Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2014

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und über die Umsetzung (Änderung des Kartellgesetzes) vom 20. Juni 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20132, beschliesst: Art. 1 1 Das Abkommen vom 17. Mai 20133 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19954 wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen

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SR 101 BBl 2013 3959 SR ...; BBl 2013 3985 SR 251

2013-0605

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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

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2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemäss Anhang.

Nationalrat, 20. Juni 2014

Ständerat, 20. Juni 2014

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 20145 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2014

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BBl 2014 5205

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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts. BB

Anhang (Art. 2) Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19956 wird wie folgt geändert: Art. 42b

Bekanntgabe von Daten an eine ausländische Wettbewerbsbehörde

Eine Bekanntgabe von Daten an eine ausländische Wettbewerbsbehörde ist nur zulässig gestützt auf ein Gesetz, ein internationales Abkommen oder mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen.

1

Ohne Zustimmung der betroffenen Unternehmen können die Wettbewerbsbehörden einer ausländischen Wettbewerbsbehörde vertrauliche Daten, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, gestützt auf ein internationales Abkommen nur bekannt geben, wenn:

2

a.

die im empfangenden Staat untersuchten Verhaltensweisen auch nach schweizerischem Recht unzulässig sind;

b.

beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen;

c.

die Daten von der ausländischen Wettbewerbsbehörde nur für Zwecke der Anwendung kartellrechtlicher Bestimmungen sowie als Beweismittel in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand verwendet werden, für den die Wettbewerbsbehörde das Auskunftsbegehren gestellt hat;

d.

die Daten nicht in einem Straf- oder Zivilverfahren verwendet werden.

e.

die Parteirechte und das Amtsgeheimnis im ausländischen Verfahrensrecht gewahrt sind; und

f.

die vertraulichen Daten der ausländischen Wettbewerbsbehörde nicht im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung (Art. 29) oder der Mitwirkung an der Aufdeckung und der Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung (Art. 49a Abs. 2) bekannt gegeben werden.

Die Wettbewerbsbehörden informieren die betroffenen Unternehmen und laden diese zur Stellungnahme ein, bevor sie der ausländischen Wettbewerbsbehörde die Daten übermitteln.

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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts. BB

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