

Die registerführende Stelle überprüft die Vertretungsbefugnis der gesuchstellenden Person nicht. Sie stellt den Privatauszug an eine der im UID-Register eingetragenen Adressen des betreffenden Unternehmens zu. Sie legt die Identität der bestellenden Person gegenüber der Geschäftsleitung des Unternehmens offen.

3

4

Sie erhebt für die Ausstellung eines Privatauszugs eine Gebühr.

Der Bundesrat regelt die Grundzüge für deren Bemessung, insbesondere deren Höhe und Zusammensetzung.

5

2. Abschnitt: Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht Art. 111 Jedes Unternehmen kann bei der registerführenden Stelle Auskunft darüber verlangen, ob in VOSTRA (Art. 75­84) oder in der Hilfsdatenbank zur Bestellung von Privatauszügen (Art. 85) Daten über das Unternehmen gespeichert sind.

1

Die vertretungsberechtigte Person hat ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich über ihre Vertretungsberechtigung sowie ihre Identität auszuweisen.

2

3

Artikel 65 Absätze 2 und 4­5 gilt sinngemäss.

4. Kapitel: Automatisierte Weiterleitungen von Daten aus VOSTRA an das Bundesamt für Statistik Art. 112 Die automatisierte Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an das Bundesamt für Statistik richtet sich nach Artikel 66.

5931

Strafregistergesetz

3. Titel: Schnittstelle zum UID-Register Art. 113 VOSTRA hat eine elektronische Schnittstelle zum UID-Register. Die Schnittstelle dient folgenden Zwecken: a.

Abgleich des UID-Status bei einer Änderung im UID-Register;

b.

Aktualisierung der identifizierenden Merkmale eines in VOSTRA eingetragenen Unternehmens;

c.

Abfrage der UID eines Unternehmens im UID-Register zwecks Suche und Eintragung von Strafdaten in VOSTRA.

4. Teil: Schlussbestimmungen Art. 114

Strafbestimmungen

Wer von einer anderen Person einen Sonderprivatauszug verlangt, vorsätzlich verwendet oder weitergibt, ohne nach Artikel 62 dazu berechtigt zu sein, wird mit Busse bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt.

1

Wer auf dem amtlichen Bestätigungsformular nach Artikel 63 Absatz 1 wissentlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt.

2

Art. 115

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 116

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 117

Übergangsbestimmungen zum Strafregister für natürliche Personen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Strafregister für natürliche Personen sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind.

1

Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden und zu diesem Zeitpunkt nicht in VOSTRA eingetragen sind, werden nacherfasst.

2

3

Nicht nacherfasst werden: a.

5932

Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, es sei denn, die betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme;

Strafregistergesetz

b.

Grundurteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Bestrafung abgesehen worden ist;

c.

Jugendurteile, die vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig geworden sind und in denen eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG96 oder eine Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG angeordnet worden ist;

d.

ausländische Übertretungsurteile.

Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes trägt die registerführende Stelle folgende Daten ein:

4

a.

elektronische Kopien der Urteilsmeldeformulare aus dem Ausland (Art. 24 Abs. 2);

b.

die Versichertennummern.

Die Suchanfrage an die Datenbank UPI (Art. 14 Abs. 3) muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestartet werden können.

5

Die eintragenden Behörden sind berechtigt, elektronische Kopien von bereits eingetragenen schweizerischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 24 Abs. 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, in VOSTRA zu speichern.

6

Art. 118

Übergangsbestimmung zum Strafregister für Unternehmen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche die Bearbeitung von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden gegen Unternehmen regeln, sind nur auf Urteile anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind.

Art. 119

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

96

SR 311.1

5933

Strafregistergesetz

Anhang (Art. 116)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200097 Art. 20a Die Arbeitgeber können von Stellenbewerberinnen und -bewerbern und von den Angestellten verlangen, dass sie einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen, sofern dies für die Wahrung der Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

2. Strafgesetzbuch98 Art. 44 Abs. 4 Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.

4

Art. 354 3. Zusammenarbeit 1 Das zuständige Departement registriert und speichert bei der Identifizierung von Personen schen erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden

die biometrider Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.

Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 untereinander abgleichen und bearbeiten:

2

97 98

SR 172.220.1 SR 311.0

5934

a.

das Bundesamt für Polizei;

b.

das Bundesamt für Migration;

c.

das Bundesamt für Justiz;

d.

die Eidgenössische Zollverwaltung;

e.

die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;

f.

der Nachrichtendienst des Bundes;

Strafregistergesetz

g.

die Polizeibehörden der Kantone;

h.

die kantonalen Migrationsbehörden.

Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200899 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998100, des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005101 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005102.

3

4

Die Daten dürfen verwendet werden: a.

bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNAProfilen nach den Artikeln 16­19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003103; oder

b.

bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: bis zu fünf Jahre nach Zahlung einer Busse oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen.

5

Drittes Buch Sechster Titel (Art. 365­371), Art. 387 Abs. 3 sowie Ziff. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Aufgehoben

3. Strafprozessordnung104 Art. 261

Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen

Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, verwendet werden:

1

a.

99 100 101 102 103 104 105

bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen von Personen nach den Artikeln 16­18 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003105; oder

SR 361 SR 142.31 SR 142.20 SR 631.0 SR 363 SR 312.0 SR 363

5935

Strafregistergesetz

b.

bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: bis zu fünf Jahre nach Zahlung einer Busse oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe.

Ist in einem Fall von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c oder d des DNA-ProfilGesetzes aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnten, so dürfen sie mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens zehn Jahren seit Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt und verwendet werden.

2

Erkennungsdienstliche Unterlagen über nicht beschuldigte Personen sind zu vernichten, sobald das Verfahren gegen die beschuldigte Person abgeschlossen oder eingestellt wurde oder entschieden wurde, es nicht an die Hand zu nehmen.

3

Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.

4

4. Bundesgesetz vom 19. März 2004106 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlasss wird «Bundesamt» ersetzt durch «BJ».

Art. 6 Abs. 1 Rechtskräftige Entscheide über die Einziehung von Vermögenswerten werden dem Bundesamt für Justiz (BJ) mitgeteilt:

1

a.

gemäss Artikel 68 des Strafregistergesetzes vom ...107, wenn der Einziehungsentscheid zusammen mit einem strafrechtlichen Entscheid (Grundurteil) im Strafregister einzutragen ist;

b.

innerhalb von zehn Tagen durch die kantonale oder eidgenössische Behörde, wenn es sich um einen selbstständigen Einziehungsentscheid handelt, dessen Bruttobetrag mindestens 100 000 Franken beträgt.

Art. 8a

Archivierung des Falldossiers

Das BJ führt für jeden gemeldeten Einziehungsentscheid ein Falldossier. Nach vollzogener Teilung wird das vollständige Falldossier an das Bundesarchiv weitergeleitet.

106 107

SR 312.4 SR ...; BBl 2014 5873

5936

Strafregistergesetz

5. Militärstrafgesetz vom 27. Juni 1927108 Drittes Buch Fünfter Titel (Art. 226) sowie Ziff. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 Aufgehoben

6. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003109 Art. 16 Abs. 1 Bst. d und f Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Personen erstellt worden sind:

1

d.

ein Jahr nach Rechtskraft der Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens;

f.

fünf Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe, nach der Beendigung einer gemeinnützigen Arbeit oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe;

7. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995110 über den zivilen Ersatzdienst Art. 12 Abs. 2 Für ihren Entscheid kann sie nach den Bestimmungen des Strafregistergesetzes vom ...111 (StReG) Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile nehmen.

2

Art. 19 Abs. 3 und 5 Für die Beurteilung der Eignung für Einsätze, die besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen, kann sie nach den Bestimmungen des StReG112 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen.

3

Lehnt die betroffene Person die Datenweitergabe nach Absatz 4 Buchstabe b ab oder bestehen aufgrund der weitergegebenen Daten begründete Zweifel darüber, ob sich eine Person für einen bestimmten Einsatz eignet, so kann die Vollzugsstelle von der Genehmigung der Einsatzvereinbarung absehen.

5

108 109 110 111 112

SR 321.0 SR 363 SR 824.0 SR ...; BBl 2014 5873 SR ...; BBl 2014 5873

5937

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